Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 6/16

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 10.12.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – 12 O 19/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.


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1. Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 246 Abs. 1, 266 Abs. 1 StGB wegen Untreue oder Unterschlagung scheiden mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes der strafrechtlichen Schutzgesetze aus.

a) In der Klageschrift ist zwar vorgetragen, dass sich eine zweckwidrige Zahlung von 500.000 € an die B4 aus Mitteln der Anleger des Fonds W VII zweifelsfrei belegen lasse. Dies vermag aber eine deliktische Haftung bei W VI per se nicht zu begründen.

b) Unabhängig davon begründet die Überweisung von Geldern vom Clearingkonto auf ein Konto der B4, die im Übrigen mit 95 % Anteilsbesitz Mehrheitsgesellschafterin der Genussrechtsschuldnerin war, keinen Vorwurf der Untreue oder Unterschlagung. Nachdem die Einzahlungen der Anleger zum Zwecke des Genussrechtserwerbs auf das Clearingkonto überwiesen worden waren, vermischte sich Kapital aus verschiedenen Quellen auf dem Konto, das der Beklagte zu 3 auch für andere Geschäftstätigkeiten nutzte. Eine Zweckbindung ausschließlich zugunsten der Genussrechtsschuldnerin bestand nach Eingang auf dem Clearingkonto nicht mehr. Eine belastbare Grundlage für die Behauptung, dass mit dem Anlegergeld Genussrechte nicht erworben worden wären, zeigt der Kläger damit nicht auf; auch ein Strafverfahren hat es insoweit nicht gegeben.

Im Übrigen reicht aus den o.g. Gründen auch ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Überweisungen auf das Clearingkonto und Zahlungen an Dritte für einen Deliktsvorwurf nicht aus. Eine Beteiligung der B4, die nicht ausschließlich für die Genussrechtsschuldnerin tätig war, an der Fa. F GmbH / L2 GmbH oder Zahlungen der B4 über 2,6 Mio. € in 2007 an die jetzt insolvente L GmbH begegnen damit für sich genommen keinen Bedenken. Gleiches gilt für Überweisungen zwecks Ausschüttung an die Anleger der Fonds W II und III. Der Kläger trägt hier vor, es habe sich um Mittel sowohl aus W VII als auch aus W VI (vgl. Schriftsatz vom 15.09.15, S. 37, 42f, Bl. 265, 270f d.A.) gehandelt, ohne dass sich aus seinem Vortrag oder den vorgelegten Unterlagen insbesondere für W VI ein zwingender Schluss auf die Überweisung gerade dieser Anlegergelder vom Clearingkonto für Ausschüttungen zugunsten anderer Fonds ergab.

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2. Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB.

§ 264a StGB stellt zwar nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteile vom 01.03.2010 – II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911, Rn. 24; vom 29.05.2000 – II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 und vom 21.10.1991 – II ZR 204/90, Rn. 17ff.). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert in der hier allein in Betracht kommenden Variante, dass der Täter im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen an dem Ergebnis eines Unternehmens in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (so Tiedemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 264a Rn. 82; Wohlers/Mühlbauer in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, § 264a Rn. 38; Grotherr DB 1986, 2584, 2586 f; zitiert nach BGH, Urteil vom 11.04.2013 – III ZR 79/12, (auch 80/12), juris Rn. 37).

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