Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 UF 17/16

Tenor

I

Der am 09.12.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum wird von Amts wegen in der Beschlussformel zum Versorgungsausgleich dahin berichtigt, dass die Nummer des für die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehenden Versicherungskontos ## ####### R ### lautet (Beschlussformel zu b, 1. und 4. Absatz).

II

Auf die Beschwerde der H AG wird der am 09.12.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wegen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte abgeändert.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der H AG (Vers. Nr. #-##.###.###-#) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der H AG (Vers. Nr. #-##.###.###-#) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der H AG (Vers. Nr. #-##.###.###-#) findet nicht statt.

Die Gerichtskosten der Rechtsmittelinstanz tragen die beteiligten Eheleute je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.


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