Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 W 86/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 23.05.2014 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses des Landgerichts vom 06.08.2014 abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem durch die Antragsschrift der Gläubigerin vom 18.03.2014 eingeleiteten Verfahren zur Festsetzung von Ordnungsmitteln und zur Anordnung der Bestellung einer Sicherheit wird auf

150.000,00 €

festgesetzt.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem durch die Antragsschrift der Gläubigerin vom 07.04.2014 eingeleiteten Verfahren zur

Festsetzung von Ordnungsmitteln und zur Anordnung der Bestellung einer Sicherheit wird ebenfalls auf

150.000,00 €

festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.