Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 414/16
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene befindet sich seit dem Jahre 2001 in Unfreiheit. Nachdem er zwei Freiheitsstrafen verbüßt hatte, unter anderem wegen versuchter räuberischer Erpressung, wird seit dem 25. Januar 2014 gegen ihn die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt. Ab dem 13. Juni 2014 befand er sich in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Im Mai 2016 ist er in die Justizvollzugsanstalt Werl verlegt worden.
4Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4. April 2016 beanstandet der Betroffene das Verfahren der Vollzugsplanfortschreibung in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, ihn unter Hinzuziehung eines Dolmetschers an der Vollzugsplanfortschreibung zu beteiligen. Bislang habe sie ihm – wie schon in der Vergangenheit – trotz seiner unzureichenden Deutschkenntnisse keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt.
5Nach der Verlegung des Betroffenen in die Justizvollzugsanstalt Werl im Mai 2016 hat er der Strafvollstreckungskammer mitgeteilt, er halte nicht mehr an seinem ursprünglichen Verpflichtungsantrag fest, sondern beantrage nunmehr, festzustellen, dass die unterbliebene Hinzuziehung eines Dolmetschers im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung rechtswidrig gewesen sei. Der Betroffene hat den Fortsetzungsfeststellungsantrag auch nach einem Hinweis der Strafvollstreckungskammer aufrechterhalten, wonach der Feststellungsantrag unzulässig sei, da für sein Begehren der Verpflichtungsantrag vorrangig sei.
6Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei wegen fehlenden Feststellungsinteresses bzw. fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Betroffene könne sein Begehren, nämlich die Aufstellung eines neuen Vollzugsplans unter Hinzuziehung eines Dolmetschers effektiver mit einem Verpflichtungsantrag als mit einem – gegenüber dem Verpflichtungsantrag subsidiären – Feststellungsantrag verfolgen.
7Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
8Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.
9II.
10Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG i. V. m. § 112 Nr. 5 SVVollzG NRW zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Rechtsmittel hat auch bereits auf die Sachrüge – vorläufig – Erfolg.
11Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Bachmann in: Laubenthal, Nestler, Neubacher, Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage, Abschnitt P Rn. 92 f.). Die Strafvollstreckungskammer ist davon ausgegangen, durch die Verlegung des Betroffenen sei keine Erledigung des Verpflichtungsantrags eingetreten. Der Betroffene habe vielmehr sein ursprüngliches, auf die Fortschreibung des Vollzugsplans unter Hinzuziehung eines Dolmetschers gerichtetes Verpflichtungsbegehren gegenüber der Justizvollzugsanstalt Werl weiterverfolgen müssen.
12Die Annahme der Strafvollstreckungskammer, das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren sei trotz der Verlegung des Betroffenen weiterzuverfolgen und stehe damit der Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags entgegen, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats und birgt angesichts der Bedeutung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung.
13Nach der Rechtsprechung des Senats führt nicht jede – nicht nur vorübergehende – Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt zu einer Erledigung der Hauptsache. Ob die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt zur Erledigung führt, hängt davon ab, ob die betreffende Maßnahme fortwirkt (vgl. Bachmann, a. a. O. Abschnitt P Rn. 80). Maßgebend ist, ob die Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, von den Verhältnissen in der damaligen Anstalt abhängt – dann tritt Erledigung ein – oder durch die Person des Betroffenen veranlasst ist – dann ist eine Erledigung zu verneinen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2015 – III-1 Vollz (Ws) 163/15 –, juris; vom 29. Juli 2013 – III-1 Ws 138/13 –; Arloth, StVollzG, 3. Auflage, § 115 Rn. 9 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 11. Dezember 2001 – 3 Ws 455/01 (StrVollz) –; Bachmann, a.a.O.).
14Die Entscheidung, im Verfahren zur Fortschreibung des Vollzugsplans keinen Dolmetscher hinzuzuziehen, beruhte auf der – möglicherweise fehlerhaften – Einschätzung der Sprachkenntnisse des Betroffenen durch die Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Aachen. Sie ist deshalb von den Verhältnissen in dieser gerade mit der Vollzugsplanung befassten Justizvollzugsanstalt abhängig gewesen, weshalb durch die Verlegung des Betroffenen Erledigung eingetreten ist.
15Die angefochtene Entscheidung weicht von der vorgenannten Rechtsprechung des Senats maßgeblich ab, da die Strafvollstreckungskammer, ohne sich mit den Voraussetzungen der Erledigung auseinanderzusetzen, die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags mit Blick auf den nach ihrer Auffassung vorrangigen Verpflichtungsantrag verneint hat. Der angefochtene Beschluss war dementsprechend aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
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Referenzen
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 163/15 1x
- 1 Ws 138/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 455/01 1x (nicht zugeordnet)