Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RBs 140/19
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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Zusatz:
2Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist bzgl. der Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 7, 275 Abs. 1 S. 2 StPO anzumerken, dass zwar der Zeitpunkt des Eingangs des Urteils nach § 275 Abs. 1 S. 5 StPO von der Geschäftsstelle auf dem Urteil zu vermerken ist und dieser Vermerk hier auf ein Datum lautet, welches nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist liegt. Der Vermerk hat aber nicht die Beweiskraft des § 274 StPO und hindert nicht den anderweitigen Nachweis, dass das Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist (vgl. nur BGH NStZ-RR 2015, 257). Dieser Nachweis ist hier durch die in jeder Hinsicht glaubhafte dienstliche Stellungahme des Richters erbracht worden.
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Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StPO § 274 Beweiskraft des Protokolls 1x
- StPO § 338 Absolute Revisionsgründe 1x
- StPO § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils 2x
- § 79 Abs. 3 OWiG 1x (nicht zugeordnet)