Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 179/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund, Az. I-2 O 397/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage auch hinsichtlich des auf Zahlung an die unbekannten Erben des am 26.02.2011 verstorbenen Herrn B gerichteten Hilfsantrages abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Streithelferin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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