Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 83/15

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. April 2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 19. März 2015 (12 F 171/14) dahin abgeändert, dass sowohl die Hauptanträge als auch die Hilfsanträge der Antragstellerin insgesamt zurückgewiesen werden.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert wird – unter Abänderung auch des diesbezüglichen Beschlusses des Familiengerichts vom 19. März 2015 – für beide Instanzen auf jeweils 4.000,00 € (endgültig) festgesetzt.


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