Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 428, 429/15

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Von einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag wird abgesehen.


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