Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 154/20
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 31.07.2020 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck (Az. 11 F 108/20) aufgehoben.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen wird nicht angeordnet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren Amtsgericht – Familiengericht – Essen-Borbeck, Az. 11 F 82/18, um die elterliche Sorge für die betroffenen Kinder, für die der Kindesvater die alleinige elterliche Sorge ausübt, seitdem die Kindesmutter am 00.08.2016 verstorben ist. Seit ihrer Inobhutnahme vom 00.10.2017 sind die Kinder fremduntergebracht. Das Jugendamt stellte am 21.12.2017 einen Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge, woraufhin das Familiengericht das vorgenannte Hauptsacheverfahren einleitete und ein Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. L einholte.
4Die Sachverständige erläuterte ihr schriftliches Gutachten vom 17.07.2018 im Anhörungstermin vom 07.05.2019 mündlich. Der Kindesvater lehnte die Sachverständige daraufhin wegen Befangenheit ab. Das Familiengericht wies das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters mit Beschluss vom 19.06.2019 zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist vor dem Senat (Beschluss vom 26.05.2020, Az. 2 WF 162/19) erfolglos geblieben.
5Mit Beschluss vom 16.06.2020 hat das Familiengericht daraufhin die Sachverständige L beauftragt, ihr Gutachten vom 17.07.2018 zu ergänzen und insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob aufgrund des Zeitablaufes eine andere Beurteilung der gerichtlichen Fragestellung vorzunehmen sei. Zugleich hat das Familiengericht Anhörungstermin für den 06.10.2020 anberaumt, zu dem es u. a. auch die Sachverständige L zur mündlichen Erläuterung geladen und dem Jugendamt aufgegeben hat, kurzfristig die Aufenthaltsorte der Kinder mitzuteilen, damit Termine für die Kindesanhörungen anberaumt werden können.
6Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24.06.2020 teilte der Kindesvater mit, als Sorgerechtsinhaber für die Kinder B, C, D, H und A eine weiteren Begutachtung durch die Sachverständige L zu verweigern. Auch er werde mit der Sachverständigen nicht mehr zusammenarbeiten. Mit der Begutachtung durch eine(n) andere(n) Sachverständige(n) sei er hingegen einverstanden. Der Kindesvater begründet seine Ablehnung der Sachverständigen L im Wesentlichen mit Mängeln der bisherigen Begutachtung. Die Sachverständige habe ihr Gutachten auf falsche und nicht belegte Tatsachen gestützt. Ferner sei das Gutachten nicht verwertbar, weil es den an Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht zu stellenden Mindestanforderungen nicht genüge.
7Das Familiengericht hat daraufhin von Amts wegen das vorliegende Verfahren eingeleitet und mit dem angefochtenen Beschluss nach Anhörung der Beteiligten die Einwilligung des Kindesvaters zur (ergänzenden) Begutachtung der betroffenen Kinder durch die Sachverständige L gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung ersetzt.
8Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt.
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftstücke, das Terminsprotokoll vom 22.07.2020 sowie die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
10II.
11Die gem. den §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache Erfolg.
121.
13Allerdings ist das Familiengericht im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass die verweigerte Zustimmung eines sorgeberechtigten Elternteils zur psychologischen Begutachtung eines Kindes gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung ersetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2010 – XII ZB 68/09 –, FamRZ 2010, 720, Tz. 45, zit. nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2007 – 10 UF 183/07 –, JAmt 2008, 603; OLG Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 – 4 UF 7/14 –, FamRZ 2014, 1376; OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2013 – 6 UF 146/13 –, NZFam 2014, 810).
142.
15Vorliegend ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die mit dem Sach- und Streitstand bereits vertraute Sachverständige L auch ohne erneute eingehende Exploration der Kinder eine ausreichende Datengrundlage dafür gewinnen kann, um zu der Frage, ob aufgrund des Zeitablaufes inzwischen eine andere Beurteilung der gerichtlichen Fragestellung hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung vorzunehmen ist, aus psychologischer Sicht ergänzend Stellung nehmen zu können. Insbesondere ist das Familiengericht befugt, auch gegen den Willen des sorgeberechtigten Kindesvaters die Kinder in Anwesenheit und unter Mitwirkung der Sachverständigen gerichtlich anzuhören (vgl. BGH, aaO., Tz. 44, zit. nach juris).
16Eine solche Vorgehensweise bietet sich vorliegend im Hinblick auf den ohnehin für den 06.10.2020 anberaumten Anhörungstermin und die ausweislich der Verfügung vom 16.06.2020 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang damit geplante Kindesanhörung an und ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als gegenüber der Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB milderes Mittel geboten. Falls sich hierbei herausstellt, dass ohne eine weitere eingehende psychologische Untersuchung der Kinder keine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts möglich ist, besteht weiterhin die Möglichkeit, die Zustimmung des Kindesvaters gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB zu ersetzen (vgl. BGH, aaO., Tz. 45, zit. nach juris).
17III.
18Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 81 Abs. 1 FamFG. Der Senat hat davon abgesehen, Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben und die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, weil davon auszugehen ist, dass die Beteiligten das Verfahren im Ergebnis zum Wohle der betroffenen Kinder und in seinem Interesse geführt haben.
19Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
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Referenzen
- 11 F 108/20 1x (nicht zugeordnet)
- 11 F 82/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 WF 162/19 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 68/09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 UF 183/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 UF 7/14 1x (nicht zugeordnet)
- 6 UF 146/13 1x (nicht zugeordnet)