Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 393/21
Tenor
Der angefochtene Beschluss vom 03.09.2020 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 30.11.2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf 4.250 € festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene befindet sich seit November 2006 in Haft und seit Mai 2014 in der Sicherungsverwahrung in der JVA X. Am 06.04.2020 stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ihm unter Aufhebung seines bis dahin nicht beschiedenen Antrags am 28.05.2020, 25.06.2020 und 30.07.2020 Begleitausgänge zu gewähren und den aufgestellten Behandlungsplan vorzulegen. Nachdem über seinen Antrag betreffend die Begleitausgänge nicht vor den beantragten Terminen befunden worden war, machte er nachfolgend sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend und stellte den Antrag am 20.08.2020 entsprechend um.
4Im angefochtenen Beschluss vom 03.09.2020 stellte die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen fest, dass die Ablehnung der beantragten Begleitausgänge rechtswidrig gewesen ist und wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Übrigen zurück. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers wurden diesem zu einem Drittel und der Landeskasse zu zwei Drittel auferlegt. Der Streitwert wurde auf bis zu 1.000 € festgesetzt.
5Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt X verwarf der hiesige 1. Strafsenat mit Beschluss vom 16.12.2020 als unzulässig.
6Am 06.01.2021 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen den Gegenstandswert zu überprüfen und konkretisierte dies mit weiterem Schriftsatz vom 25.05.2021 dahin, dass die Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf 5.000 € beantragt wird.
7Am 30.11.2021 hat die Strafvollstreckungskammer der Beschwerde teilweise abgeholfen. Sie hat den Streitwert auf nunmehr 1.500 € festgesetzt und die Sache im Übrigen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
8Der Vertreter der Staatskasse hat in seiner Stellungnahme vom 24.01.2022 beantragt, den Streitwert bezüglich der Begleitausgänge auf 2.000 € und bezüglich des Antrags auf Vorlage des Behandlungsplans auf 1.000 € festzusetzen und die Streitwertbeschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
9Die Verfahrensbevollmächtigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
10II.
11Das Rechtsmittel hat den aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
121)
13Die Eingabe der Verfahrensbevollmächtigten vom 06.01.2021 ist als im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde auszulegen und als solche zulässig. Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft. Die Beschwerdefrist, welche nach § 68 Abs. 1 S. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG sechs Monate nach Rechtskraft der Hauptsache läuft, ist gewahrt und der Beschwerdewert in Höhe von 200 € (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) ist erreicht.
142)
15Abweichend von der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung im Teilabhilfebeschluss ist der Streitwert auf insgesamt 4.250 € festzusetzen, wobei hierauf 4.000 € auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung von Begleitausgängen und 250 € auf den Antrag auf Vorlage des Behandlungsplans entfallen.
16a)
17Der Streitwert für Anträge auf gerichtliche Entscheidungen entsprechend § 109 StVollzG bemisst sich nach § 60 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist danach die sich aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei objektiver Beurteilung ergebende Bedeutung der Sache für den Strafgefangenen (OLG Rostock, Beschluss vom 23.06.2017 – 20 Ws 181/17 –, Rn. 11 - 12, juris). Hierbei darf der Streitwert angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen einerseits nicht so hoch angesetzt werden, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits müssen die gesetzlichen Gebühren so hoch sein, dass die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten wirtschaftlich vertretbar ist, um dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (Senatsbeschluss vom 08.05.2018 – III 5 Ws 167/18 – nicht veröffentlicht m.w.N.).
18b)
19Ausgehend von dem vorbeschriebenen Maßstab ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Betroffene ein ganz erhebliches Interesse auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung von Begleitausgängen hatte.
20Der Betroffene hatte bereits rund acht Jahre Haft verbüßt und befand sich im Entscheidungszeitpunkt seit ca. sechs Jahren in der Sicherungsverwahrung. Die beantragten vollzugsöffnenden Maßnahmen waren geeignet, die Fortschritte im Hinblick auf das Vollzugsziel (§ 1 S. 2 und 3 SVVollzG NRW) – Befähigung des Betroffenen zur Führung eines straffreien Lebens in sozialer Verantwortung, so dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung erledigt erklärt werden kann – zu erproben. Zudem bemühte sich der Betroffene bereits seit Jahren um die Gewährung von Begleitausgängen. Nachdem die JVA X über seinen Antrag vom 11.11.2018 auf Bewilligung eines Begleitausgangs nicht befunden hatte, musste sie hierzu mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 20.01.2020 verpflichtet werden. Gleichwohl befand die JVA X auch in der Folgezeit nicht zeitnah über den Antrag, sondern entschied, dass der Betroffene ohne seine Mitwirkung begutachtet werden soll.
21In Zusammenschau der vorgenannten Aspekte erscheint dem Senat die Bemessung des Streitwerts für diesen Antrag mit 4.000 € als angemessen.
22b)
23Hinsichtlich des weiteren Antrags ist hingegen nur ein Streitwert von 250 € in Ansatz zu bringen, so dass der Streitwert insgesamt auf 4.250 € festzusetzen ist. Maßgeblich hierfür ist, dass der Antrag nicht auf Aufstellung, sondern lediglich auf Vorlage des bereits aufgestellten Behandlungsplans gerichtet ist.
243)
25Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG)
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Referenzen
- § 63 Abs. 3 S. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 S. 2 und 3 SVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 181/17 1x
- 5 Ws 167/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 S. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 S. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)