Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 AGH 39/17

Tenor

Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 14.12.2018 wird wie folgt berichtigt:

  • 1.

    Auf Blatt 1 des Urteils wird im Anschluss an die Bezeichnung des Gerichts eingefügt: Im Namen des Volkes.

  • 2.

    Im Rubrum wird die Bezeichnung der Beklagten wie folgt wiedergegeben: die P2 A, vertreten durch              den Präsidenten, A

  • 3.

    Die Angabe der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1) lautet: Rechtsanwälte Y2, A

  • 4.

    Die Angabe der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 2) lautet: Rechtsanwälte Y3,              D

  • 5.

    Nach der Benennung der Beigeladenen zu 10) wird hinzugesetzt: Prozessbevollmächtigte: Y4 Rechtsanwälte,              F

  • 6.

    Die Angabe der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 12) lautet: Rechtsanwälte Y5,              C

  • 7.

    Die Angabe der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 13) lautet: Rechtsanwälte Y6, B;

  • 8.

    Die Beigeladene zu 15) wird wie folgt bezeichnet: Rechtsanwältin Y7

  • 9.

    Auf Blatt 23 des Urteils heißt es unter II. im Anschluss an die Wiedergabe des Klageantrags der Kläger: Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) – 15)              beantragen,

  • 10.

    Auf Blatt 27 des Urteils heißt es unter 1.a): Die Frist hängt nicht von der Erteilung einer Rechts- behelfsbelehrung ab, die Wahlanfechtung ist einem              Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO vergleichbar              (...)

  • 11.

    Auf Blatt 29 des Urteils unter III.2.b)aa), 2. Absatz heißt es: Diesem Vortrag ist die Beklagte unter Hinweis darauf, ...

  • 12.

    Auf Blatt 34, unter III.2.c) des Urteils heißt es: Bei der Wahl für den Landgerichtsbezirk F beträgt der Abstand des drittplatzierten Bewerbers,              Rechtsanwalt P, auf die Zweitplatzierte,              Rechtsanwältin R, 391 Stimmen (...).


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