Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 260/15

Tenor

1.

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung bzgl. der Ablehnung seines Gesuchs auf Bildung einer „Selbstversorgergruppe“ zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Zulassung wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.

3.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.


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