Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 30 U 425/18

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.07.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 49.282,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.123,99 € seit dem 07.01.2018 und aus weiteren 32.158,72 € seit dem 06.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil in seinem nicht abgeänderten Teil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite gegen Sicherheitsleistung von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage auf die Berufung abändernd abgewiesen worden ist.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.195,26 € festgesetzt.


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