Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 23/15

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 10.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Abrechnungen über die Betriebskosten der Kalenderjahre 2010 und 2011 für das Mietobjekt „B-Straße“ in ###### I – ehemals B1 T2-Center – zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 205/21
13. Oktober 2022
18 U 205/21 13. Oktober 2022

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