Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 34/17
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 21. März 2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert:
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Die einstweilige Verfügung der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum vom 15.12.2016 (Az. I - 15 O 239/16) wird hinsichtlich des Tenors zu a) mit der Maßgabe - im Sinne eines Neuerlasses - bestätigt, dass es hierin heißt:
2Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Haft zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt,
3a)
4im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern aus dem Sortiment Textilprodukte/Handschuhe anzubieten, ohne hierbei den Informationspflichten nach Art. 15, 16 VO Nr. 1007/2011/EU (Textilkennzeichnungsverordnung) nachzukommen, wenn dies geschieht wie am 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform b bei dem Artikel "H Fahrradhandschuhe X Q" mit der Angabe zur Textilfaserzusammensetzung "Merinowolle" in Verbindung mit der als Anlage zum (Berufungs-)Urteil genommenen Einblendung auf Seite 10/11 der Antragsschrift vom 08.12.2016.
5Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 18/18
2. August 2018
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4 U 18/18 | 2. August 2018 |
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 U 8/18
28. Mai 2018
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1 U 8/18 | 28. Mai 2018 |
Referenzen
- 15 O 239/16 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 15, 16 VO 2x (nicht zugeordnet)