Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 529/15

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird, soweit der Antrag, dem Betroffenen die mindestens tägliche dem Duschen vergleichbare Möglichkeit der Körperhygiene zu gewähren, abgelehnt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.


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