Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 158/15

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.07.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Zahlungsantrag ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens des Klägers von 50 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % der materiellen Schäden und zukünftige nicht vorhersehbare immaterielle Schäden unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens des Klägers von 50 % zu ersetzen, die durch das Sturzereignis vom 22.05.2013 gegen 17:00 Uhr vor dem Ladenlokal der Beklagten in der F-Straße in I entstanden sind und noch entstehen werden, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte erfolgt ist oder erfolgen wird.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldbetragsverfahrens wird das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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