Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 158/20

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die dem Verurteilten durch Beschluss des Landgerichts Detmold vom 08.07.2016 gewährte Aussetzung der Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts Detmold vom 01.12.2014 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird widerrufen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte (§ 473 Abs. 1 StPO).


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