Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 1/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (43 O 122/14) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte weitere 263.286,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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G r ü n d e
2A.
3Die Parteien, Energieunternehmen, die in streitigem Umfang Bezugsberechtigte der an den Mosel-Wasserkraftwerken Grevenmacher und Palzem erzeugten Energie sind, streiten im Kern darüber, ob bei der Bemessung vertraglich vereinbarter monetärer Ausgleichszahlungen von der Beklagten erhaltene EEG-Fördermittel zu berücksichtigen sind.
4Die Staustufen Palzem und Grevenmacher liegen in einem Moselabschnitt, in dem Luxemburg und Deutschland gemeinsam die Staatsgewalt ausüben, Preußisch niederländischer Grenzvertrag vom 26. Juni 1816, Art. 1 Abs. 1 des Vertrags zwischen der BRD und Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 19. Dezember 1984 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 14. April 1988. Im Grenzvertrag heißt es unter anderem, dass der Gebrauch des Flusses „frey und beiden Staaten gemein“ sein sollte. Mit Vertrag vom 27. Oktober 1956 über die Schiffbarmachung der Mosel verpflichteten sich die Anliegerstaaten zum Ausbau der Mosel zur „Großschifffahrtsstraße“, dazu sollten u. a. entsprechende Staustufen errichtet werden.
5Unter dem 10. August 1962 haben die Bundesrepublik Deutschland, das Großherzogtum Luxemburg und die A, deren Hauptaktionäre Luxemburg und die S AG zu je 40 % sind, einen Vertrag über die Ausnutzung der Wasserkraft an den Staustufen Grevenmacher und Palzem mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
6„Vorbemerkung:
71. …
8Das Recht, die an diesen Staustufen entstehende Fallhöhe zur Energiegewinnung zu nutzen, steht … beiden Staaten gemeinsam zu.
9§ 1 Abs. 1: Der Bund und Luxemburg gestatten der Gesellschaft die Ausnutzung der an den Staustufen Grevenmacher und Palzem anfallenden Wasserkraft nach Maßgabe dieses Vertrages und unter der Bedingung, dass auf Wunsch Luxemburgs die Hälfte der erzeugten Energie Luxemburg zu liefern ist.
10…
11§ 2: …
12Abs. 2: Die Gesellschaft baut auf ihre Kosten die Kraftwerksanlagen.
13§ 8 Abs. 1: Die Gesellschaft betreibt und unterhält die von ihr herzustellenden Anlagen auf eigene Kosten. …
14Abs. 4: Die Gesellschaft ist berechtigt, die Betriebsführung der Kraftwerksanlagen der B GmbH (B), …., zu übertragen, falls die N die entsprechen Verpflichtung aus diesem Vertrage gegenüber dem Bund und Luxemburg mitübernimmt. …
15§ 15: Die Gesellschaft ist befugt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eine andere Gesellschaft zu übertragen, wenn der Bund und Luxemburg vorher zustimmen. …
16Wegen des weiteren Inhalts des Moselvertrages wird auf die Anl. K2 verwiesen.
17Gestützt auf § 8 Abs. 4 des Moselvertrags schlossen die A und die N am 26. Januar 1963 einen Vertrag (Vertrag ###3), wonach die N die Bauleitung für die Errichtung der Kraftwerke übernehmen (§ 1 Vertrag ###3) und bis zum Ende der Vertragslaufzeit (des Moselvertrags) die Kraftwerke betreiben sollte (§ 2 Vertrag ###3).
18§ 3 dieses Vertrages, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, Anl. K3, lautet wie folgt:
19„Nach § 1 der Konzession steht je die Hälfte der erzeugbaren Energie … der luxemburgischen und der deutschen Volkswirtschaft zur Verfügung. Beide Seiten haben nur Anspruch auf den Strom im Maschinenspannung ab Kraftwerk; ….“
20§ 4 lautet:
21„Die N verpflichtet sich demgemäß, im Auftrage der A, die auf Luxemburg entfallende Hälfte der Energie dem Großherzogtum Luxemburg bzw. der von dieser benannten luxemburgischen Gesellschaft abzugeben. Die A wird mit dem Großherzogtum Luxemburg ein Abkommen treffen, das den gesamten Absatz dieser Energiehälfte für die Dauer der Konzession sichert zu Preisen, die den Bestimmungen der nachfolgenden §§ 5 und 8 entsprechen. Die auf Deutschland entfallende Hälfte bleibt für die Dauer der Konzession der N.“
22§ 5 regelt die Kostenverteilung hinsichtlich der Errichtungskosten, Steuern/Dividenden.
23§ 6 lautet wie folgt:
24„Für die auf die luxemburgische Hälfte der erzeugbaren Energie entfallenden Kosten der Betriebsführung erhält die N von der A die Hälfte ihrer sämtlichen Aufwendungen für Betrieb, zugehörige Verwaltung einschließlich Versicherungen und Steuern sowie die sachgemäße Unterhaltung beider Kraftwerke. ....
25Die auf die deutsche Energiehälfte entfallenden Betriebskosten trägt die N als Erzeugerin des Stroms, die ihrerseits den Strom verkauft.“
26Die A schloss unter dem 04. April 1963 (Vertrag ###2) mit dem Großherzogtum Luxemburg einen Vertrag über die Ausnutzung der Wasserkraft an den Staustufen Grevenmacher und Palzem. Darin heißt es unter anderem:
27„§ 1: Luxemburg verpflichtet sich, für die Dauer der Konzession, …, die Hälfte der in beiden Kraftwerken jeweils erzeugten Energie …. zu beziehen. Die Lieferung erfolgt ab Kraftwerk in Maschinenspannung. Der weitere Abtransport ist Aufgabe Luxemburgs.
28§ 2: Luxemburg verpflichtet sich, für die Dauer der Konzession an die A zu zahlen:
29a) die Hälfte der bei der A für die beiden Kraftwerke anfallenden anteiligen Jahreskosten, ….
30b) die auf die luxemburgische Hälfte der erzeugbaren Energie entfallenden Kosten der Betriebsführung, … beider Kraftwerke. …
31§ 4: Luxemburg behält sich das Recht vor, sich zu praktischen Durchführung des Vertrages einer luxemburgischen Stromverteilungsgesellschaft zu bedienen.“
32Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Anl. K5 verwiesen.
33Das Recht zum Energiebezug und die Verpflichtung zur Kostentragung übertrug Luxemburg 1965 an die X, eine Rechtsvorgängerin der Y, ihrerseits eine Rechtsvorgängerin der Klägerin.
34Die Wasserkraftwerke wurden errichtet und in Betrieb genommen. Die im – leistungsschwächeren - Kraftwerk Palzem erzeugte Energie wurde ins deutsche Netz eingespeist, die im – leistungsstärkeren - Kraftwerk Grevenmacher erzeugte Energie ins luxemburgische Netz.
35Nach Umstrukturierung der S2 vereinbarten die A, die N und die S2 AG mit Vertrag vom 27. Juni 1994 (Zusatz zum Vertrag vom 26.01.1963) unter anderem Folgendes:
36Art. 1 Abs. 1: Mit Wirkung vom 01.01.1995 geht die Betriebsführung der Moselkraftwerke Grevenmacher und Palzem auf A über.
37…
38Art. 2 Abs. 1: Der Betrieb der Kraftwerke vor Ort erfolgt ab 1. Januar 1995 in Dienstleistung der S2 für A…
39Art. 3: Abs. 1:…
40Der Anspruch auf die deutsche Hälfte der nutzbaren Stromabgabe geht mit Wirkung vom 1. Juli 1992 auf S2 über. A gibt hierzu ihre Zustimmung und verpflichtet sich, die deutsche Hälfte der Energie zu Gunsten von S2 zur Verfügung zu stellen.
41Abs. 2: Die in § 5 des Vertrages vom 26. Januar 1963 festgehaltene Verpflichtung zur Vergütung der für die Moselkraftwerke Grevenmacher und Palzem anfallenden anteiligen Jahreskosten geht mit Wirkung vom 1. Juli 1992 ebenfalls von N auf S2 über. A gibt hierzu ihre Zustimmung.
42Art. 5: …
43Abs. 2: Alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 26. Januar 1963 gehen mit Wirkung vom 1. Juli 1992 von N auf S2 über. N scheidet demgemäß aus allen Rechten und Pflichten aus. …
44Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Zusatzvertrages wird auf die Anl. K4 verwiesen.
45Mit einem Stromvollversorgungsvertrag verpflichtete sich die Y, den gesamten Luxemburger Strom über die A/S zu beziehen.
46Mit dem streitgegenständlichen Vertrag vom 20.04./13.05./2.06.2005 (Vertrag-###1), auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, Anl. K6, schlossen die S3 AG, die Y mit Zustimmung der A eine Vereinbarung „über den monetären Ausgleich des beiderseitigen Energiebezuges aus den Moselkraftwerken Grevenmacher und Palzem bei von den Bezugsrechten abweichenden Bezugsmengen“.
47In dieser Vereinbarung heißt es unter „Ausgangssituation:
48„Die einspeisebedingte Abweichung zwischen Energiebezugsrecht und tatsächlichem Energiebezug wurde in der Vergangenheit rein monetär … ausgeglichen. ….“
49Nr. 9 lautet:
50„Sollten sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Grundlagen dieser Vereinbarung so wesentlich ändern, dass einem der Partner die Fortsetzung der Vereinbarung unter den vorliegenden Bedingungen nicht mehr zumutbar ist, so kann er eine entsprechende Anpassung der Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse fordern.“
51Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Ziel dieser Vereinbarung sei gewesen, entsprechend der bestehenden Bezugsrechte die Strommengendifferenz auszugleichen, bei der Bemessung des Marktwertes des Energiebezugs seien aber die EEG-Fördermittel zu berücksichtigen. Der Klägerin stünde, das ergäbe jedenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung, jeweils die Hälfte der an den Kraftwerken Grevenmacher und Palzem jeweils konkret erzeugten Energie zu; sie, die Klägerin, sei – ebenso wie die Beklagte – Anlagenbetreiberin des Kraftwerks Palzem. Durch die EEG-Fördermittel hätten sich die Verhältnisse in einem solchem Maße verändert, dass die wirtschaftliche Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben und der Vertrag daher nach Nr. 9 des Vertrags-2005 oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen sei. Sie, die Klägerin, habe daher seit 2003, überhöhte Ausgleichszahlungen geleistet, die anteilig zurückzuzahlen seien.
52Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Vertrag-###1 beziehe sich ausschließlich auf einen Mengenausgleich, nicht aber auf den Wert der Erlöse, die jeweilige Vermarktung stünde den Parteien frei. Der Beklagten stünde kein Anspruch auf die Hälfte der jeweils an beiden Kraftwerken konkret erzeugten Energie, sondern nur ein Anspruch auf die Hälfte der Gesamtproduktion beider Kraftwerke zu.
53Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 234-241 d.A. verwiesen.
54Mit am 12.11.2015 verkündetem Urteil hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen die Klage abgewiesen und auf die Klägerin – auf die Widerklage- verurteilt, an die Beklagte 642.037,32 € nebst im einzelnen aus dem Tenor ersichtlicher Zinsen zu zahlen, hinsichtlich der Zinsmehrforderung hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen.
55Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass ein anteiliger Rückzahlungsanspruch der Ausgleichszahlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe (Klageantrag 1 c)) und die Beklagte daher auch nicht zur Erteilung einer Auskunft über die Höhe der vereinnahmten EEG-Fördermittel (Klageantrag 1 b)), sowie zur Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung (Klageantrag 1 c)) verpflichtet sei.
56Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bestehe nicht, da die Zahlungen nicht rechtsgrundlos erbracht worden seien, vielmehr stelle der Vertrag-###1 dafür einen ausreichenden Rechtsgrund dar. Der Vertrag sei weder ergänzend dahingehend auszulegen, dass die EEG-Fördermittel anzurechnen seien, noch bestehe ein Anspruch auf entsprechende Vertragsanpassung. Der Vertrag-###1 beziehe sich auf den Ausgleich der jeweils produzierten Strommengen, nicht aber auf den Ausgleich der erzielten Erlöse. Die Erlöse stünden jeweils der vermarktenden Partei allein zu. Aus den Verträgen ergebe sich die Berechtigung an 50 % der in beiden Kraftwerken produzierten Gesamtenergie (Energiebezugsrecht). Aus den Kostenteilungsregeln ließe sich nicht ableiten, dass sich die Parteien vorgestellt haben, dass der produzierte Strom stets denselben Marktwert habe. Vielmehr stelle die Kostenteilungsregelung die Kehrseite der Energiebezugsrechte dar.
57Da die Klägerin nicht Anlagenbetreiberin des Kraftwerks Palzem sei, bestehe auch kein Rückzahlungsanspruch aus Gründen des Gesamtgläubigerausgleichs oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch auf Schadensersatzgesichtspunkte könne der Anspruch nicht erfolgreich gestützt werden.
58Die Klagen, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt habe, dass der Vertrag-###1 ergänzend dahingehend auszulegen (Klageantrag 2)), bzw. hilfsweise, dass die Beklagte verpflichtet sei, einer neuen Vertragsregelung dahingehend zuzustimmen (Klageantrag 4), dass bei der Bemessung der Ausgleichszahlung die von der Beklagten bezogenen EEG-Fördermittel einzubeziehen seien, seien zulässig, aber unbegründet.
59Die zulässige Widerklage der Beklagten sei begründet. Der Beklagten stünde nach den Nummern 4, 5 und 7 der Ausgleichsvereinbarung ein Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsbeträge für die Jahre 2013 und 2014 in unstreitiger Höhe zu. Der gestaffelte Zinsanspruch sei aus Verzug in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz begründet.
60Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 241-250 d. A., verwiesen.
61Gegen dieses Urteil, welches der Klägerin unter dem 04.12.2015 zugestellt wurde, hat die Klägerin mit am 30.12.2015 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist mit am 04.03.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.
62Die Klägerin macht unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen geltend, die Ausgleichsvereinbarung enthalte – entgegen den Ausführungen des Landgerichts - eine planwidrige Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung, hilfsweise Vertragsanpassung, dahingehend zu schließen sei, dass die von der Beklagten vereinnahmten EEG-Fördermittel bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags zu berücksichtigen seien.
63Ziel sei gewesen, den Vertragsparteien wirtschaftlich gleichwertige Nutzungsrechte zu gewähren, dieses sei infolge der bloß einseitig in Anspruch genommenen Fördermittel, die zu einem wirtschaftlichen Nutzen oberhalb des erzielbaren Strompreises führe, nicht gewährleistet. Die Regelungslücke müsse dahingehend geschlossen werden, dass die EEG-Fördermittel in die Berechnung der Ausgleichsbeträge einbezogen werden müssten. Aus den Verträgen ergebe sich – entgegen den Ausführungen des Landgerichts - ein hälftiges Bezugsrecht an der in Palzem konkret erzeugten Energie.
64Beide Parteien seien – entgegen den Ausführungen des Landgerichts - gemeinsam Anlagenbetreiber und daher an den Erlösen (auch aus den EEG-Fördermitteln) zu beteiligen. Die Parteien trügen die Kosten des Kraftwerks und das Risiko der Amortisation. Daher ergebe sich hilfsweise ein Anspruch aus den Bestimmungen über die BGB-Gesellschaft. Infolge des Verstoßes gegen die gebotene Aufklärung über die bezogene EEG-Fördermittel müsse sich die Beklagte nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution so behandeln lassen, als ob eine Ausgleichsvereinbarung unter anderen Konditionen zustande gekommen wäre.
65Die Klägerin vertritt zudem die Auffassung, ihr stünden gegenüber der Beklagten – nach erklärter Kündigung der Ausgleichsvereinbarung mit Wirkung zum 31.12.2015 – ein Unterlassungsanspruch dahingehend zu, „die zweite Hälfte“ des Stroms in Palzem an andere zu veräußern/abzugeben (Berufungsantrag Nr. 2) sowie ein Anspruch zu, auf Feststellung einer aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Schadensersatzpflicht (Berufungsantrag Nr. 3).
66Mit Schreiben vom 01.03.2016 meldete sie gegenüber der Westnetz-AG einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung an und teilte mit Schreiben vom selben Tag der Beklagten mit, dass sie die ihr zustehende Strommenge selbst vermarkten wolle.
67Die Klägerin hat die erstinstanzlich gestellten Anträge zu Nr. 2 und 4 für erledigt erklärt und den erstinstanzlich gestellten (Hilfs)antrag zu Nr. 3 zurückgenommen.
68Die Klägerin beantragt nunmehr,
69unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
701. die Beklagte zu verurteilen,
71a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die Beträge aus der Einspeisevergütung nach §§ 100 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 23 EEG in der bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung und den jeweils zeitlich gültigen Vorgängernormen sowie den Prämien aus der Direktvermarktung gemäß §§ 33g Abs. 1 EEG in der bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung bzw. ab dem 01.08.2014 § 34 EEG sind, die sie seit dem 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2015 für den im Gemeinschaftskraftwerk Palzem, Z-Straße, P erzeugten Strom erlangt hat, und die schriftlichen Belege und Abrechnungen hierüber vorzulegen,
72b) die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern,
73c) an die Klägerin die gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 20. April/02. Juni 2005 „über den monetären Ausgleich des beiderseitigen Energiebezugs aus den Moselkraftwerken Grevenmacher und Palzem bei von den Bezugsrechten abweichenden Bezugsmengen“ („Ausgleichsvereinbarung“- Anl. K1 [gemeint: K6]) bisher gezahlten Beträge i.H.v. 3.779.267,82 € zurückzuerstatten,
74abzgl. 50 % des Saldos aus
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dem sich aus der Bewertung der Strommengen aus dem Kraftwerk Grevenmacher gemäß Ziffer 4 Satz 2 der Ausgleichsvereinbarung ergebenden Betrag i.H.v. 20.101.370,00 € und
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den sich aus der Auskunft der Beklagten nach lit. a) ergebenden Beträge bis zum 31. Dezember 2015 zuzüglich des sich aus der Bewertung der direkt vermarkteten Strommengen gemäß Ziffer 4 Satz 2 der Ausgleichsvereinbarung
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
792. Die Beklagten zu verurteilen,
80es zukünftig unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertreter der Beklagten - zu unterlassen, mehr als die Hälfte der Kraftwerk Palzem erzeugten Strommengen an dritte Personen und Unternehmen zu übertragen und/oder zu veräußern.
813. festzustellen,
82dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, die daraus entstehen, dass die Beklagte mehr als die Hälfte der im Kraftwerk Palzem erzeugten Strommengen an dritte Personen und Unternehmen überträgt und/oder veräußert und die Klägerin dadurch gehindert ist, die ihr zustehende Hälfte der im Kraftwerkpass im erzeugten Strommenge zu verwerten.
834. festzustellen, dass sich der erstinstanzliche Antrag zu Nr. 2 und der erstinstanzliche Hilfsantrag zu Nummer 4 erledigt haben.
84Die Beklagte beantragt,
851. die Berufung zurückzuweisen/bzw. hinsichtlich der Anträge Nr. 2 und Nr. 3 zu verwerfen,
862. unter Aufrechterhaltung der Widerklage – wie erstinstanzlich bereits beantragt und zuerkannt – die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 642.037,32 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2014 aus einem Betrag von 301.675,79 €, sowie seit dem vom 25.02.2015 aus einem Betrag von 340.361,53 € zu zahlen,
873. erweiternd,
88die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte weitere 263.286,89 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2016 zu zahlen.
89Die Klägerin beantragt,
90die Widerklage abzuweisen.
91Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung, nach der die Mengenaufteilung gewollt und umgesetzt sei, nicht hingegen ein Erlösausgleich. Mangels Regelunglücke kämen weder ergänzende Vertragsauslegung noch Vertragsanpassung in Betracht.
92Sie hat in die Klageänderung hinsichtlich der Berufungsanträge Nr. 2 und Nr. 3 nicht eingewilligt und die Auffassung vertreten, die Klageänderung sei nicht sachdienlich, es werde insbesondere kein weiterer Rechtsstreit vermieden.
93Mit Schreiben vom 18.01.2016, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, Anlage B 25, Bl. 506 d.A., verlangte die Beklagte von der Klägerin die Zahlung des Ausgleichsbetrages für das Jahr 2015 in Höhe von 263.286,89 €. Die Beklagte verweigerte unter Verweis auf ihre Rechtsauffassung zur anderweitigen Berechnung den Ausgleich mit Email vom 23.02.2016, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, Bl. 508 d.A.
94B.
95Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt insgesamt ohne Erfolg.
96Mit dem angekündigten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung zur „Erlösbeteiligung“ hat die Klägerin – auch ohne einen fristgerecht eingegangenen förmlichen Antrag - ausreichend zum Ausdruck gebracht, auch die auf die Widerklage hin erfolgte Verurteilung zur Zahlung der Ausgleichsbeträge 2013 und 2014 anfechten zu wollen. Aus Gründen der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und des rechtlichen Gehörs ist es geboten, im Zweifel dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Berufungsklägers entspricht (BGH, NJW-RR 2004, 862).
97Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat Erfolg. Mit dem – die Widerklage erweiternden Antrag – hat die Beklagte zugleich stillschweigend fristgerecht, da eine Berufungserwiderungsfrist nicht gesetzt war, § 524 Abs. 2 ZPO, Anschlussberufung eingelegt. Eine Bezeichnung als Anschlussberufung ist unnötig (Hessler in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 524, Rn. 4).
98Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die in der Berufungsinstanz - teilweise zulässig nach §§ 533, 264 Nr.2, 529 ZPO erweitert geltend gemachten - Ansprüche auf „anteilige“ Rückzahlung der geleisteten Ausgleichszahlungen zu (Klageantrag 1 c)/ Berufungsantrag 1c)) (dazu im Folgenden unter I). Sie kann – damit korrespondierend – auch nicht die Erteilung von Auskünften über die Höhe der jeweils erhaltenden Einspeisevergütungen und Abgabe entsprechender eidesstaatlicher Versicherungen verlangen (Klageanträge 1 a) und 1 b), Berufungsanträge 1 a) und b)) (dazu unter II.)
99Die Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit die Klägerin mit der Berufung neu Ansprüche auf Unterlassung (Berufungsantrag Nr. 2) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Berufungsantrag Nr. 3) geltend macht, denn die Klageänderungen sind unzulässig (dazu unter III.).
100Die zulässig geänderten Feststellungsklagen (Klageanträge zu 2) und 4)) bleiben abgewiesen, da sich der Rechtstreit insoweit nicht erledigt hat (dazu unter IV.).
101Ohne Erfolg bleibt die Berufung auch, soweit sich die Klägerin gegen die – im Wege der Widerklage erfolgte – Verurteilung zur Zahlung der monetären Ausgleichsbeträge für die Jahre 2013 und 2014 – in Höhe von insgesamt 642.037,32 € nebst Zinsen wendet (dazu unter V.).
102Auf die – so ausgelegte Anschlussberufung – war die Klägerin darüberhinausgehend zur Zahlung des monetären Ausgleichsbetrags für das Jahr 2015 – in Höhe von 263.286,89 € nebst Zinsen zu verurteilen (dazu unter VI.)
103I. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf (anteilige) Rückzahlung der auf Basis des Vertrags-2005 an die Beklagte geleisteten Ausgleichszahlungen in Höhe von 3.779.267,82 € (abzüglich 50% des sich im Einzelnen aus dem Antrag 1c) ergebenden Saldos) zu.
1041. Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin – als Rechtsnachfolgerin der auf der luxemburgischen Seite Bezugsberechtigten Y - auf der Grundlage der bestehenden – und nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder Anpassung geänderten – Verträge ein Anspruch auf Lieferung der hälftigen Energiemenge und gerade nicht ein Anspruch auf die Hälfte der jeweils in den Kraftwerken Grevenmacher und Palzem konkret produzierten Energie zusteht, damit entfällt – bereits im Ansatz – die von der Klägerin begehrte Partizipation an den von der Beklagten erzielten EEG-Fördermitteln durch Einspeisung der in Palzem erzeugten Wasserkraft in das deutsche Stromnetz, sie hat vielmehr denjenigen Lieferanspruch realisiert, der ihr nach den maßgeblichen Verträgen zustand.
105a) Der Klägerin steht als Rechtsnachfolgerin der Y aufgrund der bestehenden Verträge ein Anspruch auf Lieferung der Hälfte der an den Kraftwerken Grevenmacher und Palzem erzeugten Energiemenge und nicht ein Anspruch auf Lieferung der Hälfte der jeweils in den Kraftwerken Grevenmacher und Palzem konkret produzierten Energie zu. Das ergibt die Auslegung der maßgeblichen Verträge nach §§ 133, 157 BGB. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die jahrzehntelang geübte Ausgleichspraxis der Rechtsvorgänger der Parteien/der Parteien.
106aa) Ausgangspunkt der streitgegenständlichen Bezugsberechtigungen der Parteien ist der dreiseitige zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Großherzogtum Luxemburg und der A unter dem 10. August 1962 abgeschlossene (Konzessions-)Vertrag über die Ausnutzung der Wasserkraft an den Moselstaustufen Grevenmacher und Palzem (Moselvertrag).
107Mit diesem Konzessionsvertrag haben das Großherzogtum Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland das ihnen nach Art. 27 des preußisch-niederländischen Grenzvertrages von 26. Juni 1816 und der Art. 7 und 56 des Vertrags über die Schiffbarmachung der Mosel vom 27. Oktober 1956 zustehende Recht zur „Ausnutzung der an den Stufenstufen Grevenmacher und Palzem anfallenden Wasserkraft“ der A unter der Bedingung gestattet, dass „die Hälfte der erzeugten Energie“ an Luxemburg zu liefern ist, § 1 Abs. 1 Moselvertrag. Dieser Konzessionsvertrag ist bis zum 31. Dezember 2063 befristet, § 16 Abs. 1 Moselvertrag
108bb) Die Bedingung des Konzessionsvertrags zur Lieferung der Hälfte der erzeugten Energie ist in der Folgezeit konsequent vertraglich und praktisch umgesetzt worden.
109(1) Das – zum maßgeblichen Zeitpunkt der geplanten Errichtung der Kraftwerke - auf Stromimporte angewiesene - Großherzogtum Luxemburg hat von der Konzessionsinhaberin A die Lieferung der Hälfte der erzeugten Energie verlangt und dementsprechend mit der A unter dem 04. April 1963 einen entsprechenden Bezugsvertrag (Vertrag ###2) abgeschlossen. Die Lieferverpflichtung der A erstreckt sich über die gesamte Laufzeit des Konzessionsvertrags, das ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelungen in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 4 des Vertrages ###2.
110Die mit der Lieferverpflichtung der A korrespondierenden Bezugsrechte (der luxemburgischen Seite) hat das Großherzogtum Luxemburg mit Vertrag von 1965 auf die X, eine Rechtsvorgängerin der Y, übertragen.
111Die weitere bei der Konzessionsinhaberin A verbleibende Hälfte (der erzeugten Energiemenge) hat sie mit Vertrag vom 26. Januar 1963 (Vertrag ###3) als „auf Deutschland entfallende Hälfte“ zunächst der N GmbH (N) als bereits im Moselvertrag vorgesehene, § 8 Abs. 4 Moselvertrag, „bauausführende und betriebsführende Kraftwerksbetreiberin“ zugewiesen, § 4 S. 3 Vertrag ###3. Auch diese „Zuweisung“ der zweiten Hälfte an die N erstreckte sich auf die gesamte Laufzeit des Konzessionsvertrags, das ergibt sich aus dem auch insoweit klaren Wortlaut des § 4 S. 3 Vertrags ###3.
112Im Rahmen der mit dreiseitigem Vertrag vom 27. Juni 1994 zwischen der A, der N und der S2, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, erfolgten (den Vereinbarungen im Moselvertrag geschuldeten) Rückübertragung der Betriebsführung von der N auf die A verpflichtete sich die Konzessionsinhaberin A, jedenfalls ab Juli 1992 die „deutsche Hälfte der Energie“ der S2, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, zur Verfügung zu stellen.
113(2) Bereits bei der Planung und Errichtung der Kraftwerke war aufgrund der realisierbaren Fallhöhe und der Wassermenge absehbar, dass das Kraftwerk Grevenmacher auf Dauer leistungsstärker sein würde als das Kraftwerk Palzem.
114(a) Um den vertraglich geschuldeten und aufgrund des Strombedarfs auch tatsächlich benötigten 50% Lieferanspruch des Großherzogtums Luxemburg sicher erfüllen zu können, war im Zeitpunkt der erstmaligen Einspeisung ein Anschluss des leistungsstärkeren Kraftwerks an das Luxemburger Stromnetz faktisch zwingend.
115(b) Das damit ebenfalls faktisch zwingend weniger als die „zugewiesene“ Hälfte der erzeugten Energie bei der Konzessionsinhaberin, der A, verblieb, war nicht schädlich, da im Rahmen des bestehenden Stromvollversorgungsvertrags der überschießende Lieferanteil unproblematisch verrechnet werden konnte, fortwährend zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien verrechnet wurde und -nach Entfallen des Stromvollversorgungsvertrags- nach der streitgegenständlichen dreiseitigen Vereinbarung (Vertrag-###1) durch die monetäre Ausgleichszahlung kompensiert werden konnte.
116b) Die Verträge lassen – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - keine nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende – ergänzende - Auslegung dergestalt zu, dass sich die beiderseitigen Bezugsberechtigungen auf jeweils die Hälfte der jeweils an den Kraftwerken Grevenmacher und Palzem konkret erzeugten Energie erstrecken, davon ist auch das Landgericht zutreffend nach umfassender Würdigung der Vertragsinhalte ausgegangen.
117aa) Der Moselvertrag gibt für diese Auslegung nichts her. Denn danach war und ist – wie oben ausgeführt – die A nur verpflichtet, sicherzustellen, dass die Hälfte der erzeugten Energie an Luxemburg geliefert wird. Wie bzw. über welches der beiden Kraftwerke die Lieferung zu erfolgen hat, wurde im Moselvertrag gerade nicht festgelegt und stand und steht damit zur Disposition der A als Konzessionsinhaberin.
118bb) Der zwischen der A als Konzessionsinhaberin und dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Bezugsvertrag ###2 statuiert lediglich die Bezugsverpflichtung mit korrespondierender Kostenlast des Großherzogtums Luxemburg entsprechend der Regelungen des Moselvertrags.
119Diese Vereinbarung spricht in § 1 schlicht von einer Bezugsverpflichtung Luxemburgs und einer Lieferung ab Kraftwerk sowie von der seitens Luxemburgs zu erbringenden Gegenleistung in Form der Zahlung der hälftigen Jahreskosten und Betriebskosten beider Kraftwerke. Dass sich die Gegenleistung auf 50 % der Fix- und Betriebskosten beider Kraftwerke bezieht, korrespondiert mit dem Anspruch auf Lieferung von 50 % der Gesamtenergiemenge beider Kraftwerke.
120cc) Auch der streitgegenständliche Vertrag-###1 geht abweichend von der Rechtsauffassung der Klägerin von einer reinen Lieferverpflichtung in Bezug auf 50 % der Gesamtmenge aus.
121Dafür spricht, dass bereits unter der Überschrift „Ausgangssituation“ auf eine „einspeisungsbedingte Abweichung zwischen Energiebezugsrecht und tatsächlichem Energiebezug“ und unter „Anlass und Gegenstand der Vereinbarung“ schlicht auf einen Ausgleich der Mengenabweichung abgestellt wird. Auch in den Ziffern 3 und 4 des Vertrages wird jeweils eine Regelung bezogen auf die „Mengenabweichungen“ getroffen.
122Mit dem dreiseitigen Vertrag haben die A als Konzessionsinhaberin und die (abgeleitet) Bezugsberechtigten nach Auslaufen des Stromvollversorgungsvertrags einen anderen monetären Ausgleich der infolge des faktisch-zwingenden tatsächlichen Energiebezugs und des hälftigen Energiebezugsrechts gesucht und gefunden.
1232. Ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags-2005 sei es nach dessen Nr. 9 oder aufgrund der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB, infolge der EEG-bedingt wirtschaftlich günstigeren Verwertungsmöglichkeit der in Palzem erzeugten Energie besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
124a) Nach § 313 BGB kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach § 313 Abs. 2 BGB steht einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Nr. 9 statuiert entsprechend einen vertraglichen Anspruch auf Vertragsanpassung bei wesentlich geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen oder Vertragsgrundlagen, die die unveränderte Fortsetzung des Vertrags für einen Vertragspartner unzumutbar machen.
125Daran fehlt es hier, da die A und die Parteien in Ausfüllung des Moselvertrags gerade nicht vereinbart haben, dass jeder Bezugsberechtigte jeweils die Hälfte der an jedem Kraftwerk konkret erzeugten Energie zugewiesen ist und zudem eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nicht vorliegt.
126b) Unabhängig davon dürfte sich mit der Störung (durch den „Eingriff von hoher Hand“ in Form der EEG-Fördermittel des in Palzem erzeugten Stroms) genau das Risiko verwirklicht haben, welches die jeweils gegenüber der Konzessionsinhaberin A bezugsberechtigte Partei – als Sachleistungsgläubiger - grundsätzlich selbst trägt (vgl. zum Sachleistungsrisiko, Grüneberg in: Palandt, § 313, Rn. 19 und 29, unter Hinweis auf BGH NJW 06, 899).
127c) Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, sich vergeblich um die Mitwirkung aller Vertragsparteien an der begehrten Vertragsanpassung bemüht zu haben.
128Die Anpassung tritt nicht kraft Gesetzes ein. Die Parteien haben zunächst über die Anpassung zu verhandeln. Erst dann, wenn die Verhandlungen zu keiner Einigung führen oder der andere Teil seine Mitwirkung verweigert, kann das Gericht angerufen werden (Grüneberg, a.a.O., Rn. 41). Mit dem Anspruch der benachteiligten Partei auf Vertragsanpassung besteht die Verpflichtung der begünstigten Partei, an dieser Anpassung mitzuwirken. Anspruch und Verpflichtung sind zwei Seiten desselben Rechts. Hierzu kann die berechtigte Partei eine von ihr formulierte Anpassung zum Gegenstand der Klage machen oder unmittelbar auf Leistung klagen, die sich aus der von ihr angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt (BGH NJW 2012, 373, 376).
129Mit Schreiben vom 16.04.2014 (Anlage K 11) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zwar „eine Anpassung der Ausgleichsvereinbarung“ dahingehend verlangt, dass für den im Kraftwerk Palzem erzeugten Strom eine Bewertung auf der Grundlage der EEG-Einspeisevergütung und der durch die Direktvermarktung erzielten Erlöse zu erfolgen habe. Das allein reicht aber beim vorliegenden dreiseitigen Vertrag zwischen der A als (sachleistende) Konzessionsinhaberin und den Parteien als jeweils zur Hälfte Bezugsberechtigten nicht, da auch gegenüber der A eine Vertragsanpassung hätte verlangt werden müssen.
1303. Der Rückzahlungsanspruch besteht – entgegen den Ausführungen der Berufung - auch nicht als Ausgleichsanspruch von Gesamtgläubigern.
131Ein Anspruch auf Ausgleichung im Verhältnis der Gesamtgläubiger entsteht, sobald ein Gesamtgläubiger mehr als seinen Anteil eingezogen hat (Bydlinski, in: Münchner Kommentar zum BGB, § 430, Rn. 3). Gesamtgläubiger nach § 428 BGB sind solche Personen, die jeweils eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist.
132Die Klägerin ist aber schon nicht Gläubigerin eines Förderanspruchs gegen den Netzbetreiber nach dem EEG, da sie nicht Anlagenbetreiberin des Kraftwerks Palzem ist.
133Anlagenbetreiber gemäß § 5 Nr. 2 EEG 2014/3 Nr. 2 EEG ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - derjenige, der unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt. Dabei ist darauf abzustellen, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen, also den Einsatz der Anlage bestimmt bzw. zumindest bestimmten Einfluss hat und über den zu vergütenden Strom verfügt.
134Das ist nach den obigen Ausführungen nicht die Klägerin, ihr steht weder der von dem Kraftwerk Palzem konkret produzierte Strom zu, noch hat sie Einfluss auf den Betrieb dieses Kraftwerks. „Betreiberin“ beider Kraftwerke ist nach dem Willen der Vertragsstaaten nach erfolgter Rückübertragung der Betriebsführung von der N die A als Konzessionsinhaberin.
1354. Ein Anspruch auf Herausgabe der EEG Vergütung/Prämien nach den Vorschriften der angemaßten Geschäftsführung kommt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - schon deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagte kein Geschäft der Klägerin geführt hat.
1365. Eine Verletzung von Aufklärungspflichten scheidet aus.
1376. Die mit der Berufungsbegründung geäußerte Rechtsauffassung, der Klägerin stehe ein Ausgleichsanspruch aufgrund der Bestimmungen der BGB-Gesellschaft zu, trifft nicht zu.
138Die Parteien haben sich schon nicht zusammengeschlossen, um einen gemeinsamen Zweck, den Betrieb des Kraftwerks Palzem, zu fördern, § 705 BGB.
139II. Ein, zulässig klageerweiternd nach §§ 533, 264 Nr. 2, 529 ZPO auf das Jahr 2015 erstreckter und mit dem Berufungsantrag zu 1 a) verfolgter Auskunftsanspruch besteht nicht.
140Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt: weder aus § 241 BGB in Verbindung mit dem Vertrag-###1, aus § 430 BGB, aus § 812 BGB i.V.m. § 242 BGB, aus § 666 i.V.m. § 687 Abs. 2, 681 S. 2 BGB oder aus §§ 713, 705 BGB von der Beklagten verlangen – ihr Auskunft über die von dieser vereinnahmten EEG—Fördermittel zu erteilen, da sie keinen Anspruch darauf hat, an der gezahlten Förderung teilzuhaben.
141Damit entfällt auch ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung (Berufungsantrag 1 b)).
142III. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung – neu – erstmals Ansprüche auf Unterlassung (Berufungsantrag Nr. 2) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Berufungsantrag Nr. 3) geltend macht, sind diese – nicht privilegierten - Klageänderungen, in die die Beklagte nicht einwilligt hat, jeweils gemäß §§ 533, 263, 529 ZPO unzulässig, da sie nicht sachdienlich sind.
143Die Sachdienlichkeit ist immer schon dann zu bejahen, wenn damit bei objektiver Betrachtung der Streit zwischen den Parteien endgültig erledigt und einem weiteren Prozess vorgebeugt wird (Rimmelspacher, a. a. O., § 533, Rn.8 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
144Denn ein weiterer Rechtsstreit erscheint bei objektiver Betrachtung schon deswegen unvermeidbar, weil nach Beendigung der Ausgleichsvereinbarung weitere Regelungen der bezugsberechtigten Parteien unter Beteiligung der A als Konzessionsinhaberin und gegebenenfalls auch der Vertragsstaaten erforderlich sind.
145IV. Die zulässig nach §§ 533, 264 Nr. 2, 531 ZPO geänderten Feststellungsklagen (Berufungsantrag Nr. 4) sind zulässig, insbesondere ist jeweils das nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Es liegt in der Kostenfolge, die die Klägerin nur mit den geänderten Anträgen erreichen kann (BGH, NJW-RR 2006, 1378, 1380; Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 91a, Rn. 81), sie sind aber – jeweils - unbegründet.
146Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auf der Ebene der Begründetheit zu prüfen, ob die ursprüngliche Klage bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (Schulz, a. a. O., Rn. 81).
147Die mit den ursprünglichen – hilfsweise – gestellten Klageanträgen zu Nr. 2) und 4) verfolgten Feststellungsklagen waren vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Kündigung der Ausgleichsvereinbarung) zulässig, aber unbegründet, da die von der Klägerin begehrte ergänzende Vertragsauslegung (Klageantrag Nr. 2) aus den oben genannten Gründen nicht geboten und kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags mit dem im Klageantrag Nr. 4) im Einzelnen ausgeführten Inhalt bestand.
148V. Die Berufung bleibt ohne Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die – im Wege der Widerklage erfolgte – Verurteilung zur Zahlung von 642.037,32 € nebst Zinsen wendet.
1491. Zutreffend ist das Landgericht von der Zulässigkeit der Widerklage und insbesondere der – im Berufungsrechtszug zu überprüfenden - internationalen Zuständigkeit ausgegangen.
150Die internationale Zuständigkeit und zugleich örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts ist nach Art. 6 Nr. 3 i.V.m. Art. 1, 60 Abs. 1, 66 Brüssel-I VO begründet, da beide Staaten Mitgliedstaaten sind, es sich um eine Zivilsache handelt, der zeitliche Anwendungsbereich eröffnet ist, die Klägerin (als Widerbeklagte) ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg hat und die Widerklage auf den gleichen Vertrag gestützt wird, der Gegenstand der beim Landgericht anhängigen Klage war.
1512. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Klägerin Zahlung von ! Dieser Ausdruck steht nicht in einer Tabelle € als Summe der Ausgleichsbeträge 2013 und 2014 aus dem streitgegenständlichen Vertrag-###1 verlangen kann.
152Die der Höhe nach unstreitigen Ausgleichsbeträge 2013 und 2014 sind jeweils nach der im Vertrag-###1 vereinbarten Formel: A = P x (WG –WP) / 2 berechnet worden und ergeben jedenfalls den von der Beklagten insgesamt verlangten Betrag.
153Das Landgericht hat richtig ausgeführt, dass der Zinsanspruch für den Ausgleichsbetrag 2013 aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Nr. 8 Vertrag-###1 und in Bezug auf den Ausgleichsbetrag 2014 aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet ist.
154VI. Die Erweiterung der Widerklage ist nach §§ 533, 529, 264 Nr. 2 ZPO zulässig, die der Berechnung der Ausgleichsforderung zugrunde gelegten in der Rechnung vom 18.01.2016 aufgeführten Beträge sind unstreitig.
155Der Zahlungsanspruch ist in voller Höhe aus dem Vertrag-###1 begründet. Der Ausgleichsbetrag für 2015 ist nach der vereinbarten Formel: A = P x (WG –WP) / 2 richtig berechnet.
156Der Zinsanspruch ist aus §§ 286, 280, 288 BGB begründet.
157C.
158Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
159Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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