Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 114 u. 115/15

Tenor

1.

Die (Haft-)Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 10. März 2015 wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO), der auch die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwenigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

2.

Die Beschwerde gegen den Vorsitzendenbeschluss vom 24. Februar 2015 ist gegenstandslos.


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