Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 W 49/20
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 11.03.2020 (44 O 40/19) erfolgte Wertfestsetzung und Zurückweisung des Antrags auf Streitwertbegünstigung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
31.
4Zunächst hat das Landgericht im Zusammenhang mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 14.04.2020 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
5Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.01.2021 – VI ZR 354/19 m.w.N.). Der Beklagte hat mit seiner Beschwerde lediglich das bisherige Vorbringen vertieft, letztlich aber keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen vorgebracht, mit denen sich das Landgericht in den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses hätte auseinandersetzen müssen. Es ist nicht erkennbar, dass die Kammer das Vorbringen des Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
62.
7Für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann offenbleiben, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers (für das Beschwerdeverfahren) bevollmächtigt ist. Gemäß § 88 ZPO kann der Mangel der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten von dem Gegner zwar in jeder Lage des Rechtsstreits geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – V ZB 237/10 m.w.N.). Rechtsfolge einer fehlenden Vollmacht wäre jedoch (lediglich), dass Prozesshandlungen des nicht zur Prozessführung zugelassenen Vertreters der Partei nicht mehr zuzurechnen sind (so schon BGH MDR 1977, 1006; Toussaint in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage § 88 Rn. 9).
8Da aber in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die erfolgte Wertfestsetzung und die Bescheidung des Antrags nach § 12 Abs. 3 UWG n.F./ § 12 Abs. 4 UWG a.F. gegenständlich ist, würde ein denkbarer Mangel der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren den Beklagten nicht beschweren. Weder kommt es für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren auf eine im Rahmen anwaltlicher Vertretung wirksame Prozesshandlung des Klägers an, noch wird der Beklagte durch die vorliegende Entscheidung mit außergerichtlichen Kosten des Klägers belastet.
93.
10Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend mit 32.000,00 € (Unterlassungsanspruch 25.000,00 €, Auskunft 2.500,00 € und Feststellung 5.000,00 €) bemessen. Auch unter Beachtung der mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen ist eine abweichende Wertfestsetzung nicht geboten.
11a)
12Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demnach ist für die Streitwertbemessung beim Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch das Interesse des Antragstellers an der jeweils angestrebten Entscheidung maßgebend. Dieses ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens objektiv zu bestimmen. Hierfür haben die Streitwertangaben des Antragstellers zwar indizielle Bedeutung. Sie sind jedoch anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 23.03.2017 - 4 W 15/17, I-4 W 15/17).
13Aufgrund der nach diesen Grundsätzen gebotenen Überprüfung war der vom Antragsteller mit 25.000,00 € angegebene Streitwert auch entsprechend für den Unterlassungsanspruch festzusetzen. Der Senat geht bei vergleichbaren Fällen von (Hauptsache-) Streitwerten bis zu 30.000,- € aus. Auch die Streitwertfestsetzung für die weiteren Ansprüche entspricht der Wertfestsetzungspraxis des Senats in vergleichbaren Fällen.
14b)
15Entgegen der Auffassung des Beklagten ist aufgrund der Tatsache, dass er selbst nur in geringfügigem Umfang gewerblich tätig ist, bzw. insoweit nur geringe Gewinne erzielt, keine abweichende Wertfestsetzung veranlasst. Bei der Bemessung des maßgeblichen Interesses ist nicht nur darauf abzustellen, wie sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Beim Angriffsfaktor ist vielmehr auch zu beachten, dass das streitgegenständliche Angebot auf einer populären Internetplattform veröffentlichet wurde, die überregional ausgerichtet ist. An der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen besteht auch zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob auch nach Auffassung des Beklagten Interessen der Verbraucher gefährdet wurden.
16c)
17Unabhängig davon, dass aus den dargelegten Gründen eine Abänderung des festgesetzten Streitwertes nicht veranlasst ist, ist eine Entscheidung über die Abänderung des landgerichtlichen Urteils, soweit der Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet ist, dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Die mit Schriftsatz des Beklagten vom 12.10.2020 begehrte Abänderung des Urteilstenors hätte allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens erreicht werden können.
18Diese hat der Beklagte jedoch nicht eingelegt. Zu Gunsten des Beklagten legt der Senat den Schriftsatz vom 12.10.2020 nicht als Berufung aus. Diese wäre verfristet, da der Schriftsatz weit nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen ist. Zudem genügt das privatschriftliche Schreiben auch nicht den formellen Anforderungen einer Berufungsschrift.
19d)
20Eine Auseinandersetzung mit den vom Beklagten vorgetragenen Argumenten dazu, dass die Verurteilung des Landgerichts aus einer Sicht zu Unrecht erfolgt ist, erübrigt sich in diesem Verfahren, da allein der Wert des Streitgegenstandes zu beurteilen ist.
214.
22Zu Recht hat das Landgericht auch den Antrag des Beklagten auf Streitwertminderung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen der Streitwertbegünstigung im Sinne von § 12 Abs. 3 UWG n.F./§ 12 Abs. 4 UWG a.F. sind nicht erfüllt.
23a)
24Unabhängig davon, ob der Beklagte hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde – was schon in Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte nach eigenen Angaben die außergerichtlichen Kosten des Klägers mittlerweile beglichen hat, zumindest zweifelhaft sein dürfte - , liegt die Entscheidung über die Anordnung der Streitwertbegünstigung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
25b)
26Das Landgericht hat das ihm zustehende Ermessen frei von Rechtsfehlern dahingehend ausgeübt, dass die begehrte Streitwertbegünstigung zu versagen ist.
27Die Entscheidung hat – anders als die Gewährung von Prozesskostenhilfe – ohne Rücksicht auf die Frage des Obsiegens der wirtschaftlich schwachen Partei zu erfolgen (vgl. BGH GRUR 1990, 1052 (1053) – Streitwertbemessung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung der wirtschaftlich gefährdeten Partei die gebotene Rechtsverfolgung oder -verteidigung ermöglichen, nicht aber leichtfertiges Prozessieren erleichtern soll (so schon OLG Koblenz GRUR 1988, 474 (475)). Daher kann auch ihr vorprozessuales und prozessuales Verhalten gewürdigt werden. So kann es eine Rolle spielen, wenn die Partei bei eindeutiger Rechtslage auf eine Abmahnung nicht reagiert und damit den Prozess auslöst (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2005, 296). Auch bei einer wirtschaftlich gefährdeten Partei soll noch das Kostenbewusstsein wachgehalten werden. Ihr soll ein gewisses Kostenrisiko in angemessenem Verhältnis zum normalen Risiko, zum erhöhten Risiko der anderen Partei und zu ihren Vermögensverhältnissen verbleiben (vgl. insgesamt dazu: Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Auflage § 12 Rn. 4.22 m.w.N.).
28Vorliegend hat der Beklagte auf die Abmahnung vom 25.04.2019 damit reagiert, dass er bereits am 26.04.2019 dem Testkäufer per E-Mail mitteilte, dass er diesen anzeigen werde, da er für den Kläger bestellt habe. Damit kann zweifellos festgestellt werden, dass dem Kläger durchaus – im Zusammenhang mit der Abmahnung – der gesamte Sachverhalt genau bekannt war. Aus der Tatsache, dass er selbst vorgetragen hat, dem Testkäufer mit Abschluss des Vertrages einen Link mit einer deutschen Anleitung für ein „praktisch identisches Gerät“ übermittelt hat, folgt, dass ihm auch bewusst war, dass dem Produkt keine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beilag. Dennoch hat er davon abgesehen, sich sachlich mit dem Kläger zur Abwendung eines Rechtsstreits auseinanderzusetzen. Vielmehr hat er sich damit begnügt, den begangenen Wettbewerbsverstoß pauschal in Abrede zu stellen es. Ferner hat er es für angebracht gehalten, auf sein geringes Einkommen hinzuweisen und anzumerken, dass die diesbezüglichen Konsequenzen dem Kläger mitgeteilt werden sollten.
29Unabhängig davon, dass der Beklagte nicht sachgerecht auf die Abmahnung reagiert hat, ist unter Gesamtwürdigung aller Umstände feststellbar, dass er aufgrund der angesprochenen Vermögenslosigkeit keinerlei Kostenbewusstsein gezeigt hat.
30Dabei ist unerheblich, ob dieses Verhalten etwa durch eine anwaltliche Beratung veranlasst gewesen sein könnte.
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Referenzen
- § 12 Abs. 3 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 4 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 44 O 40/19 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 354/19 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 237/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 W 15/17 2x (nicht zugeordnet)