Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 AGH 39/17
Tenor
Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 14.12.2018 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
Auf Blatt 1 des Urteils wird im Anschluss an die Bezeichnung des Gerichts eingefügt: Im Namen des Volkes.
- 2.
Im Rubrum wird die Bezeichnung der Beklagten wie folgt wiedergegeben: die P2 A, vertreten durch den Präsidenten, A
- 3.
Die Angabe der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1) lautet: Rechtsanwälte Y2, A
- 4.
Die Angabe der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 2) lautet: Rechtsanwälte Y3, D
- 5.
Nach der Benennung der Beigeladenen zu 10) wird hinzugesetzt: Prozessbevollmächtigte: Y4 Rechtsanwälte, F
- 6.
Die Angabe der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 12) lautet: Rechtsanwälte Y5, C
- 7.
Die Angabe der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 13) lautet: Rechtsanwälte Y6, B;
- 8.
Die Beigeladene zu 15) wird wie folgt bezeichnet: Rechtsanwältin Y7
- 9.
Auf Blatt 23 des Urteils heißt es unter II. im Anschluss an die Wiedergabe des Klageantrags der Kläger: Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) – 15) beantragen,
- 10.
Auf Blatt 27 des Urteils heißt es unter 1.a): Die Frist hängt nicht von der Erteilung einer Rechts- behelfsbelehrung ab, die Wahlanfechtung ist einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO vergleichbar (...)
- 11.
Auf Blatt 29 des Urteils unter III.2.b)aa), 2. Absatz heißt es: Diesem Vortrag ist die Beklagte unter Hinweis darauf, ...
- 12.
Auf Blatt 34, unter III.2.c) des Urteils heißt es: Bei der Wahl für den Landgerichtsbezirk F beträgt der Abstand des drittplatzierten Bewerbers, Rechtsanwalt P, auf die Zweitplatzierte, Rechtsanwältin R, 391 Stimmen (...).
1
Gründe:
2Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 14.12.2018 enthält die oben bezeichneten offenbaren Fehler. Diese waren gem. § 118 Abs. 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.
3Die im Schriftsatz der Beklagten vom 03.01.2019 beantragte Berichtigung bezüglich des bzw. der Prozessbevollmächtigten der Kläger war zurückzuweisen, nachdem die Kläger durch die Sozietät Y8 vertreten sind, wie sich aus der Klageschrift, in der die Vertretung der Kläger unter Verwendung der „Wir-Form“ angezeigt wird und dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 11.01.2019 (Ziffer 2.) ergibt.
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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