Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 W 1/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 11.11.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenienten. Diese tragen ihre Kosten selbst.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 115.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die gem. §§ 406, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Dortmund hat den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S zu Recht zurückgewiesen. Ein Ablehnungsgrund im Sinne von §§ 406, 42 ZPO ist nicht ersichtlich.
41. Ein Sachverständiger kann gem. § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber. Die Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen setzt nicht voraus, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder dass das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr der bei dem ablehnenden Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit (BGH NJW 1975, 1363). Maßgebend dafür ist aber die objektive Sicht einer vernünftigen Partei.
5Demgegenüber sind Einwendungen gegen die inhaltliche Qualität des Gutachtens nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht der sachlichen Überprüfung eines Gutachtens; insoweit stellt das Prozessrecht mit den §§ 404, 412 ZPO ausreichende Mittel zur Verfügung, um eventuelle inhaltliche Unzulänglichkeiten zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das bedenkenlos als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung dienen kann (BGH NJW 2005, 1869, 1870; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 406 Rn. 9). Insbesondere gehen Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige gegenüber einer Prozesspartei voreingenommen sei, grundsätzlich nicht aus dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt, mangelnder Sachkunde oder unzureichender Tatsachenermittlung hervor (BGH aaO).
62. Auf dieser Grundlage sind bei einer verständigen Betrachtung aller Tatsachen und Umstände keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die geeignet sind, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen Dipl.-Ing S zu rechtfertigen. Das Landgericht Dortmund hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
7a. Auf die Frage, ob die Beklagte die für das Ablehnungsverfahren relevanten Tatsachen hinreichend glaubhaft gemacht hat, kommt es im Ergebnis nicht an. Der Senat kann für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde die von der Beklagten behaupteten Erklärungen des Sachverständigen unterstellen. Auch wenn die von der Beklagten behaupteten Erklärungen abgegeben worden sind, ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
8b. Die Beklagte stützt ihr Ablehnungsgesuch zum einen auf die Erklärung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S im Ortstermin vom 03.09.2014, wonach eindeutig ein Planungsfehler gegeben sei. Unbelüftete Holzdachkonstruktionen könnten nicht schadenfrei erstellt werden. Dabei habe der Sachverständige eingeräumt, dass es andere Literaturmeinungen gäbe.
9Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht beanstandet werden, dass der Sachverständige eine entsprechende Erklärung bereits im Ortstermin abgeben hat. Hieraus ergeben sich noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit. Der Sachverständige hat mit dieser Vorgehensweise zur Transparenz seiner Begutachtung beigetragen und frühzeitig eine inhaltliche Diskussion über fachliche Fragen ermöglicht. Auch die „apodiktische Form“ begründet keine andere Bewertung. Es ist insbesondere unter dem Aspekt der Klarheit nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige Kernaussagen seiner Begutachtung deutlich herausstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige hiermit eine unsachliche Bewertung vorgenommen hat oder sich jeglicher fachlichen Diskussion verschließen will. Soweit mithin allein eine inhaltliche Stellungnahme des Sachverständigen kritisiert werden soll, vermag dies eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Wie vorstehend ausgeführt, sind Einwendungen gegen die inhaltliche Qualität des Gutachtens nicht geeignet, ein Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen. Das Ablehnungsverfahren dient nicht der sachlichen Überprüfung eines Gutachtens.
10c. Weiter begründet die Beklagte ihre Besorgnis der Befangenheit mit folgender Erklärung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S im Ortstermin vom 03.09.2014 zu dem von ihm Verfahren vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. N:
11„Herr Dr. N ist ein bundesweit bekannter Sachverständiger, der für Versicherer arbeitet. Den Inhalt seiner Gutachten kenne ich. Da brauche ich nicht einmal reinzuschauen. Vorliegend hat Herr Dr. N sich zudem außerhalb seines Fachgebietes geäußert. Deshalb hat er vorliegend auch nicht seinen Stempel verwandt.“
12Eine solche Erklärung des gerichtlich bestellten Sachverständigen über einen anderen Sachverständigen, der ein Privatgutachten für eine Partei erstellt hat, rechtfertigt auch aus objektiver Sicht einer Partei noch keine Besorgnis einer mangelnden Unvoreingenommenheit. Entgegen der Auffassung der Beklagten in der Beschwerdebegründung kann hierin nicht die Aussage gesehen werden, der gerichtlich bestellte Sachverständige habe nicht einmal in das Privatgutachten hineingeschaut, dieses nicht zu Kenntnis genommen und weigere sich, sich mit diesem auseinander zu setzen. Vielmehr ergibt sich aus dieser Erklärung, dass dem Sachverständigen Dipl.-Ing. S frührere Gutachten von Herrn Dr. N inhaltlich bekannt sind. Hierin liegt jedoch nicht die Aussage, er habe oder werde das Gutachten nicht lesen und sich nicht damit auseinanderzusetzen.
13Entsprechend hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S in seiner Stellungnahme vom 19.09.2014 ausgeführt, das Privatgutachten werde von ihm selbstverständlich im Rahmen der Begutachten zu würdigen sein. Dieses habe er auch bereits getan und die Ergebnisse seiner Feststellungen den Parteien während des Ortstermins bereits vorab mündlich mitgeteilt. Hätte der Sachverständige das Privatgutachten nicht gelesen, so hätte er sich auch hierüber nicht äußern können. Der Senat hat keine Veranlassung, an dieser Erklärung des Sachverständigen zu zweifeln.
14Mit der von der Beklagten beanstandeten Erklärung hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S vielmehr pointiert zum Ausdruck gebracht, dass Herr Dr. N dafür bundesweit bekannt sei, eine andere Auffassung als er selbst zu vertreten. Welche Auffassung im Ergebnis zutreffend ist, ist ebenfalls eine inhaltliche Frage, die im Ablehnungsverfahren nicht zu prüfen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagte vermag der Senat in dieser Äußerung keine Unterstellung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S dahingehend zu erkennen, bei dem vorgelegten Privatgutachten handele es sich um ein Gefälligkeitsgutachten. Die Erklärung, der Inhalt der Gutachten von Dr. N sei ihm bekannt, spricht für eine bekannte Fachmeinung von Herrn Dr. N und gerade nicht für eine Gefälligkeitsbewertung im Einzelfall.
15d. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.10.2014 erklärt hat, aus ihrer Sicht erscheine der Sachverständige befangen, so dass dieser im Ergebnis abzulehnen sei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin kein eigenes Ablehnungsgesuch gestellt hat. Die Klägerin meint im Wesentlichen, die Voreingenommenheit ergebe sich daraus, dass der Sachverständige nicht erläutert habe, weshalb die Ergebnisse des Sachverständigen Dr. N unzutreffend seien. Hierauf könnte jedoch die Besorgnis der Befangenheit nicht gestützt werden. Hierbei handelt es sich um die Frage der Qualität der gutachterlichen Ausführungen. Wie vorstehend ausgeführt, gehen Anhaltspunkte für eine mangelnde Unparteilichkeit grundsätzlich nicht aus dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt, mangelnder Sachkunde oder unzureichender Tatsachenermittlung hervor.
16II.
17Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
18Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist in Fällen der Sachverständigenablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.