Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 302/16

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird angefochtene Beschluss nebst der dort getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben, soweit mit ihm die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Punkt 1 der Anklage abgelehnt wurde.

Insoweit wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 06.07.2016 zugelassen und das Hauptverfahren vor der 5. großen Strafkammer – große Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts Paderborn eröffnet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird ver-worfen.

Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt jener in der Hauptsache, soweit das Rechtsmittel Erfolg hat. Im Übrigen trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt (§ 473 Abs. 2 und 4 StPO).

Die Verletzte I ist berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen.


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