Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 154/20

Tenor

1.       Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 31.07.2020 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck (Az. 11 F 108/20) aufgehoben.

2.       Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen wird nicht angeordnet.

3.      Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.


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