Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RBs 131/21
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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Zusatz:
2Da in dem Bußgeldbescheid der Ordnungsbehörde vom 18.06.2020 lediglich eine Geldbuße von 87,50 Euro festgesetzt worden ist, ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel. Nach § 80 Abs. 5 OWiG führt ein vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenes Verfahrenshindernis – anders als bei einer Rechtsbeschwerde, die nicht der vorherigen Zulassung bedarf – nicht zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr ist die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des angefochtenen Urteils im Zulassungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich (BGH MDR 1989, 372). Diese Frage ist auch obergerichtlich geklärt (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 31.10.2006 – 2 Ss OWi 653/06 m.w.N.; OLG Köln NStZ-RR 2003, 242), so dass eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts ausscheidet. Die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wurde nicht erhoben und würde im Übrigen auch nicht durchgreifen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon wegen der Bußgeldhöhe aus (vgl. § 80 Abs. 2 OWiG).
3Ob etwa erstinstanzliche Kosten im Gnadenwege oder nach § 21 GKG niedergeschlagen werden können, entzieht sich der Entscheidungsbefugnis des Senats.
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Referenzen
- § 21 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- § 80 Abs. 5 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ss OWi 653/06 1x (nicht zugeordnet)