Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 232/15
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
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Gründe:
2Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund bietet der gestellte Prozesskostenhilfeantrag keine Erfolgsaussicht.
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, von denen abzuweichen das Berufungsvorbringen keinen Anlass bietet. Die Berufungsbegründung gibt lediglich zu den nachstehenden Ausführungen Anlass.
4Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm. § 306 a StGB zu.
5Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte in den späten Abendstunden des 30.01.2012 mittels eines Feuerzeugs die äußere Hülle eines auf dem Grundstück J-Straße vor der dort errichteten Gewerbehalle stehenden Müllcontainers entzündet. Dieses Feuer griff in kürzester Zeit auf das Gebäude über, welches bis auf die Bodenplatte abbrannte. Hinsichtlich der Inbrandsetzung des Gebäudes handelte der Beklagte mit bedingtem Vorsatz. Seine Verantwortlichkeit war weder ausgeschlossen noch gemindert, § 827 Satz 1 BGB.
6Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit begründen. Diese sind in der Berufungsbegründung jedoch weder dargetan noch sind sie sonst ersichtlich.
7Diese tatsächlichen Feststellungen hätte das Landgericht bereits aufgrund der in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Olpe vom 19.06.2012 getroffenen tatsächlichen Feststellungen seiner Entscheidung zugrundelegen können, da die Klägerin sich bereits mit der Klagebegründung im vorliegenden Prozess zur ergänzenden Darlegung des dem Schadensersatzverlangen zugrunde liegenden Sachverhalts auf dieses zum Nachteil des Beklagten ergangene Strafurteil berufen hat (vgl. dazu OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496; OLG München, Beschluss v. 21.09.2011 - 7 U 2719/11 - ; Senat, Beschluss v. 03.05.2012 - 9 U 182/11 -; Beschluss v. 07.09.2012 - 9 W 4/12, juris; Beschluss v. 22.02.2013 - 9 U 206/12 -). Durch dieses Urteil ist der Beklagte wegen Brandstiftung und – bezogen auf den vorliegenden Fall – wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden, wobei die Verbüßung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
8Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Straftaten nach den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Jugendschöffengerichts Olpe vom 19.06.2012 begangen hat. Das Jugendschöffengericht hat seine Überzeugungsbildung nicht zuletzt auf das von dem Beklagten in der Hauptverhandlung wiederholte umfassende Geständnis gestützt. Dem Sachvortrag des Beklagten zum Tatgeschehen im vorliegenden Verfahren lassen sich keine plausiblen Umstände entnehmen, warum das von dem Beklagten im Strafverfahren abgegebene Geständnis unzutreffend gewesen sein soll.
9Aber auch ohne Verwertung der strafrichterlichen Feststellungen halten die aufgrund des Akteninhalts getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts einer Überprüfung durch den Senat stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf den im Verfahren 9 U 117/15 unter dem heutigen Datum gefassten Beschluss, mit dem der Beklagte darauf hingewiesen worden ist, dass der Senat beabsichtigt, seine in dem dortigen Verfahren eingelegte Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
10Anlass zu Ergänzungen gegenüber dem vorgenannten Verfahren besteht lediglich in folgender Hinsicht.
11In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht in Ausübung des ihm eröffneten Ermessensspielraums in Übereinstimmung mit § 411a ZPO das im ebenfalls bei der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen geführten Parallelverfahren eingeholte Gutachten des Dr. H im vorliegenden Verfahren zu Beweiszwecken verwertet. Beide Verfahren haben Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus dem Brand vom 30.01.2012 zum Gegenstand. Während in dem Verfahren 9 U 117/15 der Gebäudeversicherer aus übergegangenem Recht vorgeht, stehen im hiesigen Verfahren u.a. eigene Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der Betriebseinrichtung und der Vorräte, sowie der infolge Unterversicherung eingetretene Schaden im Streit. Das dort eingeholte Gutachten zur Verantwortlichkeit des Beklagten entsprach den formalen Anforderungen an ein Gutachten. Die Beweisfrage war in beiden Verfahren identisch, zu den identischen Einwendungen des Beklagten zum schriftlichen Gutachten des Sachverständigen hat dieser in seiner Anhörung vor dem Landgericht Stellung bezogen.
12Die Entscheidung des Landgerichts durch Teil- End- und Teil- Grundurteil ist unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
13Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs zur Endendscheidung reif, so hat das Gericht gem. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO sie durch Endurteil zu erlassen. Der Teil, über den das Landgericht abschließend entschieden hat, betrifft einen Teil des Schadens an der Betriebseinrichtung und der Vorräte, nämlich einen Teilbetrag von 50.000,- €, den die Klägerin nach den Versicherungsbedingungen als Selbstbehalt tragen muss. Die Schadensberechnung der Klägerin, wonach der insoweit entstandene Schaden sich auf 208.730,- € beläuft, von denen der Versicherer 158.730,- € erstattet hat, hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Selbst wenn dies anders wäre, so wäre die Klägerin nicht gehindert, den Selbstbehalt gegenüber dem Beklagten ersetzt zu verlangen. Denn der Schaden an der Betriebseinrichtung beträgt nach objektiver Einschätzung auch ohne Einschaltung eines Sachverständigen jedenfalls mindestens 50.000,- €. Diesen Betrag kann die Klägerin mit Blick auf § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG in voller Höhe ersetzt verlangen, auch wenn der Schaden an den Betriebseinrichtungen nicht den vollen Betrag von 208.730,- € ausmachen sollte.
14Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen besteht bei Fortsetzung des Verfahrens nicht. Denn das Landgericht hat gleichzeitig durch Teil-Grundurteil festgestellt, dass die weitergehende Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Dass die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen weiterer Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten besteht, so dass der Klägerin noch über den zuerkannten Betrag hinaus weitere Schadensersatzforderungen zuzusprechen sind, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt.
15Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Referenzen
- ZPO § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren 1x
- 9 W 4/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 2719/11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 301 Teilurteil 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- StGB § 306a Schwere Brandstiftung 1x
- 9 U 206/12 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 117/15 2x
- BGB § 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit 1x
- 9 U 182/11 1x (nicht zugeordnet)