Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 156/18
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
1
Gründe
2Die Revision des Angeklagten gegen das seine Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verwerfende landgerichtliche Urteil war als unzulässig gem. § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
3Es fehlt an einer den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung. Die Revisionsbegründung muss in einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift erfolgen. Er hat sie grundsätzlich selbst zu verfassen oder zumindest gestaltend an ihr mitzuwirken. Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt oder Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat. Enthält die Revisionsgründung Hinweise darauf, dass letzteres nicht der Fall ist, so ist sie trotz Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt oder Verteidiger unwirksam (BGH, Beschl. v. 21.05.2003 – 3 StR 180/03 – juris m.w.N.).
4Hier beginnt die Revisionsbegründung mit dem Satz: „Der Angeklagte lässt sich wie folgt ein:“. Auf diesen Satz folgt als wörtliches, in Anführungszeichen gesetztes Zitat des Angeklagten die Begründung, warum seine Terminsversäumnis nicht unverschuldet gewesen sein soll. Auch wenn darauf noch der Satz folgt, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden solle, lässt diese Revisionsbegründung nicht den Schluss zu, dass die Verteidigerin die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Vielmehr bezeichnet sie bestenfalls selbst den geltend gemachten Verfahrensmangel, während zu seiner Begründung ausschließlich ein wörtliches Zitat des Angeklagten wiedergegeben wird.
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Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- 3 StR 180/03 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 345 Revisionsbegründungsfrist 1x
- StPO § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung 1x