Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 437/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die im Fall des Betroffenen als verspätet anzusehende Aufstellung eines Vollzugsplans rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Eine gesonderte Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen ist nicht veranlasst.


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