Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 124/20
Tenor
1.
Das Verfahren wird gem. § 33a StPO in die Lage zurückversetzt, die vor dem Senatsbeschluss vom 30.07.2020 bestand. Der Senatsbeschluss vom 30.07.2020 ist damit gegenstandslos.
2.
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Verurteilten nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
1
Zusatz:
2Der Senat hatte bei seiner Entscheidung vom 30.07.2020 versehentlich übersehen, dass die Frist des Verurteilten zur Stellungnahme zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft (ursprüngliches Fristende: 13.07.2020) bis zum 03.08.2020 verlängert worden war. Er hat deswegen das Vorbringen des Verurteilten aus dem innerhalb der verlängerten Frist eingegangenen Verteidigerschriftsatz vom 03.08.2020 nicht berücksichtigen können. Mit Schreiben vom 08.09.2020 hat der Senat auf diesen Umstand hingewiesen. Mit Verteidigerschriftsatz vom 21.09.2020 hat der Verurteilte auf seine Verteidigerstellungnahme vom 03.08.2020 verwiesen, was der Senat als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs auslegt und deswegen das Verfahren in die Lage zurückversetzt, die vor dem o.g. Senatsbeschluss bestand.
3Das (weitere) Vorbringen des Verurteilten, welches sich im Wesentlichen auf die fehlende prognostische Wertung im angefochtenen Beschluss und die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bezieht, gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Er hat zu der ungünstigen Prognose bereits in seinem Beschluss vom 30.07.2020 Stellung genommen und bezieht sich nach erneuter Prüfung auf die seinerzeitigen Ausführungen.
4Diese lauteten:
5„Ergänzend bemerkt der Senat: Der Verurteilte ist während der Bewährungszeit erneut einschlägig straffällig geworden und deswegen rechtskräftig verurteilt worden. Mildere Mittel als der Widerruf (§ 56f Abs. 2 StGB) scheiden aus. Schon die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Rahmen der neuen Verurteilung belegt die ungünstige Prognose, die dem Verurteilten zu stellen ist.
6Entgegen der Ansicht der Verteidigung hindert die im neuen Verfahren angeordnete und inzwischen im Vollstreckungsstadium befindliche Sicherungsverwahrung auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wird ein „bereits begonnener therapeutischer Prozess“ nicht zwangsläufig durch die Unterbrechung der Maßregelvollstreckung durch Vollstreckung der Reststrafe in vorliegendem Verfahren unterbrochen. Das therapeutischen Betreuungsangebot nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist dem Verurteilten auch schon „im Strafvollzug“ zu unterbreiten. „Strafvollzug“ in diesem Sinne ist nicht nur der, der aufgrund einer Freiheitsstrafe erfolgt, die zugleich mit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verhängte wurde, sondern jeder Strafvollzug. Der Wortlaut enthält keine Einschränkungen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber auch jede andere Freiheitsstrafe und auch Zwischenvollstreckungen von dem privilegierten Strafvollzug erfasst wissen wollte (BT-Drs. 17/9874 S. 18).“
7Diese Ausführungen gelten auch weiterhin.
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Referenzen
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StPO § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs 1x
- StGB § 56f Widerruf der Strafaussetzung 1x
- StGB § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs 1x