Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 579/21

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).

Der Beschwerdewert wird auf 1.392,00 Euro festgesetzt.


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