Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 299/16

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Untergebrachten wird Rechtsanwältin X aus T als Pflichtverteidigerin für das Vollstreckungsverfahren beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.


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