Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 358/15

Tenor

1.

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwalt X beigeordnet (Entscheidung des Senatsvorsitzenden gem. §§ 109 Abs. 3, 110 StVollzG).

2.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.


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