Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 RBs 59/16

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


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