Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 42/17

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sowie hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N in Essen wird zurückgewiesen.


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