Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 100/15
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Aufgrund des Hinweisbeschlusses ist die Berufung zurückgenommen worden.
1Gründe
2Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
3I.
4Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen Beratungspflichtverletzung bei der Vermittlung einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch, die ihr Ehemann als Arbeitgeber für sie als versicherte Person in den Jahren 1989/1995 abgeschlossen hatte. Tatsächlich war die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr bei ihrem Ehemann beschäftigt, wobei die Parteien darüber streiten, ob dem Beklagten dies bekannt war.
5Der Klägerin wurde mit Eintritt des Versicherungsfalls die vertraglich zugesagte Kapitalleistung iHv 95.795,02 Euro ausgezahlt. Im Hinblick darauf setzte die C als gesetzliche Krankenkasse der Klägerin gem. §§ 240, 237 Nr. 2, 229 Abs. 1 Ziffer 5 SGB V monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest, die die Klägerin – für den Zeitraum Januar 2010 bis einschließlich Juli 2014 - als Schaden geltend macht, nachdem sie ihre gegen den Beitragsbescheid zunächst erhobene Klage zurückgenommen hat. Sie behauptet, sie hätte nie einer betrieblichen Altersversorgung zugestimmt, wenn sie von der Beitragspflicht der Kapitalleistung gewusst hätte.
6Sie hat beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.667,74 Euro nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
11Das Landgericht hat die Klage nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Ehemanns der Klägerin abgewiesen, weil nicht bewiesen sei, dass der Beklagte von der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei dem Ehemann wusste. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
12Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie daran festhält, dass der Beklagte von der Beendigung ihrer Anstellung beim Ehemann wusste und die betriebliche Direktversicherung nicht hätte empfehlen dürfen.
13II.
14Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zusteht.
15Der Beklagte hat ihr gegenüber keine Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt.
161.
17Die erstmalige Empfehlung zum Abschluss einer Direktversicherung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung stellte keine den Beklagten zum Schadenersatz verpflichtende Beratungspflichtverletzung dar.
18Unabhängig davon, ob bei Abschluss des am 21.11.1989 beantragten Vertrages die Voraussetzungen einer Eigenhaftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) gegenüber der Klägerin als versicherte Person für den seinerzeit noch als Versicherungsvertreter der D-Versicherung handelnden Beklagten überhaupt vorlagen (dazu etwa Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. 2003, § 43, Rn. 55), scheitert die Annahme einer Pflichtverletzung schon daran, dass nicht dargetan ist, inwieweit der Abschluss der ersten Direkt-Lebensversicherung für die Klägerin seinerzeit ihren Interessen nicht entsprach. Die Klägerin macht insofern geltend, sie hätte sich gegen den Abschluss der Direktversicherung entschieden, wenn ihr bewusst gewesen sei, dass die damit versprochene Kapitalleistung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen würde. Diese Rechtsfolge war indes bei Vermittlung des Vertrages durch den Beklagten noch nicht absehbar, so dass ihn insofern auch keine Beratungspflichten treffen konnten. Vielmehr unterfallen die vor Eintritt des Versicherungsfalls in der betrieblichen Altersversorgung zugesagten Kapitalleistungen erst seit dem 01.01.2004 der Beitragspflicht gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5 SGB V, weil erst mit Gesetz vom 14.11.2003 der entsprechende Passus in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V eingefügt wurde. Vor Geltung dieses Gesetzes und damit auch bei Vermittlung der Direktversicherung durch den Beklagten waren einmalige Kapitalleistungen nur dann beitragspflichtig, wenn diese an Stelle eines bereits geschuldeten Versorgungsbezugs traten, d. h., wenn die Kapitalabfindung einen nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beanspruchenden Rentenbezug ersetzte (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.1995 – 12 RK 10/94 – Rn. 13, juris). Weil damit die Gefahr der Umgehung einer Beitragspflicht durch die Zusage einer Kapitalleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls einherging, wurde § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V entsprechend ergänzt, um sämtliche Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung gleich zu stellen (vgl. BT-Drucksache 1525/15, S. 139 zu Art. 1 Ziffer 143; ebenso BSG, - B 12 KR 5/06 R - Urteil vom 13.09.2006, Rn. 14, juris).
19Vor diesem Hintergrund war dem Beklagten auch bei Beantragung des zweiten Vertrages am 29.11.1995 kein Beratungsverschulden anzulasten.
202.
21Soweit die Klägerin einen Beratungspflichtverstoß des Beklagten darin begründet sieht, dass er den Abschluss einer Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung iSd BetrAVG empfohlen hat, ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin mit dieser Empfehlung ein Schaden entstanden sein sollte. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die Kenntnis des Beklagten von ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb des Ehemanns bewiesen hat. Auch wenn der Beklagte davon Kenntnis gehabt hätte und deshalb eine Direktversicherung der Klägerin über ihren Ehemann als Arbeitgeber nicht hätte empfehlen können, ist nicht dargetan, welcher Schaden der Klägerin durch das gewählte Vertragskonstrukt entstanden sein soll. Immerhin hat die Klägerin aus den vom Beklagten vermittelten Verträgen eine Kapitalleistung iHv 95.795,02 Euro erzielt, die in die Differenzbetrachtung bei der Ermittlung eines etwaig entstandenen Vermögensschadens wegen der festgesetzten Krankenkassenbeiträge einzustellen wären. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, auf welche Weise sie für ihre Altersversorgung gesorgt bzw. welche Verträge sie abgeschlossen hätte und welche Vermögensvor- und -nachteile damit für sie verbunden gewesen wären, wenn der Beklagte von einer betrieblichen Altersversorgung über ihren Ehemann abgeraten hätte. Immerhin waren die vom gemeinsamen Familien- und Betriebskonto der Klägerin und ihres Ehemanns erbrachten Versicherungsbeiträge auch steuerlich begünstigt, was bei einem anderen Vertragskonstrukt ggf. nicht der Fall gewesen wäre.
223.
23Schließlich ist dem Beklagten auch nicht deshalb ein zum Schadenersatz verpflichtender Beratungspflichtverstoß vorzuwerfen, weil er nicht nach Inkrafttreten von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V nF zu einer Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf die Klägerin geraten hat.
24Zwar unterliegen Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Direktversicherung nicht der Beitragspflicht, soweit der Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, weil der Vertrag mit der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft aus dem betrieblichen Bezug gelöst ist und deshalb nicht mehr § 229 Abs. 1 Ziffer 5 SGB V unterfällt (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08 – Rn. 15, juris).
25Jedoch traf den Beklagten für die laufenden Verträge der Klägerin keine Beratungspflicht dergestalt, dass er von sich aus auf die Möglichkeit einer Vertragsumgestaltung für die von ihm aufgrund früherer Vermittlertätigkeit abgeschlossenen Verträge hinzuweisen hatte. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte seine Maklertätigkeiten aus Altersgründen schon eingestellt hatte, als das Bundesverfassungsgericht die streitige Frage einer Anrechnung von Kapitalleistungen, die auf Beitragszahlungen des Bezugsberechtigten nach Vertragsübernahme beruhen, entschieden hat. Schließlich ist auch nicht vorgetragen und nach dem vorgelegten Lebenslauf der Klägerin eher auszuschließen, dass die Klägerin nach der Neufassung von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ab dem 01.01.2004 in der Lage gewesen wäre, die Lebensversicherungsbeiträge selber zu erbringen. Daher ist auch ein etwaiger Schaden der Klägerin nicht zu ermessen, weil nur die Kapitalleistung der Beitragspflicht nicht unterfiele, die auf den Beitragszahlungen der Klägerin als Versicherungsnehmerin beruhen würde.
26Insgesamt hat die Berufung so keine Aussicht auf Erfolg.
27III.
28Auf die Gebührenreduktion im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).
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Referenzen
- § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 4x (nicht zugeordnet)
- 12 RK 10/94 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KR 5/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1660/08 1x (nicht zugeordnet)