Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 45/20
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere als Jugendrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht hat den zum Tatzeitpunkt achtzehnjährigen Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von einer Woche verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Angeklagte am 22.07.2019 gegen 9.30 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW u.a. die E-Straße in Q, wobei er wusste, dass er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß. Gem. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hat das Amtsgericht Jugendstrafrecht angewendet.
4Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Wahlrevision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts, wobei er im Einzelnen beanstandet, dass die Feststellungen zur Sache lückenhaft seien und eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht trügen. Weiter rügt er, dass das Amtsgericht keine näheren Feststellungen zu Dauer und Länge der bisherigen Fahrt, zur noch beabsichtigten Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung und Anlass der Fahrt getroffen habe. Weiter bemängelt er die Sanktionsbemessung.
5Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
6II.
7Die zulässige (Wahl-) Revision ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO). Im Übrigen war sie als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
81.
9Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht § 55 Abs. 1 JGG nicht entgegen. Ein Urteil, das – wie hier mit der Verhängung von Jugendarrest – ausschließlich ein Zuchtmittel gegen den Angeklagten anordnet, kann gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 JGG nicht wegen des Umfangs der Maßnahme und nicht deshalb angefochten werden, weil andere Erziehungsmaßregeln oder (andere) Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist. Diese gesetzliche Beschränkung in dem zulässigen Angriffsziel eines gegen ein solches Urteil gerichteten Rechtsmittels wirkt sich bei der Revision auf die aus § 344 Abs. 1 StPO resultierenden Anforderungen an den vom Gesetz verlangten Revisionsantrag aus. Um eine Umgehung der Begrenzung der im Rahmen von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG zulässigen Angriffsziele einer Revision zu verhindern, ergibt sich vor dem Hintergrund von § 344 Abs. 1 StPO, im Revisionsantrag anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten werde, für den Revisionsführer die Notwendigkeit, eindeutig klarzustellen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH NStZ 2013, 659 m.w.N.).
10Diesen Anforderungen wird die Revision noch gerecht. Die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift beziehen sich zwar im Schwerpunkt auf die Rechtsfolgenseite und legen bei dem geständigen Angeklagten nahe, dass das Urteil nur zur Umgehung dieser Vorschrift insgesamt angegriffen worden ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass neben dem auf Aufhebung des gesamten Urteils (also einschließlich des Schuldspruchs) gerichteten Revisionsantrag auch gerügt wird, dass die Feststellungen eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht trügen. Angesichts dieser Ausführungen, die sich in einem gesonderten Absatz, abgesetzt von den bloß auf den Schuldumfang zielenden Ausführungen, befinden, kann der Senat nicht mit hinreichender Sicherheit von einer bloßen Umgehung im vorbeschriebenen Sinne ausgehen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angriff gegen den Schuldspruch jeglicher Grundlage entbehrt. Dies ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. unten II.2.a).
112.
12a) Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin insoweit keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben hat.
13b) Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils weist jedoch durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.
14Die Begründung im angefochtenen Urteil, warum auf den Angeklagten als Heranwachsenden nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist, weist einen durchgreifenden Darlegungsmangel auf. Das Amtsgericht führt insoweit lediglich aus: „Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der Hauptverhandlung gewonnen hat und dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, lässt seine bisherige Entwicklung auf Reifeverzögerungen schließen, die jedoch behebbar sind.“ Diese Ausführungen genügen nicht, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung, ob das Amtsgericht zu Recht Jugendstrafrecht angewandt hat, zu ermöglichen.
15Ob ein Heranwachsender zum Tatzeitpunkt noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird (BGH, Urt. v. 09.08.2001 – 1 StR 211/11 – juris; OLG Celle, Beschl. v. 26.06.2012 – 32 Ss 78/12 – juris). Um die Entscheidung hinsichtlich der im Einzelfall vorgenommenen Anwendung von Jugendrecht oder allgemeinem Strafrecht für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe. Es müssen die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht. In einer Gesamtschau sind alle für die Entwicklung maßgeblichen Umstände eingehend zu würdigen (OLG Celle a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 28.08.1999 – 4 Ss 745/99 - juris). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil schon deswegen nicht, weil der Inhalt des in Bezug genommenen Berichts der Jugendgerichtshilfe nicht mitgeteilt wird. Auch lässt sich nicht erkennen, welche einzelnen entwicklungsrelevanten tatsächlichen Umstände in die „Gesamtwürdigung“ eingeflossen sind.
16Dieser Fehler beschwert den Angeklagten auch, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Falle des Angeklagten allgemeines Strafrecht anzuwenden gewesen und bei Anwendung von allgemeinem Strafrecht lediglich eine Geldstrafe verhängt oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen worden wäre. Dabei handelt es sich um gegenüber den freiheitsentziehenden Sanktionen des JGG mildere Rechtsfolgen (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 55 Rdn. 91 m.w.N.).
17Der Senat ist nicht durch § 55 Abs. 1 JGG gehindert, das angefochtene Urteil allein im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Die Vorschrift beschränkt die Rechtsmittelbefugnis des Angeklagten, nicht aber die Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts (Kaspar in: MK-StPO, 1. Aufl., § 55 JGG Rdn. 73; vgl. auch BGH NJW 1957, 998).
18Angesichts dessen muss der Senat nicht mehr entscheiden, ob sich aus den Ausführungen in der Sanktionsbemessung, dass die in einer Vorverurteilung dem Angeklagten auferlegten Sozialstunden „nur schleppend erledigt“ wurden, hinreichend ergibt, dass diese tatsächlich vollständig erledigt wurden, so dass das Amtsgericht zu Recht von der Verhängung einer einheitlichen Maßnahme abgesehen hat (§ 31 Abs. 2 JGG). Auch kann dahinstehen, ob ein Erörterungsmangel insoweit vorliegt, als das Amtsgericht sich nicht damit auseinandersetzt, dass die Verhängung eines Zuchtmittels nach § 5 Abs. 2 JGG nur in Betracht kommt, wenn die Verhängung einer Erziehungsmaßregel ausscheidet (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2017 – 3 StR 176/17 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 15.08.2019 – 4 RVs 79/19).
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Referenzen
- JGG § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen 1x
- StPO § 344 Revisionsbegründung 2x
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x
- 1 StR 211/11 1x (nicht zugeordnet)
- 32 Ss 78/12 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 176/17 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 3x
- JGG § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende 2x
- 4 Ss 745/99 1x (nicht zugeordnet)
- 4 RVs 79/19 1x (nicht zugeordnet)
- JGG § 55 Anfechtung von Entscheidungen 5x
- JGG § 5 Die Folgen der Jugendstraftat 1x