Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 203/15

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2015 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % aller gegenwärtigen und zukünftigen materiellen Schäden sowie alle zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 07.04.2012 im L, M, unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage der Klägerin bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 92 % und die Beklagte 8 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.


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