Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 183/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.09.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, 8.238,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 Euro an die Klägerin zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2Die Klägerin nimmt mit der Behauptung, Eigentümerin eines Pkw Mercedes ML 400 CDI zu sein, der bei einem Unfall vom 29.07.2013 beschädigt worden sein soll, die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
3Der Ehemann der Klägerin befuhr am besagten Tag um 11.05 Uhr die I-Straße in F. An der Kreuzung mit der C-Straße soll dieser sodann das Fahrzeug bei Rotlicht angehalten haben, woraufhin der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr C mit seinem mit einem Zollkennzeichen ausgestatteten Pkw BMW 520 i auf den Mercedes aufgefahren sein soll. Herr C ist georgischer Staatsangehöriger und hat kurz nach dem Unfall die Bundesrepublik verlassen mit der Folge, dass von ihm nur eine schriftliche Unfallmitteilung vorliegt.
4Der Unfall wurde von der herbeigerufenen Polizei aufgenommen.
5Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann, der erstinstanzlich vernommene Zeuge U, von Beruf Gebrauchtwagenhändler, habe ihr den fraglichen Pkw geschenkt. Es habe ein Auffahrunfall stattgefunden, bei dem ihr Fahrzeug einen Heckschaden erlitten habe, der mit einem Reparaturkostenaufwand laut Gutachten des Sachverständigen X in Höhe von 8.988,26 Euro netto zu beheben sei. Ferner seien ihr Sachverständigenkosten in Höhe von 916,41 Euro und Anwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro entstanden.
6Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieser Beträge zu verurteilen. Sodann hat sie, nachdem festgestellt worden war, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls keine Anhängerkupplung besessen hat, die Klage in Höhe von 775,14 Euro zurückgenommen und hinsichtlich der Sachverständigenkosten umgestellt.
7Sie hat sodann beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, 8.238,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro zu zahlen,
9und die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, sie von der Forderung des Sachverständigen X aus der Rechnung Nr. 32/13 vom 02.08.2013 in Höhe von 916,41 Euro freizustellen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat das Eigentum der Klägerin sowie eine Kollision zwischen den Fahrzeugen, hilfsweise ein unfreiwilliges Unfallereignis bestritten und darauf hingewiesen, dass es eine auffällige Häufung von Indizien gebe, welche für einen fingierten Unfall sprächen. Ferner hat sie auch die Höhe des Schadens und insbesondere das Erfordernis eines Ab- und Aufbaus der Karosserie für 2.000,00 Euro bestritten, weil kein Rahmenschaden vorliege. Auch sei der vom Sachverständigen festgesetzte Wiederbeschaffungswert unverhältnismäßig hoch.
13Das Landgericht hat Beweis über den Unfallhergang durch Vernehmung des Zeugen U sowie über den Unfallhergang und die Höhe des eingetretenen Schadens durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 11.09.2015 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe zwar durch Vorlage von Zulassungspapieren und Versicherungsschein ihre Eigentümerstellung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können. Jedoch habe sie nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren sei. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge U von dem behaupteten Unfallgeschehen lediglich ein Geräusch gehört haben wolle. Auch stünde die Aussage nicht in Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen, wonach eine widerspruchsfreie Schadenszuordnung nur möglich sei, wenn das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten kurz vor dem Zusammenstoß stark abgebremst worden sei. Ein solches Abbremsen habe der Zeuge U jedoch nicht beschrieben, insbesondere kein Bremsgeräusch gehört. Auch der Versicherungsnehmer der Beklagten habe in dem von der Beklagten übermittelten Fragebogen zum Unfallhergang nicht angegeben, dass er gebremst habe. Danach habe lediglich der Mercedes gebremst.
14Im Übrigen wird gem. § 540 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, soweit sich aus Nachfolgendem nichts anderes ergibt.
15Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.
16Der Senat hat die Klägerin angehört und den Zeugen U erneut vernommen.
17Wegen des Ergebnisses der Anhörung/Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk und die weiteren Gründe Bezug genommen.
18II.
19Die Berufung der Klägerin hat größtenteils Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung durch das Landgericht beruht. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens aus den §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagte.
20Der Senat ist aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten und zum Teil vom Senat wiederholten Parteianhörung und Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Pkw Daimler Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ##### am 29.07.2013 im Eigentum der Klägerin stand und bei einem Unfallereignis beschädigt wurde, welches der Fahrer und Halter des bei der Beklagten versicherten Pkw BMW schuldhaft verursacht hat, indem er aus Unachtsamkeit auf den an der Ampel stehenden PKW der Klägerin auffuhr.
211.
22Schon das Landgericht hat sich aufgrund der Vorlage von Zulassungspapieren und des Versicherungsscheines von der Eigentümerstellung der Klägerin überzeugt. Der Senat schließt sich nach eigener Anhörung der Klägerin dieser Würdigung an. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr das Fahrzeug wegen seiner Geräumigkeit als Familienfahrzeug gefallen und ihr Mann es ihr geschenkt habe. Sie habe die Versicherungsprämie dafür gezahlt, das Fahrzeug sei auf sie zugelassen worden.
23Diese Angaben erscheinen dem Senat insoweit plausibel, als auch schon das zuvor gehaltene Familienfahrzeug auf die Klägerin angemeldet war und ihr Ehemann die ihm im Rahmen seines Gebrauchtwagenhandels zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nutzen konnte. Soweit die Klägerin in ihrer Parteianhörung vor dem Landgericht erklärt hat, sie könne das Fahrzeug jetzt, d. h. zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 14.03.2014 gut gebrauchen, obgleich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft war, mag die Klägerin die Frage falsch verstanden oder die Antwort nicht zutreffend interpretiert oder protokolliert worden sein. Durchgreifende Bedenken gegen die Eigentümerstellung der Klägerin ergeben sich hieraus nicht.
242.
25Der Unfall hat sich auch beim Betrieb des vom Versicherungsnehmer der Beklagten gesteuerten Pkw BMW ereignet. Dies steht sowohl aufgrund des erstinstanzlich eingeholten verkehrsanalytischen Gutachtens des Sachverständigen H sowie der Aussage des Zeugen U zur Überzeugung des Senats fest.
26Der Sachverständige H kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine widerspruchsfreie Schadenszuordnung zu beiden Fahrzeugen möglich sei, wenn das aufgefahrene Fahrzeug stark abgebremst worden sei. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass das Klägerfahrzeug schwerpunktmäßig im linken Heckbereich beschädigt worden sei, wobei der Stoßfänger links der Fahrzeugmitte gesplittert sei und sich aus der linken seitlichen Stoßfängerbefestigung gelöst habe. Dies führe zu der Schlussfolgerung, dass im Falle einer vorzunehmenden Schadenszuordnung zu dem bei der Beklagten versicherten Pkw davon auszugehen sei, dass dieser nicht längsachsenparallel mit voller Überdeckung auf das Heck des Mercedes aufgefahren sei, sondern mit einer Teilüberdeckung. Es seien zwei Winkelstellungen möglich, die zu einer solchen Beschädigung des Mercedes geführt haben könnten. Eine nach links versetzte Kollisionsstellung des auffahrenden Fahrzeuges passe zu der Schadensmarkierung an dem BMW in der Unfallmitteilung der Polizei. Eine solche nach links versetzte Kollisionsstellung lasse die Schlussfolgerung zu, dass der Auffahrende eine Ausweichbewegung nach links versucht habe und somit nicht reaktionslos in die Kollision hineingefahren sei.
27Weiterhin führt der Sachverständige aus, dass der auffahrende BMW bereits in normaler Karosserielage mit seinem Vorderfrontstoßfänger den Heckstoßfänger des Mercedes unterfahren würde. Bei einem starken Abbremsen tauche der Vorderwagen ein und treffe die Motorhaubenvorderkante des BMW gegen den oberen Stoßfängerbereich des Mercedes. Aus den Fotografien, die der Sachverständige der DEKRA vom Mercedes ML angefertigt habe, sei eine nach rechts über die Abdeckung der Anhängerkupplung fortgesetzte horizontal verlaufende Druckspur zu sehen, welche sich der Motorhaubenvorderkante des BMW zuordnen lasse, wenn dieser stark gebremst und somit eingetaucht gewesen sei. Die vom Sachverständigen durchgeführten Kollisionsversuche mit zwei vergleichbaren Pkw haben eine Kollisionsgeschwindigkeit von 20, maximal 25 – 30 km/h ergeben. Das widerspreche nicht der Angabe des Unfallbeteiligten C, der vor dem Unfall 30 – 40 km/h gefahren sein will.
28Soweit das Landgericht den von der Klägerin für den äußeren Tatbestand eines Unfalls zu führenden Strengbeweis nach § 286 ZPO deshalb nicht als erbracht ansieht, weil die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen habe, dass das Fahrzeug BMW zum Zeitpunkt des Unfalls stark abgebremst gewesen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Richtig ist, dass der Fahrer des BMW die in dem Fragebogen der Beklagten aufgeführte Frage, wer gebremst habe und wie stark gebremst worden sei, mit „Mercedes Benz ML“ beantwortet hat. Daraus lässt sich jedoch nach Auffassung des Senats nicht der Schluss ziehen, dass er selbst nicht gebremst habe und dies mit seiner Antwort zum Ausdruck hat bringen wollen. Insoweit ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass der Unfallbeteiligte C ausschließlich den Bremsvorgang des vor ihm befindlichen Fahrzeuges als für die Schilderung des Unfallherganges relevant angesehen haben mag, weil dieses Bremsen aus seiner Sicht zum Auffahrunfall geführt hat. Aus dem Umstand, dass er seine Geschwindigkeit vor dem Unfall mit 30 – 40 km/h angegeben hat, seine Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision jedoch nicht einschätzen konnte, ließe sich sogar der umgekehrte Schluss ziehen, dass er gebremst hat, weil er andernfalls die Kollisionsgeschwindigkeit mit der Ausgangsgeschwindigkeit hätte gleichsetzen müssen. Immerhin spricht dafür, dass die Kollisionsgeschwindigkeit nach dem Sachverständigengutachten bei 25 bis 30 km/h gelegen haben muss. Auch ein solcher Schluss ist allerdings ebenso wenig zwingend wie der umgekehrte. Der Fahrer des BMW soll die deutsche Sprache kaum beherrschen, seine Angaben zum Unfallhergang sind äußerst rudimentär, viele Fragen sind nicht beantwortet worden. Insoweit lässt sich eine so weitreichende Schlussfolgerung, wie das Landgericht sie aus dieser Angabe ziehen will, nicht halten. Im Übrigen ist eher anzunehmen, dass der Herr C, hätte es sich um einen gestellten Unfall gehandelt, sämtliche Angaben auf einen möglichst plausiblen Unfallhergang ausgerichtet hätte, was das Abbremsen vor der Kollision einschließt.
29Der Zeuge U hat vor dem Senat bekundet, dass er an der Ampel gestanden und Geräusche eines Krachs hinter sich vernommen habe. Sein Fahrzeug habe sich bewegt, das Geräusch habe sich eher nach Plastik als nach Metall angehört. Er selbst habe gebremst gestanden, die Lichtzeichenanlage sei bereits rot gewesen. Sein Fahrzeug sei vorgeschoben worden, ob es sich zunächst nach vorn oder zurück bewegt habe, wisse er nicht mehr. Diese Angaben geben dem Senat keinen Anlass, davon auszugehen, dass das auffahrende Fahrzeug nicht gebremst worden sei. Ein plötzlicher Aufprall von hinten kann naturgemäß in einer solchen Situation kaum wesentlich wortreicher geschildert werden, als dies der Zeuge vor dem Landgericht und dem Senat getan hat. Der Zeuge hat sowohl ein lautes Geräusch als auch eine Erschütterung des Wagens beschrieben. Dass er nicht dezidiert ein Bremsgeräusch beschrieben hat, spricht nach Auffassung des Senats eher für als gegen die Wahrhaftigkeit der Aussage, da aufgrund des erstinstanzlichen Urteils die Vermutung nahelag, die Entscheidung über die Berufung werde möglicherweise maßgeblich von diesem Punkt abhängen.
30Letzte Zweifel, die sich möglicherweise daraus ergeben könnten, dass dem Sachverständigen keinerlei Unterlagen über die am BMW eingetretenen Schäden vorlagen und er somit eine individuelle Zuordnung des Unfalls zu beiden beteiligten Fahrzeugen nicht vornehmen konnte, werden jedoch nach Auffassung des Senats dadurch beseitigt, dass der Unfall polizeilich aufgenommen worden ist. Zunächst ist festzustellen, worauf der Sachverständige in seinem Gutachten hinweist, dass der Schaden durch die unfallaufnehmenden Polizeibeamten im rechten Frontbereich des BMW eingezeichnet worden ist, was mit den Feststellungen des Sachverständigen übereinstimmt. Auch wenn die Skizze nur grob ist und nicht auf Vermaßungen beruht, lässt sie doch erkennen, dass der Mercedes im linken Heckbereich, der BMW im rechten Frontbereich beschädigt war. Wären die- von den Polizeibeamten sicherlich nicht eingehend untersuchten, jedoch besichtigten - Schäden älteren Datums gewesen, hätten aller Wahrscheinlichkeit nach sowohl die Polizeibeamten als auch der Sachverständige X dies festgestellt. Außerdem ist den Polizeibeamten offensichtlich nichts Ungewöhnliches, wie etwa das Fehlen von Unfallspuren am Boden aufgefallen, da ein entsprechender Vermerk in der Unfallanzeige fehlt. Darüber hinaus erscheint es dem Senat höchst unwahrscheinlich, dass beide Fahrzeuge durch jeweils andere Fahrzeuge in den jeweiligen Bereichen beschädigt worden sein sollen, dass man die beschädigten Fahrzeuge sodann am helllichten Tag hintereinander auf der I-Straße gefahren hat, um sodann – ebenfalls hintereinander – an der Kreuzung stehenzubleiben, die Polizei zu rufen und von einem Unfall zu berichten.
313.
32Nach allgemeiner Meinung ist die Einwilligung des Verletzten in die Rechtsgutverletzung als Rechtfertigungsgrund vom Schädiger darzutun und zu beweisen (BGH, Urteil vom 13.12.1977, VI ZR 206/75, Rdnr. 27). Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Zwar kann eine Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dahingehend dienen, dass eine solche vorliegt. Gerade in derartigen Fällen soll sich der Tatrichter bewusst sein, dass eine Überzeugungsbildung nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt (BGH a.a.O., Rdnr. 28). Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, dass die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (OLG Köln, Urteil vom 08.05.2015, Az.: 19 U 47/13, Rz. 8).
33Die von der Beklagten angeführten Indizien überzeugen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den Senat vom Vorliegen eines gestellten Unfalls. Dies gilt zunächst für den Unfallhergang, den die Beklagte angesichts der guten Sichtverhältnisse auf der Kreuzung C-Straße/I-Straße für nicht nachvollziehbar hält. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es geradezu typisch für Auffahrunfälle ist, dass sie sich nicht aufgrund schlechter Sichtverhältnisse, sondern aufgrund von Unaufmerksamkeit des nachfolgenden Fahrzeugführers ereignen. So hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Fahrer des auffahrenden Fahrzeuges beim Zufahren auf die Ampel diese zunächst als grün erkannt haben mag, dann aber von verkehrsfremden Handlungen abgelenkt worden sein könnte, so dass er erst in letzter Sekunde wahrgenommen haben könnte, dass die Ampel auf Rot geschaltet und der Vordermann abgebremst habe, so dass auch er noch abgebremst habe. Es ist dies die typische Situation eines Auffahrunfalls. Der Auffahrer ist kurz abgelenkt und bemerkt das Bremsen oder das bereits stehende Auto vor ihm zu spät, versucht noch zu bremsen oder auszuweichen, was ihm nicht mehr gelingt. Dafür spricht vorliegend, dass nach den Feststellungen im schriftlichen Sachverständigengutachten wahrscheinlich ist, dass der Fahrer des BMW noch versucht hat, nach links auszuweichen, wie die wahrscheinliche Kollisionsstellung belegt. Dann ist im Übrigen auch das vom Landgericht für als nicht erwiesen erachtete Bremsen mehr als wahrscheinlich.
34Der Umstand, dass beide Beteiligten Autohändler und Ausländer sind, ist an sich schon nicht als verdächtig zu bewerten, erscheint jedoch in dem hier in Rede stehenden Umfeld des Autohandels gänzlich irrelevant. Damit verlieren auch weitere Indizien wie die kurzfristige Zulassung beider Fahrzeuge vor dem Unfall und das „Verschwinden“ des gegnerischen Fahrers samt Fahrzeug an Bedeutung. Der Unfallbeteiligte C ist offensichtlich wie geplant mit seinem Fahrzeug in seine Heimat gefahren, um es dort zu veräußern.
35Es erscheint dem Senat auch nachvollziehbar, dass er , in seine Heimat zurückgekehrt, wenig Interesse an einer Mitwirkung an der Aufklärung des Unfalls gezeigt hat , zumal sein Fahrzeug nur vorübergehend und zu Ausfuhrzwecken bei der Beklagten versichert war und somit keine längere Geschäftsbeziehung mit dieser bestand bzw. besteht. Ebenfalls nachvollziehbar erscheint vor diesem Hintergrund, dass Herr C wenig interessiert daran war, lange Fragebögen in einer fremden Sprache auszufüllen.
36Der Umstand, dass ein Auffahrunfall zu einer eindeutigen Haftungslage und dementsprechend zu einem uneingeschränkten Schuldeingeständnis des Auffahrenden führt, kann nach Auffassung des Senats ebenfalls kaum als verdächtig angesehen werden, sondern liegt in der Natur der Sache.
37Aus Sicht des Senats verbleiben vier Indizien, die erfahrungsgemäß bei manipulierten Unfällen vorliegen, nämlich, dass die unfallbeteiligten Fahrzeuge, Alter und Wert betreffend, solche sind, die typischerweise bei Manipulationen benutzt werden, dass üblicherweise eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis erfolgt, das Fahrzeug in unrepariertem Zustand veräußert wird und keine Unfallzeugen vorhanden sind. Diese Umstände, die allerdings auch bei unverdächtigen Unfällen häufig gegeben sind, reichen nach Auffassung des Senats nicht aus, um eine Überzeugung von einem manipulierten Unfall i. S. d. § 286 ZPO zu rechtfertigen. Ein entscheidender Gesichtspunkt spricht nämlich gegen einen gestellten Unfall. Das ist der Umstand, dass sich der Unfall am helllichten Tag auf einer viel befahrenen Kreuzung ereignet hat. Somit bestand ein unkalkulierbares Risiko, dass Zeugen den Vorgang bemerken könnten. Üblicherweise werden manipulierte Unfälle daher zur Nachtzeit oder in wenig belebten Straßen durchgeführt.
384.
39Der Anspruch der Klägerin beläuft sich auf 8.238,12 Euro und ist durch das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten X hinreichend belegt, im Zusammenspiel mit dem Sachverständigengutachten H auch nach dem Maßstab des § 287 ZPO bewiesen. Die erstinstanzlich geäußerte Mutmaßung der Beklagten, das Sachverständigengutachten Walter sei deutlich überzogen, hat sich nicht bestätigt. Der Sachverständige H hat vielmehr im Wesentlichen die kalkulierten Reparaturkosten für die Beseitigung des Heckschadens bestätigt. Soweit in ihnen Kosten für eine Anhängerkupplung enthalten waren, hat die Klägerin diese bereits in erster Instanz aus ihrer Forderung herausgerechnet und die Klage insoweit zurückgenommen.
40Die Beklagten halten das Gutachten für widersprüchlich, weil es einerseits feststellt, dass ein Rahmenschaden nicht vorgelegen habe, andererseits jedoch Kosten für die Herrichtung und Lackierung des hinteren Querträgers veranschlagt worden seien. Hierzu hat der gerichtlich bestellte Sachverständige H ausgeführt, dass er aufgrund der Fotografien nicht feststellen könne, ob der hintere Rahmenquerträger tatsächlich habe ausgetauscht werden müssen. Aus der Anstosssituation heraus sei dies durchaus nachvollziehbar. Dass der Sachverständige X an diesem Bauteil Schäden festgestellt habe, könne man auch aus dem von ihm aufgenommenen oberen Bild der Anlage A 6 vermuten. Auch habe er von der Fahrzeugunterseite her die Innenseite der hinteren linken Stoßfängerrundung fotografiert. Sollte allerdings nur die Außenkante des Querträgers verformt sein, könne man auch darüber diskutieren, den Träger instandzusetzen und nicht auszutauschen.
41Aufgrund dieser Feststellungen ist für den Senat offensichtlich, dass der Sachverständige X nur versehentlich unter dem Oberpunkt „Schadensumfang“ angegeben hat, dass ein Rahmenschaden nicht festgestellt worden sei, und dass tatsächlich ein Schaden am Querträger vorgelegen hat. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige X einen Schaden des Querträgers mit einzelnen Berechnungen hätte aufnehmen sollen, wenn ein solcher tatsächlich nicht vorgelegen hätte. Da der mit der Überprüfung des Gutachtens beauftragte Sachverständige H entgegen der Annahme der Beklagten das Gutachten weitgehend bestätigt hat, sieht der Senat keinen Anhaltspunkt dafür, warum es in diesem einzelnen Punkt falsch sein soll. Die Beklagte zieht ausweislich ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 29.4.2016 selbst nicht in Zweifel, dass in diesem Falle auch die unter Arbeitsposition Nr. 60-1780 01 kalkulierten Kosten für den Auf- und Abbau der Karosserie entstehen.
42Die Beklagte kann auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, die Klägerin könne nur auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes für ein vergleichbares Fahrzeug berechnen. Denn ihre Annahme, der Restwert sei mit 5.500,00 Euro zu veranschlagen, basiert auf der Voraussetzung, dass die genannten Kosten für den Auf- und Abbau der Karosserie nicht erforderlich seien und daher den Restwert erhöhten. Dies ist aber nach dem Vorgesagten nicht der Fall. Der Sachverständige H hat den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges mit 12.300,00 Euro und den Restwert mit 3.500,00 Euro angesetzt. Die Reparaturkosten liegen jedoch niedriger und können trotz der Veräußerung des Fahrzeuges in unrepariertem Zustand daher verlangt werden.
43Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.4.2016 nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine völlig neue Kalkulation der Reparaturkosten vorlegt, kann sie hiermit nicht gehört werden. Sie ist mit diesem verspäteten Vortrag, den die Klägerin nicht akzeptiert, gem. den §§ 531 Abs. 2, 525, 296a ZPO ausgeschlossen. Gründe für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung ergeben sich hieraus nicht.
445.
45Die weitergehende Klage ist unbegründet, weil die Klägerin hinsichtlich der Kosten, die das von ihr in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten verursacht hat, nicht Forderungsinhaberin ist. Ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Abtretungserklärung vom 30.07.2013 hat die Klägerin ihre Forderungen gegen die Beklagte in Höhe eines Teilbetrages von 916,41 Euro an den Sachverständigen abgetreten. Eine Rückabtretung oder eine Ermächtigung der Klägerin zur Einziehung der Forderung in eigenem Namen ist unstreitig nicht erfolgt. Die Klägerin ist somit auch nicht berechtigt, auf Zahlung an den Sachverständigen oder Freistellung zu klagen, weil der Sachverständige nunmehr einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte hat.
466.
47Die der Klägerin unzweifelhaft nach § 249 BGB zu erstattenden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind nach einem Streitwert von – nur – 8.238, 12 Euro zu berechnen. Die nach Anlage 2 zum ab dem 01.08.2013 gültigen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu beanspruchende Geschäftsgebühr beträgt 507,00 Euro. Der 1,3fache Betrag, der nicht zu beanstanden ist und auch nicht von der Beklagten angegriffen wurde, beläuft sich auf 659,10 Euro. Unter Hinzurechnung der üblichen Kostenpauschale von 20,00 Euro und der 19%igen Mehrwertsteuer ergibt sich der ausgeurteilte Betrag von 808,13 Euro.
485.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 97 ZPO. Insoweit waren in erster Instanz die teilweise Klagerücknahme in Höhe von 775,14 Euro sowie das Unterliegen der Klägerin in beiden Instanzen mit den Sachverständigenkosten zu berücksichtigen. Von der Kostenregelung des § 92 Abs. 2 ZPO konnte zugunsten der Klägerin kein Gebrauch gemacht werden, da trotz der Geringfügigkeit der Zuvielforderung Mehrkosten verursacht worden sind. Denn der Wert der Freistellung von der Sachverständigen-Forderung beträgt 916,41 Euro, so dass er zusammen mit der Schadenssatzforderung 9.154,53 Euro beträgt und somit die Gebührengrenze von 9.000,-€ überschreitet.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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