Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ausl 217/16

Tenor

Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den litauischen Staatsangehörigen X, geboren am ##.##.1985 in L/Litauen, durch Urteil des Landgerichts Münster vom 11. September 2015 (Az.: 8 KLs 61 Js 1012/15 – 16/15) – rechtskräftig seit dem 19. September 2015 – verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten in Litauen wird für zulässig erklärt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen