Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 93/17

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 08.05.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, sämtliche Schäden des Versicherungsnehmers I aus und anlässlich des Brandschadens am 12./13.12.2014 (LKW mit dem Kennzeichen OE-## ##) im Objekt S-Straße ##, ##### P zu ersetzen, soweit ein Anspruchsübergang auf die Klägerin (gem. § 86 VVG) erfolgt ist.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Klägerin dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin bzw. die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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