Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 RVs 30/15

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch – mit Ausnahme der angeordneten Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel – mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafrichter-abteilung des Amtsgerichts Iserlohn zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.


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