Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 51/15

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 17.04.2015 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 14.04.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 21.04.2015, aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG).


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