Teilurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 27/16
Tenor
Die im Wege der Widerklage geltend gemachten Anträge des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs sowie auf Erteilung einer Provisionsabrechnung auf Grundlage des Buchauszugs bleiben abgewiesen, die betreffende Berufung des Beklagten gegen das am 07.01.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das am 07.01.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert keinen der Parteien mit mehr als 20.000 €.
1
Gründe:
2A.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen und einer sogenannten Geschäftsplanbonifikation, auf Herausgabe angeblich vom Beklagten vereinnahmter Versicherungsbeiträge sowie auf „Aufwandsentschädigung“ wegen der unterlassenen Rückgabe von Mopedschildern in Anspruch; der Beklagte verlangt von der Klägerin widerklagend im Wege der Stufenklage die Erteilung einer Buchauskunft und die Erteilung einer Provisionsabrechnung auf der Grundlage des Buchauszuges, die entsprechende eidesstattliche Versicherung sowie Zahlung der verdienten Provisionen bzw. Schadensersatz und Ausgleich.
4Der Beklagte ist Handelsvertreter. Unter dem 31.07./22.09.2001 schloss er mit der W AG einen Vertretungsvertrag, nach dessen Inhalt er ständig damit betraut war, dieser sowie der mit ihr im Rahmen der B-gruppe in Deutschland verbundenen Gesellschaften und deren Kooperationspartnern Versicherungsgeschäfte und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte zu vermitteln.
5Ebenfalls unter dem 22.09.2001 unterzeichnete der Beklagte eine von der B Versicherungs-AG vorformulierte und von deren Vertretern bereits am 26.07.2001 unterzeichnete Vereinbarung, die als „Nachtrag zum Vertrag“ bezeichnet ist und nach deren Inhalt für die Vermittlung bestimmter „Produkte“ der B Lebensversicherungs-AG die „Besonderen Provisionsbedingungen Leben (AVmG-Produkte sowie Fondsgebundene Rentenversicherungen der B Lebensversicherungs-AG)“ gelten sollten.
6Mit Schreiben vom 25.11.2002 teilte die B Versicherungs-AG dem Beklagten mit, am 04.11.2002 seien die W AG, die W2 AG sowie die W3 mit den jeweiligen B Gesellschaften verschmolzen. Mit der Verschmelzung seien sämtliche bestehenden Vertragsverhältnisse auf die jeweilige B-gesellschaft übergegangen. Der Vertretungsvertrag des Beklagten bestehe nunmehr mit ihr, der B Versicherungs-AG.
7Mit notariellem Vertrag vom 21.03.2006 übertrug die B Versicherungs-AG Teile ihres Vermögens im Wege der Abspaltung gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auf die Klägerin. Gemäß § 5 des Vertrages beinhaltete die Übertragung unter anderem alle Vertretungsverträge mit Haupt- und nebenberuflichen Handelsvertretern, die keine Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen waren und die ausschließlich Produkte von B-gesellschaften und deren Kooperationspartnern vermittelten. Die Eintragung der Abspaltung und Übernahme in das Handelsregister erfolgte am 18.10.2006.
8Am 30.10.2007 erteilte die Klägerin dem Beklagten einen schriftlichen „Verweis“. Sie führte aus, der Beklagte habe trotz Aufforderung vereinnahmte Kundengelder nicht weitergeleitet.
9Mit Schreiben vom 21.04.2008 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die fristlose Kündigung, hilfsweise die fristgemäße Kündigung, des Vertreterverhältnisses aus wichtigem Grund, wobei das Kündigungsschreiben keine Angaben zum Kündigungsgrund enthielt. Das Kündigungsschreiben ging dem Beklagten am 29.04.2008 zu. Seit Mai 2008 ist der Beklagte nicht mehr für die Klägerin tätig.
10Der Beklagte widersprach der Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 05.05.2008 und erklärte seinerseits mit Schreiben vom 19.09.2008 die fristlose Kündigung, die er mit der – aus seiner Sicht unberechtigten – Kündigung der Klägerin vom 29.04.2008 begründete.
11Mit Schreiben vom 21.11.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, nach der Zusammenlegung von Forderungen der B Lebensversicherungs-AG und ihr selbst und der damit verbundenen Übertragung der Salden auf ein neu eingerichtetes Schuldkonto bestehe ein Saldo zu ihren Gunsten in Höhe von 9.227,43 €, den der Beklagte auszugleichen habe.
12Unter dem 09.07.2008 erstattete die B Deutschland AG Strafanzeige gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Siegen wegen der angeblichen Unterschlagung von Gesellschaftsgeldern.
13Mit einem an die B Versicherungs-AG gerichteten Schreiben vom 04.06.2009 teilte der Beklagte mit, er mache einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich geltend, ohne diesen zu beziffern.
14Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, das ursprünglich zwischen dem Beklagten und der W AG begründete Vertragsverhältnis sei zunächst mit der Verschmelzung der Gesellschaften am 04.11.2002 auf die B Versicherungs-AG übergangen. Aufgrund des Abspaltungs- und Übernahmevertrages vom 21.03.2006 sei das Vertragsverhältnis schließlich von der B Versicherungs-AG auf sie, die Klägerin, übergegangen.
15Das Handelsvertreterverhältnis sei aufgrund der von ihr erklärten fristlosen Kündigung zum 29.04.2008 beendet worden. Es hätten verschiedene Gründe vorgelegen, die die Kündigung gerechtfertigt hätten. Hilfsweise habe sie auch fristgerecht zum 31.12.2008 gekündigt. Zudem habe der Beklagte am 19.09.2008 seinerseits fristlos gekündigt. Hiernach sei das Vertragsverhältnis jedenfalls im Jahr 2008 beendet worden.
16Der Beklagte habe während des Vertragsverhältnisses für sie, die Klägerin, Versicherungsverträge vermittelt und hierfür im Vorschusswege Provisionen erhalten. Mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses sei gemäß Ziffer 9.2.1 des Agenturvertrages i.V.m. Ziffer 10 der „Besonderen Provisionsbedingungen Leben (AVmG-Produkte sowie Fondsgebundene Rentenversicherungen der B Lebensversicherungs-AG)“ jeder weitere Provisionsanspruch erloschen bzw. kein weiterer Anspruch auf Abschlussfolgeprovisionen entstanden.
17Sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Handelsvertreterverhältnis seien in ein für den Beklagten eingerichtetes Kontokorrentkonto (Nr. 34 4/135/6430) eingestellt und regelmäßig verrechnet worden. Auf dieses Konto bezögen sich die als Anlage K 3 für den Zeitraum vom 01.03. 2008 bis zum 05.03.2010 zu den Akten gereichten Kontoauszüge. Nach dem Ausscheiden des Beklagten sei zudem ein Schuldkonto (Nr. ##) eingerichtet worden. Hierüber verhielten sich die als Anlage K 3a zu den Akten gereichten Buchungsnoten. Hiernach bestehe ein Sollstand zulasten des Beklagten in Höhe der Klageforderung.
18Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
19den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.480,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.492,69 Euro seit dem 09.01.2009 sowie im Übrigen seit dem 08.07.2009 zu zahlen.
20Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
21die Klage abzuweisen,
22widerklagend, die Klägerin zu verurteilen,
23a) ihm einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB und auf der Grundlage des Buchauszuges eine Provisionsabrechnung zu erteilen,
24b) die Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges und der Provisionsabrechnung an Eides statt zu versichern,
25c) an ihn die verdienten Provisionen bzw. Schadensersatz und einen Ausgleich in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
26hilfsweise,
27die Klägerin zu verurteilen an ihn einen angemessenen Ausgleich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2011, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zu zahlen.
28Die Klägerin hat beantragt,
29die Widerklage abzuweisen.
30Der Beklagte hat erstinstanzlich zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Namentlich stelle er in Abrede, dass die Klägerin aufgrund von Verschmelzungen für die W AG in das von dieser mit ihm begründete Vertragsverhältnis eingetreten sei. Mit Schreiben vom 25.11.2002 habe ihm die B Versicherungs-AG mitgeteilt, dass das Vertragsverhältnis nunmehr mit ihr bestehe. Die Kündigung habe indes die Klägerin ausgesprochen. Bedenken im Hinblick auf deren Aktivlegitimation bestünden insbesondere aufgrund ihres Schreibens vom 24.11.2008, in dem sie ausgeführt habe, dass ihr zustehende Forderungen und solche der B Lebensversicherung-AG zusammengelegt und ein neues Schuldkonto eingerichtet worden sei. Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin spreche zudem, dass die gegen ihn gerichtete Strafanzeige vom 09.07.2008 durch die B Deutschland AG erstattet worden sei, die ausgeführt habe, er, der Beklagte, sei als selbständiger Handelsvertreter für sie tätig gewesen.
31Die von der Klägerin zu den Akten gereichten „Besonderen Provisionsbestimmungen“ seien nicht Vertragsbestandteil geworden. Dem stehe entgegen, dass diese auf Produkte der B Lebensversicherungs-AG Bezug nähmen, während besondere Provisionsbestimmungen der B Lebensversicherungs-AG in dem Vertretungsvertrag keine Erwähnung fänden.
32Die von der Klägerin erklärte fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages sei zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin sei nicht seine Vertragspartnerin gewesen. Es habe auch kein Kündigungsgrund vorgelegen. Die Klägerin habe die mit der Klage geltend gemachten Forderungen nicht hinreichend dargelegt. Die ihr zu den Akten gereichten Kontoauszüge würden dem Erfordernis einer geordneten, klaren und übersichtlichen Darstellung nicht gerecht.
33Er gehe davon aus, dass ihm gegen die Klägerin weitere Ansprüche auf Provision, Handelsvertreterausgleich und Schadensersatz wegen der außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages in Höhe von mindestens 100.000,00 Euro zustünden. Zu deren Bezifferung habe die Klägerin ihm den mit der Widerklage begehrten Buchauszug und auf dessen Grundlage eine Provisionsabrechnung zu erteilen.
34Die Klägerin hat in Bezug auf die Widerklage eingewandt, sie sei hinsichtlich der von dem Beklagten verfolgten Ansprüche nicht passiv legitimiert. Der Beklagte verhalte sich schon widersprüchlich, wenn er einerseits ihre Aktivlegitimation infrage stelle, andererseits jedoch die Widerklage gegen sie richte. Mit Blick auf den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges sei sie unabhängig hiervon nicht passivlegitimiert. Schuldner eines solchen Anspruchs könne lediglich die vertragsschließende Gesellschaft, vorliegend also die W AG, sein. Zudem habe der Kläger auch nicht angegeben, über welche Umstände sich der Buchauszug im Einzelnen verhalten solle. Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges bestehe auch deshalb nicht, weil sie das Vertretungsverhältnis aus wichtigem Grunde wegen schuldhaften Verhaltens des Beklagten gekündigt habe. Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit Schreiben vom 04.06.2009 sei nicht fristgerecht erfolgt.
35Das Landgericht hat der Klage mit am 07.01.2016 verkündeten Urteil im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei - abgesehen von einer einem Rechenfehler geschuldeten Zuvielforderung in Höhe von 0,12 € – begründet. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Sie habe den Verschmelzungsvertrag mit ihrer Rechtsvorgängerin vorlegelegt. Die von der Klägerin erklärte fristlose Kündigung sei berechtigt gewesen. Nach den Angaben der vernommenen Zeugen habe ein klares Fehlverhalten des Beklagten insbesondere bei der Verwaltung und Betreuung von Kundengeldern, aber auch im Zusammenhang mit der Jahresbonifikation vorgelegen. Die Widerklage sei abzuweisen, weil der Anspruch des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 89 b Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 HGB ausgeschlossen sei und der Beklagte die „ausführlich bestrittene“ Passivlegitimation der Klägerin nicht belegt habe.
36Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung mit der er seine erstinstanzlichen Anträge unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt.
37Er beantragt,
38unter Abänderung des am 07.01.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Siegen, Az. 5 O 110/11, die Klage abzuweisen und der Widerklage mit folgenden Anträgen stattzugeben:
39Die Klägerin wird verurteilt,
40a) ihm einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB und auf der Grundlage des Buchauszuges eine Provisionsabrechnung zu erteilen,
41b) die Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges und der Provisionsabrechnung an Eides statt zu versichern,
42c) an ihn die verdienten Provisionen bzw. Schadensersatz und einen Ausgleich in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
43hilfsweise,
44die Klägerin zu verurteilen an ihn einen angemessenen Ausgleich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2011, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zu zahlen.
45Die Klägerin beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, der widerklagend gestellte Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs scheitere bereits an der mangelnder Bestimmtheit, weil der Beklagte nicht angegeben habe, welchen Inhalt der Buchauszug haben und über welchen Zeitraum er sich verhalten solle. Für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses könnten dem Beklagten aufgrund der vereinbarten Provisionsverzichtsklausel keine Provisionsansprüche zustehen, weshalb er für diesen Zeitraum auch keine Informationsrechte geltend machen könne. Zudem seien auch in einen Buchauszug Geschäfte nicht aufzunehmen, wenn die hieraus resultierenden Provisionsansprüche verjährt seien.
48Mit Verfügung vom 19.08.2016 hat der Senat den Beklagten u.a. darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs auf der ersten Stufe der von ihm im Wege der Widerklage erhobenen Stufenklage nicht hinreichend konkret bezeichnet sein dürfte.
49Daraufhin hat der Beklagte seinen Antrag auf der ersten Stufe seiner Widerklage mit der Klägerin am 16.03.2017 zugestellten Schriftsatz vom 10.03.2017 konkretisiert und beantragt nunmehr,
50das erstinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klägerin verurteilt wird, ihm für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle von ihm vermittelten Versicherungsverträge unter der Vertreter- Nr. ##, bei welchen in diesem Zeitraum Abschluss, Bestandspflege, Dynamik und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt und der für die einzelnen Verträge folgende Angaben enthält:
511. Name des Versicherungsnehmers,
522. Versicherungsscheinnummer,
533. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämienoder Provision relevante Sondervereinbarungen),
544. Jahresprämie,
555. Versicherungsbeginn,
566. bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages,
577. bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie,
588. im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Grund der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen,
59des Weiteren die Klägerin zu verurteilen,
60ihm auf der Grundlage dieses Buchauszuges eine Provisionsabrechnungfür die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 zu erteilen.
61Zudem beantragt er,
62den Rechtsstreit an das Landgericht Siegen zurückzuverweisen.
63Die Klägerin beantragt,
64die Berufung auch im Hinblick auf diese Anträge zurückzuweisen.
65Sie erhebt hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten Buchauszugsanspruchs die Einrede der Verjährung und meint, die Widerklage habe die Verjährung nicht gehemmt, weil der Antrag in Bezug auf den zu erteilenden Buchauszug bis zu der mit Schriftsatz vom 10.03.2017 erfolgten Konkretisierung nicht hinreichend bestimmt gewesen sei.
66Mit Schriftsatz vom 10.01.2018 hat die Klägerin für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 einen Buchauszug –an den Beklagten in Form einer CD- überreicht. Sie behauptet nunmehr, der geltend gemachte Anspruch des Beklagten auf Erteilung einer Buchauskunft sei erfüllt.
67Der Beklagte wendet ein, sein Anspruch auf Erteilung einer Buchauskunft sei nicht erfüllt. Die Überreichung einer CD sei unzureichend. Die überreichten Unterlagen seien zudem nicht vollständig. Es fehlten Unterlagen zu den Bereichen „Investment“ sowie „B Bausparen“. Der Auszug sei außerdem für ihn nicht überprüfbar. Er sei weder nach dem Vertragsdatum noch dem Nachnamen des jeweiligen Kunden geordnet. Es fehlten Angaben des Geburtsdatums des jeweiligen Kunden, Daten des jeweiligen Zahlungseingangs sowie zur Höhe und Fälligkeit offener Beitragszahlungen, ob es sich bei dem jeweiligen Vorgang um ein Neu- oder Folgegeschäft handele sowie die Art der Betreuung. Ferner fehlten Angaben zum Stand und zur Entwicklung eines etwaigen Stornoreservekontos sowie zur Höhe der dynamisierten Versicherungssumme und der Jahresprämie sowie der Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme und der Jahresprämie.
68Zu dem Vortrag der Parteien im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
69B.
70Die zulässige Berufung des Beklagten ist hinsichtlich der mit der Widerklage auf der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung einer Buchauskunft sowie auf Erteilung einer Provisionsabrechnung auf Grundlage des Buchauszugs –über die im Rahmen der Berufung zunächst ausschließlich zu entscheiden ist- unbegründet. Die Berufung des Beklagten führt jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Übrigen.
711.
72Die alle Stufen umfassende Abweisung der Widerklage ist verfahrensfehlerhaft. Über die einzelnen Stufen einer Stufenklage ist grundsätzlich gesondert zu verhandeln und zu entscheiden. Eine einheitliche Entscheidung über die in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt oder wenn es hinsichtlich aller Anträge an einer Prozessvoraussetzung fehlt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 – zitiert nach juris; BeckOK-Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 01.01.2020, § 254 Rdnr. 19). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass den auf der Leistungsstufe angekündigten Anträgen schon deshalb die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, weil die Klägerin insofern nicht passivlegitimiert ist. Die Klägerin hat ihre Passivlegitimation nur in Bezug auf den Buchauszugsanspruch in Abrede gestellt, nicht aber hinsichtlich etwaiger Ansprüche des Beklagten auf Provisionszahlung bzw. Handelsvertreterausgleich.
73Ist hiernach zunächst gesondert über die Auskunftsstufe der Widerklage zu entscheiden, führt dies im Streitfall dazu, dass auch nicht zugleich über die auf Leistung gerichtete Klage entschieden werden kann. Die im Rahmen der Stufenklage verlangte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952). Dieser Leistungsanspruch, nicht die Auskunft, ist das eigentliche Rechtsschutzziel, das mit der Stufenklage verfolgt wird. Dem steht im Streitfall der mit der Klage verfolgte Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin gleichrangig gegenüber. Somit ist es gerechtfertigt, die Rangordnung zwischen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei der Stufenklage auch im Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Auskunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch zu berücksichtigen. Die Gefahr eines Widerspruchs zwischen der Entscheidung über den Auskunftsanspruch und der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erhobenen Anspruch ist hinzunehmen. Dafür spricht, dass ein solcher Widerspruch auch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen akzeptiert wird (so auch BGH, Urteil vom 16.06.2010-VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189).
74Da demnach über die Klage erst gemeinsam mit den Anträgen auf der Leistungsstufe der Widerklage zu entscheiden ist, ist das erstinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben.
75b)
76Der Senat hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog abgesehen. Eine erstinstanzliche Entscheidung über die mit der Klage der Klägerin verfolgten Ansprüche liegt bereits vor. Die auf der ersten Stufe der Widerklage verfolgten Ansprüche des Beklagten sind -zumindest im Ergebnis- vom erstinstanzlichen Gericht nicht unzutreffend verneint worden.
772.
78Dem Beklagten steht gegenüber der Klägerin der auf der ersten Stufe der Widerklage verfolgte Anspruch auf Erteilung einer Buchauskunft gemäß § 87c Abs. 2 HGB nicht (mehr) zu.
79a)
80Zwar ist der Anspruch des Beklagten grundsätzlich entstanden, insbesondere ist er nicht gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen. § 89b HGB enthält nach dem unmissverständlichen und eindeutigen Wortlaut der Norm ausschließlich solche Bestimmungen, die den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters betreffen. Auch eine analoge Anwendung der Ausschlusstatbestände in § 89b Abs. 3 HGB auf die Informationsrechte aus § 87c HGB kommt nicht in Betracht. Es fehlt erkennbar bereits an einer entsprechenden Regelungslücke. Allenfalls könnte § 89b Abs. 3 HGB dann Auswirkungen auf den Buchauszugsanspruch entfalten, wenn der Handelsvertreter den Buchauszug ausschließlich zum Zweck der Bezifferung seines Ausgleichsanspruchs verlangt und man dies für zulässig erachtet. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Beklagte macht im Rahmen seiner Widerklage auf der Leistungsstufe – jedenfalls auch – noch zu beziffernde Provisionsansprüche geltend.
81Auch fehlt es nicht an der erforderlichen Passivlegitimation der Klägerin. Denn gehen – wie im Streitfall– die Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag auf Unternehmerseite durch Verschmelzung oder Abspaltung auf einen anderen Rechtsträger über, so schuldet der übernehmende Rechtsträger grundsätzlich auch die Informationen nach § 87c HGB (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch, HGB, 4. Aufl., § 87c Rdnr. 30).
82Die Klägerin war zuletzt Vertragspartei eines mit dem Beklagten bestehenden Handelsvertretervertrages. Der Vertrag ist zwar zunächst zwischen dem Beklagten und der W AG geschlossen worden. An deren Stelle sind jedoch zunächst die B Versicherungs-AG und schließlich die Klägerin in das Vertragsverhältnis eingetreten.
83Das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten ist zunächst auf die B-Versicherungs-AG im Wege der Verschmelzung übergegangen. Mit der Eintragung der B Versicherungs-AG in das Handelsregister sind die Rechte und Pflichten der W AG aus dem Vertretungsvertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die B Versicherungs-AG übergangen. Ihren Eintritt in das Vertragsverhältnis anstelle der B Versicherungs-AG nach dem UmwG hat die Klägerin durch Vorlage der Abspaltungs- und Übernahmevertrages vom 21.03.2006 und eines Handelsregisterauszuges dargelegt und nachgewiesen. Hiernach ist die Klägerin gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG in das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten eingetreten. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG erfasst grundsätzlich auch Versicherungsvertreterverhältnisse (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.08.2015 – VII ZR 90/14, BGHZ 206, 332).
84Dass die B Deutschland AG - und nicht die Klägerin - gegen den Beklagten Strafanzeige erstattet und gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben hat, der Beklagte sei vom 08.01.2001 bis zum 29.04.2008 als selbstständiger Handelsvertreter für sie tätig geworden, begründet keine durchgreifenden Zweifel am Eintritt der Klägerin in das Vertragsverhältnis. Die Anzeigeerstattung durch eine andere Konzerngesellschaft mag mangelnder Sorgfalt bei der rechtlichen Zuordnung des Vertragsverhältnisses geschuldet gewesen sein. Jedenfalls fehlt jeder weitere Anhalt dafür, dass der Handelsvertretervertrag auf die B Deutschland AG übergangen sein könnte.
85Mit dem Eintritt der Klägerin in den Handelsvertretervertrag ist auch die Pflicht zur Erteilung eines Buchauszugs auf sie übergangen. Ihrer Auffassung, der Beklagte könne einen Buchauszug allenfalls von der W AG verlangen, ist nicht zu folgen. Dem steht schon entgegen, dass die W AG, wenn deren Vermögen im Wege der Verschmelzung auf die B Versicherungs-AG übergangen ist, nicht mehr existiert (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG). Den Buchauszug schuldete die Klägerin, die zuletzt Vertragspartnerin des Beklagten war.
86Die Pflicht zur Erteilung eines Buchauszugs trifft auch nicht anstelle der Klägerin die jeweilige Versicherungsgesellschaft, der der Beklagte die Geschäfte vermittelt hat. In gleicher Weise wie die Provisionen schuldet der Geschäftsherr dem Handelsvertreter die Informationen des § 87c HGB auch für solche Kundengeschäfte, welche dieser mit einem seinem Geschäftsherrn, z. B. innerhalb eines Konzerns, verbundenen Drittunternehmen zustande gebracht hat, sofern er seinem Geschäftsherrn gegenüber hierzu vertraglich berechtigt war. Der Geschäftsherr als Vertragspartner des Handelsvertreters muss sich die notwendigen Informationen und Unterlagen, sofern sie ihm nicht zur Verfügung stehen, von dem begünstigten Drittunternehmen verschaffen (BGH, Urteil vom 21.03.2001 – VIII ZR 149/99 – zitiert nach juris; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch, HGB, 4. Aufl., § 87c Rdnr. 29).
87Aus den von der Klägerin zu den Akten gereichten Hinweisen des Kammergerichts ergibt sich insofern nichts anderes. Klägerin in jenem Rechtsstreit war die B Lebensversicherungs-AG. Das Kammergericht hat die Auffassung vertreten, diese sei in Bezug auf die Rückforderung von Provisionszahlungen auf ihr vermittelte Lebensversicherungen aktivlegitimiert, obwohl sie nicht Vertragspartei des mit dem Beklagten jenes Rechtsstreits bestehenden Handelsvertretervertrages gewesen sei. Es hat dann weiter ausgeführt, die Hilfsaufrechnung bzw. die Hilfswiderklage des Handelsvertreters habe keinen Erfolg, weil die B Lebensversicherungs-AG in Bezug auf Ansprüche gegen andere Konzerngesellschaften nicht passivlegitimiert sei. Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist jedoch nicht die B Lebensversicherungs-AG oder ein anderer Versicherer der B-gruppe, sondern die Vertriebsgesellschaft, die Vertragspartei des Handelsvertretervertrags mit dem Beklagten war.
88b)
89Jedoch ist der Anspruch des Beklagten auf Erteilung einer Buchauskunft durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen, indem die Klägerin im Rahmen der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 10.01.2018 für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 einen Buchauszug an den Beklagten - in elektronischer Form - überreicht hat.
90Hat der Unternehmer zur Erfüllung des Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB eine Aufstellung überreicht, dann kann der Handelsvertreter nur dann einen neuen Auszug verlangen, wenn die vorgelegte Aufstellung nicht den formalen, von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an einen Buchauszug entspricht, in sich unverständlich und daher insgesamt unbrauchbar ist. Legt der Unternehmer einen grundsätzlich brauchbaren Buchauszug vor, steht dem Handelsvertreter kein Anspruch auf Neuerteilung eines Buchauszugs mehr zu. Er muss, soweit der erteilte Buchauszug unvollständig oder lückenhaft ist, vielmehr die Ergänzung des erteilten Buchauszugs fordern oder von den weiteren Kontrollrechten des § 87c HGB Gebrauch machen, (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1964-VII ZR 147/62- zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 22.03.2012-18 U 239/11-zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2000- 28 W 37/2000-zitiert nach juris).
91Gemessen an diesen Grundsätzen ist der von der Klägerin vorgelegte Buchauszug ausreichend. Er ist nicht deshalb unbrauchbar, weil die Übersendung an den Beklagten in elektronischer Form auf CD erfolgte. Etwas anderes ergäbe sich nur dann, sofern die übermittelten Daten für den Beklagten nicht lesbar wären. Dass dies der Fall war, hat der Beklagte nicht eingewandt. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 14.11.2018 inhaltliche Einwendungen gegen den von der Klägerin erteilten Buchauszug erhoben.
92Der Buchauszug ist ferner nicht deshalb unbrauchbar, weil die Angaben, wie der Beklagte moniert, nicht nach dem Vertragsdatum oder dem Nachnamen des Versicherungsnehmers geordnet sind. Die Klägerin hat in den dem Buchauszug vorangestellten Erläuterungen darauf hingewiesen, dass die Daten nach Vertreternummer, Versicherungsnummer und Belegdatum sortiert seien. Hiergegen ist im Hinblick darauf, dass der Unternehmer zu einer bestimmten Form der Darstellung nicht verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 21.03.2001 a.a.O.), nichts zu erinnern. Eine Überprüfung der ihm erteilten Abrechnungen anhand des Buchauszugs ist dem Beklagten insbesondere anhand der mitgeteilten Versicherungsnummer in zumutbarer Weise möglich.
93Auf den Einwand des Beklagten, es sei nicht verständlich, was die in dem Auszug verwendete Abkürzung „BTS“ bedeute, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.03.2019 ihre verwendeten Abkürzungen erläutert. Der Beklagte ist diesen Erläuterungen nicht entgegen getreten.
94Soweit der Beklagte weiter beanstandet, dass sich der Buchauszug nicht zu den Bereichen „Investment“ und „B Bausparen“ verhalte, steht dies der Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs schon deshalb nicht entgegen, weil der Beklagte diesbezügliche Angaben nicht verlangt hat. Er hat den Widerklageantrag vielmehr mit Schriftsatz vom 10.03.2017 dahingehend konkretisiert, dass sich der begehrte Buchauszug auf von ihm vermittelte Versicherungsverträge beziehen solle.
95Der Einwand des Beklagten, die jeweiligen Versicherungstarife sowie die Jahresprämien seien in dem Buchauszug nicht aufgeführt, betrifft die Frage der Vollständigkeit des Buchauszugs und kann eine (erneute) Erteilung der Buchauszug nicht begründen. Im Übrigen ist der Beklagte darauf zu verweisen, dass sich sowohl Angaben zu den Versicherungstarifen als auch zu den Jahresprämien in dem von der Klägerin überreichten Buchauszug befinden.
96Entsprechendes gilt für die Einwände des Beklagten, es fehlten Angaben zum Datum des jeweiligen Zahlungseingangs, zur Höhe und Fälligkeit offener Beitragszahlungen sowie zu Stornierungen. Insoweit kommt hinzu, dass der Beklagte Angaben zum Datum des jeweiligen Zahlungseingangs und zur Höhe und Fälligkeit offener Beitragszahlungen in seiner Widerklage nicht begehrt hat. Die von ihm dort unter Ziffer 8 verlangten Angaben im Falle von Stornierungen sind in dem von der Klägerin erteilten Buchauszug enthalten.
97Da sich der von der Klägerin überreichte Buchauszug auf den von dem Beklagten begehrten Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 erstreckt, bedurfte die Frage, ob das Vertragsverhältnis der Parteien durch eine von der Klägerin oder dem Beklagten ausgesprochenen Kündigung bereits vor dem 31.12.2008 beendet worden ist, keiner Erörterung.
983.
99Auch hat der Beklagte keinen Anspruch gegenüber der Klägerin auf Erteilung einer Provisionsabrechnung „auf Grundlage des Buchauszugs“. Es fehlt bereits an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit des Anspruchs. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin dem Beklagten jedenfalls bis April 2009 Auszüge aus dem geführten Kontokorrentkonto mit Angaben zu den gutgeschriebenen Provisionen übermittelt hat, erschließt sich schon nicht, was Gegenstand einer „Abrechnung auf der Grundlage des Buchauszuges“ sein soll.
1004.
101Da der Anspruch des Beklagten auf Erteilung einer Buchauskunft durch Erfüllung erloschen, der Anspruch auf Erteilung einer Provisionsabrechnung „auf Grundlage des Buchauszugs“ bereits nicht entstanden ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die im Wege der Widerklage erhobenen Ansprüche auf der ersten Stufe der Stufenklage der Verjährung unterliegen.
1025.
103Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
1046.
105Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts nicht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs verlangt und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von höchstrichterlichen oder anderen obergerichtlichen Urteilen abweicht, § 543 Abs. 2 ZPO.
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Referenzen
- VII ZR 147/62 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 18 U 239/11 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 149/99 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 260/01 1x (nicht zugeordnet)
- § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 538 Zurückverweisung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 89b 5x
- VIII ZR 62/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- 5 O 110/11 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 87c 8x
- § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 90/14 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 37/01 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- III ZR 65/99 1x (nicht zugeordnet)