Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 17 U 64/14

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.03.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den mit der Klägerin abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte im Form eines Dialysezentrums in der C-Straße,  P, zu erfüllen und fortzuführen.

Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, in P und K neben dem bestehenden Dialysezentrum in der C-Straße in P ein weiteres Dialysezentrum in P und K zu betreiben.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte zu 1) 1/3. Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin 2/3. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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