Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 2 U 56/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Unter Aufhebung der Urkunden-Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Hünfeld gegen die Beklagte zu 1) (Geschäftsnummer 1###########) und den Beklagten zu 2) (Geschäftsnummer ##########), jeweils vom 24.07.2014, wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem von denen abgegebenen Schuldanerkenntnis, für dessen Inhalt auf GA56 verwiesen wird, auf Zahlung in Anspruch. Das Landgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Wegen der dem zu Grunde liegenden Feststellungen und der Entscheidungsgründe des Landgerichts sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
4Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts und dessen rechtliche Würdigung wenden. Sie beantragen
5wie erkannt.
6Die Klägerin beantragt,
7die Berufung zurückzuweisen.
8Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen.
9Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
10II.
11Die Berufung der Beklagten hat im Ergebnis Erfolg. Dabei folgt der Senat weitgehend der Beurteilung des Landgerichts und sieht diese auch nicht durch das Berufungsvorbringen erschüttert. In entscheidendem Punkt ist die Rechtslage allerdings anders zu beurteilen, als sie das Landgericht gesehen hat. Die Beklagten haben ihre ein Schuldanerkenntnis beinhaltenden Erklärungen wirksam widerrufen. Verfristet war der Widerruf nicht, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
121.
13Das Landgericht hat dahin stehen lassen, ob es sich bei der Abgabe des Schuldanerkenntnisses um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB a.F. gehandelt hat. Das ist indessen ohne weiteres anzunehmen. Die Beklagten sind an ihrem Arbeitsplatz, nämlich in dem Büro, in dem sie als Geschäftsführer tätig waren, zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses bestimmt worden. Dass die Beklagten die Klägerin zur Erörterung eines solchen Geschäfts eingeladen hätten, lässt sich nicht feststellen. Im Gegenteil: nach den Bekundungen des Zeugen I vor dem Landgericht sollte es bei dem vereinbarten Termin darum gehen, mit der Gesellschaft eine Zahlungsvereinbarung zu treffen. Dass die Beklagten mittels persönlicher Verpflichtung für die Schulden der Gesellschaft einstehen sollten, ist nach den Bekundungen Is erst im Verlaufe des Gesprächs zur Sprache gekommen.
142.
15Handelt es sich demnach um ein Haustürgeschäft, wurde die Widerrufsfrist nur dann in Gang gesetzt, wenn die Klägerin die Beklagten entsprechend der Anforderungen des § 360 BGB a.F. belehrt hat. Das ist nicht der Fall.
16a.
17Zutreffend hat das Landgericht nicht darauf abgestellt, dass der Klägerin § 360 III BGB a.F., wonach die Widerrufsbelehrung den Anforderungen genügt, wenn das Muster verwandt wird, zu Gute kommt. Denn die Klägerin hat das Muster nicht ohne Abänderung übernommen. In ihrer Widerrufsbelehrung hat sie nicht formuliert, dass der Widerruf zu richten sei an, sondern, dass der Widerruf „ausschließlich“ zu richten sei an (vgl. Bl. 57 d. A.).
18Dabei handelt es sich nicht um eine unschädliche, geringfügige Anpassung etwa an Formulierungen des Gesetzes oder in Form von kleinen Eingriffen in den Satzbau, die Wortwahl oder die Gestaltung, (OLG Frankfurt, 23 U 41/14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Beispielen), sondern um eine inhaltliche Änderung, weil nicht lediglich derjenige benannt wird, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sondern mit der Verwendung des Begriffs „ausschließlich“ ein zusätzliches Erfordernis aufgestellt wird.
19b.
20Die Formulierung, dass der Widerruf „ausschließlich“ an den in der Widerrufsbelehrung genannten Empfänger zu richten sei, wird dem Erfordernis, dem Verbraucher mit der Widerrufsbelehrung seine wesentlichen Rechte deutlich zu machen, § 360 I BGB a.F. , nicht gerecht. Denn sie ist falsch.
21(1.)
22Dem Verständnis des Landgerichts, die Verwendung des Begriffs „ausschließlich“ habe nur klarstellende Funktion dahin, nicht gegenüber dem falschen Adressaten zu widerrufen, ist nicht zu folgen. Der Begriff „ausschließlich“ hat für den unbefangenen Empfänger nicht lediglich die Bedeutung, ihm die im Rahmen der Organisation des Unternehmens für Widerrufe zuständige Stelle - hier einen Rechtsanwalt - aufzuzeigen, sondern besagt, dass der Widerruf an niemand anderen als an den in der Belehrung genannten Empfänger gerichtet werden kann. Sie beschreibt damit ein materiell-rechtliches Wirksamkeitserfordernis des Widerrufs und das dahin, dass der Widerruf nicht an den Unternehmer selbst gerichtet werden kann.
23Auch dem in der mündlichen Verhandlung des Senats von der Klägerin geltend gemachten Verständnis des „ausschließlich“, wonach damit lediglich klar gestellt werden sollte, dass der Widerruf nicht an die im Kopf der Widerrufsbelehrung aufgeführte J GmbH zu richten war, ist nicht zu folgen. Nach der Belehrung war der Widerruf an einen Rechtsanwalt als Vertreter der Gläubigerin zu richten. Dem „ausschließlich“ kommt damit keine Abgrenzungsfunktion zur J GmbH zu. Vielmehr verbleibt es bei dem Verständnis des unbefangenen Empfängers, dass der Widerruf nach der Belehrung ausschließlich an den dort genannten Rechtsanwalt als Vertreter des Unternehmers zu richten war und nicht an den Unternehmer selbst gerichtet werden kann.
24(2.)
25Der Widerruf ist von Gesetzes wegen gegenüber dem Unternehmer zu erklären, § 355 I BGB a.F. Dieser darf zwar in der Widerrufsbelehrung eine Empfangsperson benennen, - BGH, Urteil vom 25.01.12 - VIII ZR 95/11 - verfehlt aber das Erfordernis, dem Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung seine wesentlichen Rechte deutlich zu machen, wenn er mit seiner Belehrung erklärt, der Widerruf sei ausschließlich an den von ihm in der Belehrung genannten Rechtsanwalt als Vertreter des Unternehmers zu richten. Zum wesentlichen Recht des Verbrauchers gehört es, seine Widerrufserklärung gegenüber dem Unternehmer selbst abzugeben. Die Benennung eines Empfangsvertreters oder Empfangsboten bewirkt - materiell-rechtlich - nicht, dass ein Widerruf gegenüber dem Unternehmer keine Wirksamkeit entfaltet. Eine Belehrung, die das - wie hier - ausschließt, und dem Verbraucher vermittelt, dass er für seinen Widerruf den Zugang zum Unternehmer nur über einen von diesem beauftragten Rechtsanwalt zu suchen hat und nur darüber suchen kann, belehrt unzutreffend und ist schon deshalb ungeeignet, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte deutlich zu machen.
263.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision, § 543 ZPO, ist nicht veranlasst.
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