Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 180/15

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Aushändigung der Anträge auf Mitgliedschaft in der „Gefangenengewerkschaft/Bundesweite Organisation“ (über ein Exemplar hinaus) zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

2.

Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wird, wird dem Betroffenen für das Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.


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