Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 32 SA 66/15
Tenor
Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin beantragt eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine beim Landgericht Essen erhobene Klage wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Beklagte zu 1. ist die beratende Bank mit Sitz in F, die Beklagte zu 2. die Initiatorin und Prospektherausgeberin, die Beklagte zu 3. die Gründungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft, jeweils mit Sitz in Q.
4Nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen Vortrag der Klägerin zeichnete diese im Januar 2009 eine Beitrittsvereinbarung zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Zuvor war sie von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1. auf ein Interesse an einer Anlagemöglichkeit angesprochen und unter Übergabe eines Kurzprospekts über einzelne Aspekte des Fonds aufgeklärt worden. Den Fondsprospekt erhielt sie erst auf Anfrage ein Jahr nach der Unterzeichnung.
5Der Beklagten zu 1. wirft die Klägerin insbesondere vor, sie nicht über bestehende Risiken und drohende Probleme im Zusammenhang mit dem Fonds informiert zu haben; diese Risiken würden jeweils auch nicht aus dem Prospekt hervorgehen. Sie hätte sich sodann informieren und die Klägerin entsprechend aufklären müssen. Die Beklagte zu 1. habe für die Beratung der Klägerin einen fehlerhaften Prospekt verwendet; deshalb sei sie verpflichtet gewesen, Prospektfehler richtig zu stellen, was aber gerade nicht erfolgt sei. Die Beklagten zu 2. und 3. würden haften, weil verschiedene Risiken der Anlage im Prospekt verschwiegen oder unzureichend dargestellt worden seien.
6Die Klägerin ist der Auffassung, dass kein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten gem. § 32 b ZPO bestehe, da die Beklagte zu 1. ihr den Fonds nicht anhand des Prospekts vorgestellt, sondern diesen erst später zugeschickt habe. § 32 b ZPO sei eng auszulegen, es genüge nicht, dass die Beratung „auf Grundlage des Prospektes“ erfolge, vielmehr müsse der Prospekt gegenüber einem Anleger verwendet werden. Die Beklagte zu 1. habe die Informationen im Prospekt über die Stellplatzsituation gerade nicht verwendet, sondern der Klägerin vollständig verschwiegen. Unter Abstellen auf den Schwerpunkt des Rechtsstreits liege es nahe, das Landgericht Essen als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dafür spreche insbesondere auch, dass § 32 b ZPO den Kapitalanlegerschutz verbessern wolle und eine Verhandlung an einem entfernten Gerichtsort der klagenden Anlegerin eine beschwerliche Reise auferlege.
7Die Beklagten zu 2. und 3. sind der Auffassung, dass für alle Beklagte ein gemeinsamer Gerichtsstand gem. § 32 b ZPO beim Landgericht München I gegeben sei, da die Beklagte zu 1. nach dem Vortrag der Klägerin falsche oder irreführende Prospektdarstellungen verwendet habe. Die Falschberatung habe nach dem Vortrag der Klägerin unter anderem darin bestanden, dass die Beklagte zu 1. auf falsche Prospektangaben nicht hingewiesen habe. Die Beklagte zu 1. hat im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
8II.
91.
10Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Zwar haben die Beklagten bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand und hat die Klägerin sie als Streitgenossinnen verklagt; es besteht aber für alle Beklagten gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand.
11Für die Beklagten zu 2. und 3. liegt ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Gegen sie wird ein Schadensersatzanspruch wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht. Die Fondsbeteiligung ist eine Kapitalmarktanlage, der Prospekt, dessen Unzulänglichkeit der Antragsteller behauptet, eine öffentliche Kapitalmarktinformation; eine Prospektpflichtigkeit der Anlage ist nicht erforderlich. Der ausschließliche Gerichtsstand besteht unabhängig davon, auf welche konkrete Anspruchsgrundlage der Anspruch gestützt wird (vgl. zum Ganzen nur Zöller/Vollkommer, 31. Auflage, 2016, § 32 b ZPO Rn. 5).
12Für die Beklagte zu 1. liegt ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor. Gegen sie wird ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer falschen öffentlichen Kapitalmarktanlage geltend gemacht. Eine solche Verwendung kann nicht allein durch die körperliche Vorlage des Prospekts im Beratungsgespräch erfolgen. Auch wenn die Klägerin den Prospekt nach ihrem Vortrag erst nach Zeichnung der Beitrittserklärung erhalten hat, besteht - anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2013 (X ARZ 320/13) entschiedenen Fall - auch hinsichtlich der Beklagten zu 1. ein hinreichender Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschl. v. 16.03.2015 – 32 SA 6/15 – zitiert bei nrwe, dort insbesondere Tz. 11-14).
13Die Klägerin stützt die gegen die Beklagte zu 1. erhobene Klage ausdrücklich auch darauf, dass diese „für die Beratung der Klägerin einen fehlerhaften Prospekt verwendet“ und Prospektfehler im Beratungsgespräch nicht richtiggestellt habe (vgl. S. 18 der Klageschrift).
14Auch der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 17.12.2015, die Beklagte zu 1. habe „die falsche Information über die Stellplatzsituation gerade nicht verwendet“, sondern der Klägerin diese Problematik vollständig verschwiegen, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Zunächst ist unklar, was die Klägerin in diesem Zusammenhang unter „verwenden“ versteht. Ihre dortigen Ausführungen, eine Verwendung im Sinne der Vorschrift liege nicht bereits vor, wenn auf Grundlage des Prospekts beraten werde, sondern erst, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation gegenüber einem Anleger verwendet werde, legen nahe, dass sie in diesem Schriftsatz – abweichend von der Rechtsauffassung des Senats – unter den Begriff der Verwendung nicht schon den Gebrauch von Informationen aus dem Prospekt, sondern erst die körperliche Verwendung des Prospekts fassen will.
15Auch ein vollständiges Verschweigen eines Themenkreises, wie es die Klägerin im Schriftsatz vom 17.12.2015 hinsichtlich der Stellplatzproblematik vorträgt, kann auf der Verwendung einer Kapitalinformation beruhen, wenn diese ebenfalls keine oder keine wesentlichen Informationen zu einer Problematik enthält. So trägt die Klägerin ausführlich und ausdrücklich vor, weder im Beratungsgespräch noch im Fondsprospekt sei über die Tatsache und das Risiko eines Erbauens eines Teils der Tiefgarage sowie der Außenstellplätze ohne Baugenehmigung aufgeklärt worden (S. 7-9 der Klageschrift). Dass möglicherweise nicht jegliche nach dem Vortrag der Klägerin fehlerhafte Information aus dem Prospekt im Beratungsgespräch Niederschlag gefunden haben mag, steht einer Verwendung des Prospekts im Sinne des § 32 b ZPO durch die Beklagte zu 1. nicht entgegen.
16Selbst wenn die Klägerin hier hätte vortragen wollen, dass das Verschweigen der Stellplatzproblematik nicht auf der Grundlage entsprechender Fehlinformationen aus dem Prospekt erfolgt sei, würde dies die rechtliche Einordnung durch den Senat nicht ändern, da die Klägerin der Beklagten zu 1. fehlende Informationen nicht nur zu den Stellplätzen vorwirft, sondern beispielsweise auch zur baurechtlichen Genehmigungslage einer externen Nutzung des Konferenzzentrums (vgl. S. 9 der Klageschrift); insoweit wird eine – wie auch immer geartete - Verwendung des Prospekts weiterhin nicht Abrede gestellt.
17Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von den von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.03.2015 (5 SA 11/15 und 5 SA 15/15) ab. Es ist nicht zu erkennen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinen Entscheidungen von einem anderen Verständnis des § 32 b ZPO ausgeht als der erkennende Senat. Es hat die Zuständigkeitsbestimmung darauf gestützt, dass in den dort zu entscheidenden Fällen nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden könne, dass die Beratung inhaltlich auf der streitgegenständlichen Kapitalmartktinformation beruhe. Dass die dortigen Kläger – wie im vorliegenden Fall – ausdrücklich vorgetragen haben, dass der Prospekt für die Beratung verwandt wurde, und der Senat dennoch nicht vor einer Verwendung im Sinne des § 32 b ZPO ausgegangen ist, ist den jeweiligen Gründen der Beschlüsse nicht zu entnehmen.
18Auch weicht der Senat nicht von seinem eigenen Beschluss vom 31.08.2015 (32 SA 33/15 – zitiert nach nrwe, dort insbesondere Tz. 30 ff.) ab. Der von der Klägerin zitierte Leitsatz der Entscheidung greift den auch im vorliegenden Fall maßgeblichen Aspekt auf, dass nämlich Prospektangaben (lediglich) in das Verkaufsgespräch eingeflossen sind. Der Senat konnte damals für die beklagte Bank einen Gerichtsstand gem. § 32 b ZPO nicht sicher feststellen, da der dortige Kläger Bezüge zu den gerügten Angaben im Prospekt, die Eingang in das Beratungsgespräch gefunden hätten, sei es in der Form der Verwendung irreführender Prospektinformationen im Beratungsgespräch, sei es in Form unterlassener Aufklärung über irreführende oder unzureichende Prospektinformationen, nicht vorgetragen hatte. Vorliegend trägt die Klägerin hingegen - wie ausgeführt - vor, dass auf verschiedene Probleme und Risiken weder im Prospekt noch im Beratungsgespräch hingewiesen worden sei und dass der Prospekt für die Beratung verwendet worden sei.
192.
20Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergeht im Falle der Antragszurückweisung eine Kostenentscheidung auch dann, wenn zwischenzeitlich Klage erhoben wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass zumindest den Beklagten durch das Bestimmungsverfahren Kosten entstanden sind. Bei der Wertfestsetzung ist der Senat davon ausgegangen, dass dem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung regelmäßig das Kosteninteresse zugrunde liegt, kein isoliertes neues Verfahren gegen die weiteren Beklagten führen zu müssen. Ausgehend davon wird ein geschätzter Ansatz von 20 % der Hauptsache für angemessen erachtet.
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Referenzen
- X ARZ 320/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 2x
- 5 SA 15/15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 32 SA 33/15 1x
- 5 SA 11/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen 11x
- 32 SA 6/15 1x (nicht zugeordnet)