Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 AGH 20/19
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt (§ 194 II 1 BRAO).
4. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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G r ü n d e :
2I.
3Mit Bescheid vom 11.06.2019 widerrief die Beklagte die Aufnahme des Klägers in die Rechtsanwaltskammer gem. § 2 ff. EuRAG, weil der Kläger nicht fristgerecht eine Kanzlei im Bezirk der Kammer eingerichtet habe (§§ 4 EuRAG, 14 III Nr. 1 BRAO).
4Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Klage vor dem Senat.
5Nach mündlicher Verhandlung vom 11.10.2019 erließ der Senat am 17.01.2020 einen umfassenden Auflagenbeschluss (vgl. Bl. 112 d.A.). Der Kläger äußerte sich selbst aus gesundheitlichen Gründen zu diesem Beschluss gegenüber dem Senat nicht mehr.
6Er hatte aber unter dem 27.12.2019 einen Aufnahmeantrag bei der Rechtsanwaltskammer A gestellt, die ihn am 16.05.2020 aufnahm (Bl. 153 d.A.). Die Beklagte widerrief daraufhin den dem Klageverfahren zugrundeliegenden Widerrufsbescheid und erklärte, sie werde sich einer Erledigungserklärung des Klägers anschließen, falls er eine solche abgeben werde.
7Weitere Erklärungen gab der Kläger zum Verfahren nicht mehr ab und war für den Senat postalisch auch nicht mehr zu erreichen. Nachdem ein Rückbrief mit dem handschriftlichen Vermerk „Empfänger verstorben“ zur Akte gelangt war, teilte die Rechtsanwaltskammer A auf Nachfrage des Senats mit, dass der Kläger am 00.00.20XX verstorben sei.
8II.
9Das vorliegende Verfahren ist einzustellen, weil es durch den Tod des Klägers in der Hauptsache erledigt ist (§ 112c I 1 BRAO i.V.m. §§ 161, 92 III (analog) VwGO).
10Ein Verfahren, welches - wie das vorliegende - höchstpersönliche, unvererbliche Rechte einer Partei betrifft, wird durch den Tod dieser Partei in der Hauptsache erledigt (BGH, Beschluss vom 21.03.2011, AnwZ (B) 19/09; BGH, Beschluss vom 28.05.2013, AnwZ (Brfg) 2/13).
11III.
12Nach § 112c I 1 BRAO i.V.m. § 161 II VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
13Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
14Ob das Rechtsmittel des Antragstellers Erfolg gehabt hätte, kann bei der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des bisher erreichten Sach- und Streitstandes nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.
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