Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 408/16

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an die 34. große Strafkammer bei dem Landgericht Dortmund zurückgegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten fallen der Landeskasse zur Last.


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