Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 428, 429/15
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Von einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag wird abgesehen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene befindet sich derzeit in Strafhaft in der JVA X und verbüßt dort verschiedene (Rest-Gesamt-)Freiheitsstrafen. Im Anschluss an den voraussichtlichen Endstrafentermin (4. Februar 2022) ist die Sicherungsverwahrung angeordnet.
4Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses bat er am 8. März 2015, ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen „nur eine Halbtagsarbeit zuzuweisen, etwa nur bis zur Mittagspause in einem Arbeitsbetrieb oder, wie von [ihm] auch beantragt, eine reine Halbtagsarbeit wie etwa als Flurreiniger“ zuzuweisen. Insoweit begehrte er, die ihm tatsächlich zum 4. Mai 2015 zugewiesene Tätigkeit als Flurreiniger rückwirkend als Vollzeittätigkeit einzustufen und die Antragstellerin zu verpflichten, auch rückwirkend alle Rechtswirkungen dieser Einstufung umzusetzen. Insoweit heißt es im Vollzugsplan vom 6. Mai 2015, der Betroffene werde „halbtags als Flurreiniger eingesetzt“. Für seine Tätigkeit erhält der Betroffene die hälftige Vergütung einer „normalen“ bzw. einer „Vollzeitstelle“ als Flurreiniger.
5Die Strafvollstreckungskammer hat dem Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben und festgestellt, dass die dem Betroffenen zugewiesene Arbeit eines Flurreinigers eine Vollzeittätigkeit ist. Sie hat die Antragstellerin verpflichtet, eine entsprechende Einstufung vorzunehmen und umzusetzen, d.h. insbesondere dem Antragsteller die entsprechende (monetäre und nicht-monetäre) Vergütung sowie etwaige sonstige Leistungen (z.B. sozialversicherungsrechtliche Lohnbestandteile) auch für die Vergangenheit - zu gewähren. Nach der Rechtsauffassung der Kammer verstoße „die - halbe - Vergütung des Betroffenen durch die Antragstellerin offensichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG“. Der Betroffene verrichte „jedenfalls in Wesentlichen“ das gleiche Arbeitspensum wie ein „Vollzeithausreiniger“, erhalte aber nur die „halbe Vergütung“. Der Betroffene verrichte nicht nur tatsächlich ein volles Pensum, es sei ihm ein solches sogar „tatsächlich zugewiesen“. Die Einwendung der Antragstellerin, „Vollzeithausreiniger“ würden vermehrt auch außerhalb der normalen Arbeitszeit zu Dienstleistungen herangezogen“, sei nicht nur „offensichtlich unsubstantiiert“, sondern auch „substanzlos“. Insbesondere sei in keinster Weise ersichtlich, wie häufig und aus welchem Anlass eine solche Heranziehung erfolge und inwiefern sich Hausreiniger stets zur Verfügung halten müssten. Aus anderen Verfahren sei der Kammer bekannt, dass die Arbeit als Flurreiniger „in wenigen Stunden bewältigt“ werden könne, und es nicht erforderlich sei, sich nach der normalen Arbeitszeit oder an Wochenenden umfänglich zur Verfügung zu halten.
6Gegen die ihr am 28. Juli 2015 zugestellte Entscheidung wendet sich die Leiterin der JVA mit ihrer am 26. August 2015 bei dem Landgericht Aachen eingegangenen Rechtsbeschwerde, in der sie auch beantragt hat, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen.
7Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich der Rechtsbeschwerde der Leiterin der JVA X angeschlossen.
8II.
9Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus ist anerkannt, dass eine Zulassung des Rechtsmittels auch dann geboten ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung unzureichend sind und das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rdn. 4). Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss alle entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalten (Arloth a.a.O.).
10Letzteres ist hier nicht der Fall. Vorliegend fehlt es an der Mitteilung entscheidungsrelevanter Gesichtspunkte. Der Senat vermag auf Basis der vorhandenen Feststellungen nicht sicher zu beurteilen, ob und inwieweit der vorliegende Fall Anlass für die Aufstellung von Leitsätzen gibt, z.B. bezüglich der Frage, nach welchen Kriterien die Entlohnung von Flurreinigern in der betroffenen JVA nach Stundensätzen tatsächlich willkürlich und insoweit nur die Anwendung des Leistungslohnsystems ermessensfehlerfrei gewesen wäre.
11Im Kern ist zu klären, ob der Betroffene – wie er geltend macht – vorliegend im Vergleich zu anderen Gefangenen bei gleichem Arbeitspensum aber kürzerer Arbeitszeit einen Anspruch auf das volle oder nur auf ein anteilig gekürztes Arbeitsentgelt hat.
12Die Vergütung von Gefangenenarbeit kann im Zeitlohnsystem oder im Leistungslohnsystem erfolgen (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 40 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014, III – 1 Vollz (Ws) 158/14 -, juris). Hierbei liegt auch die Einstufung einer Tätigkeit in das jeweilige Vergütungssystem grundsätzlich im Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014, m. w. N.). Die Prüfungskompetenz des Gerichts ist daher im Grundsatz auch beschränkt und umfasst lediglich Fehler bei der Anwendung des Ermessens. Nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null darf das Gericht ausnahmsweise selber über den geltend gemachten Anspruch entscheiden. Hierzu hat bereits das OLG Dresden zu § 43 StVollzG, dessen Regelungsgehalt § 32 StVollzG NRW insoweit entspricht (vgl. LT-Drucks. 16/5413, Begründung zu § 32 StVollzG NRW, S. 114; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2014
13– III – 1 Vollz (Ws) 142/14 -, juris) Folgendes ausgeführt (OLG Dresden, Beschluss vom 18. Oktober 1999 – 2 Ws 1/99 -, juris):
14„Der Gesetzgeber hat in § 43 Abs. 1 Satz 3 StVollzG zwei Modelle der Bemessung des Arbeitsentgelts eröffnet - Tagessatz und Stundensatz.
15Beim Tagessatzsystem erhält der Gefangene üblicherweise für ein von der Justizvollzugsanstalt festgelegtes geleistetes Tagespensum den vollen Tagessatz. Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wieviel Stunden pro Tag der Gefangene arbeitet; wird z.B. die wöchentliche Arbeitszeit von 31,35 Stunden auf 36,1 bzw. 34,55 Stunden erhöht, begründet dann diese Verlängerung der Arbeitszeit, da sie noch innerhalb der in der freien Wirtschaft und im öffentlichen Dienst geltenden Arbeitszeiten liegt, keinen Rechtsanspruch des Gefangenen auf Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts (vgl. KG, NStZ 1989, 445).
16Beim Stundensatzsystem sind zwei Varianten möglich.
17a) Man kann den Tagessatz durch die der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst entsprechende Zahl der täglichen Soll-Arbeitsstunden teilen; der Gefangene erhält dann diesen Stundensatz entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (vgl. Matzke a.a.O., § 43 Rdnr. 5). Diese Modellvariante wird von der Justizvollzugsanstalt Waldheim im vorliegenden Fall praktiziert. Hier wird gleiche Leistung gleich bezahlt (anders als beim Tagessatzsystem), der Gefangene erhält aber trotz voller Arbeitsbereitschaft und ohne eigenes Verschulden ein geringeres Arbeitsentgelt als den gesetzlichen Tagessatz, wenn die tatsächliche Arbeitszeit in der Justizvollzugsanstalt oder einem einzelnen Arbeitsbetrieb von der Soll-Arbeitszeit nach unten abweicht.
18b) Wenn man dieses Ergebnis vermeiden will, muss der Stundensatz für jede Justizvollzugsanstalt und gegebenenfalls sogar für jeden Arbeitsbetrieb eigens entsprechend der dortigen tatsächlichen Arbeitszeit berechnet werden, was mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten verbunden wäre und auch dazu führen würde, dass die gleiche Leistung - je nach Festlegung der maximal möglichen Arbeitszeit - in den verschiedenen Justizvollzugsanstalten unterschiedlich bezahlt wird. Dies hätte jedoch die vom Antragsteller erwünschte Folge, dass dann jeder leistungsbereite Gefangene das volle gesetzliche Arbeitsentgelt erhalten würde.
19Die Gefangenenarbeit dient in besonderem Maße dem Vollzugsziel der Resozialisierung, hierzu müssen die Arbeitsmodalitäten soweit wie möglich den Verhältnissen in der Freiheit entsprechen; dies ist Ausfluss von § 3 Abs. 1 StVollzG, wonach das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden soll. In der freien Wirtschaft/im öffentlichen Dienst wird gleiche Leistung grundsätzlich gleich vergütet - so zumindest der Grundgedanke - und fehlende Arbeitszeit nicht bezahlt. Dem entspricht es, den Stundensatz des Arbeitsentgelts der Gefangenen nach der Soll-Arbeitszeit unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit in den einzelnen Justizvollzugsanstalten oder Arbeitsbetrieben zu berechnen und den Gefangenen nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu entlohnen. …“
20Ob „Vollzeithausreiniger“ innerhalb der normalen Arbeitszeit tatsächlich nur so viel bzw. nicht mehr leisten, wie der Betroffene als „Halbtagshausreiniger“ kann der Senat nicht nachvollziehen. Der Beschluss teilt insofern mit, dem Antragsteller sei
21– sinngemäß bei halber Arbeitszeit - „tatsächlich“ ein volles Pensum zugewiesen, das er auch tatsächlich verrichte. Nicht konkret, sondern nur pauschal („halbtags“), werden die tatsächlichen bzw. zugewiesenen Arbeitszeiten des Betroffenen mitgeteilt, sowie die Tatsache, dass die Antragstellerin für den Betroffenen die gleiche Stundensatzentlohnung anwende. Zum Umfang der vom Betroffenen ausgeübten Tätigkeiten sowie der allgemeinen Arbeitsanweisung für Flurreiniger nimmt der Beschluss Bezug auf einen Schriftsatz des Betroffenen vom 12. Juli 2015. Daraus ist jedoch nicht hinreichend ersichtlich, ob „Vollzeithausreiniger“ etwa auch lediglich die gleiche Anzahl von Duschen, Fenster, Räumen etc. wie der Betroffene zu reinigen haben. Nach der in Bezug genommenen Arbeitsanweisung haben Hausreiniger zudem auch „Aufgaben nach Weisung des Abteilungsdienstes wahrzu-
22nehmen“, was bei dem Betroffenen jedoch noch nicht vorgekommen sei. Dazu, ob und in welchem Umfang dies bei den „Vollzeithausreinigern“ innerhalb der normalen Arbeitszeiten (montags bis donnerstags von 6:30 Uhr bis 15:30 Uhr und freitags
237:30 Uhr bis 11:45 Uhr) der Fall ist, schweigt der Beschluss. Nach den bisherigen Feststellungen des Beschlusses muss sich der Betroffene jedenfalls nachmittags im Rahmen der mitgeteilten „normalen“ Arbeitszeiten gerade für anfallende Arbeiten nicht bereithalten.
24Eine nach Stundensätzen erfolgende Entlohnung der Hausreiniger, die letztlich alle die gleiche Leistung erbringen müssen, aber hierfür unterschiedlich viel Zeit eingeräumt bekommen, kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn es für dieses Mehr an gewährter Zeit auch einen sachlichen Grund gibt.
25Die Kammer wird daher insbesondere tatsächlich aufzuklären haben, ob eine Inanspruchnahme der „Vollzeithausreiniger“ in der betroffenen JVA zu Zeiten, zu welchen der Betroffene als „Halbtagshausreiniger“ aufgrund seiner Zuweisung nicht zur Arbeit verpflichtet ist, tatsächlich eher eine reine Fiktion ist oder nicht. Da zudem auch Entlohnungsansprüche denkbar sind, ohne dass es über die bloße Arbeitsbereitschaft hinaus tatsächlich zu einer konkreten Tätigkeit kommt, etwa bei Bereitschafts-
26diensten (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. April 2008 – 3 Vollz (Ws) 6/08 -, juris), wird – soweit das „Leistungsplus“ der „Vollzeithausreiniger“ tatsächlich nur in einer „Rufbereitschaft“ bestehen würde - die Kammer zu bewerten haben, ob diese „Rufbereitschaft“ der tatsächlichen Verrichtung der durch Arbeitsweisung vorgegebenen Reinigungs- bzw. Hilfstätigkeiten als gleichwertig angesehen werden darf.
27Die Rechtsbeschwerde hat angesichts der unzureichenden Tatsachenfeststellungen und Entscheidungsgründen vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache (§ 119 Abs. 4 StVollzG). Angesichts dessen ist eine Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Antragstellerin nicht mehr veranlasst.
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