Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 114/22
Tenor
Das Berufungsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf – Kartellsenat – verwiesen.
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G r ü n d e
2Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 12.09.2022. Die Stellungnahme der Beklagten hierzu vom 30.09.2022 führt zu keiner abweichenden Beurteilung: Die Beklagte verkennt insbesondere, dass die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblich von der Beantwortung der – energiewirtschaftsrechtlichen – Frage abhängt, welchen Inhalt das dem zwischen der Klägerin und dem Netzbetreiber bestehenden „Anschlussnutzungsvertrag Strom“ (Anlage B3 = Blatt 100-109 der in Papierform geführten erstinstanzlichen Gerichtsakte) als Anlage beigegebene „Preisblatt 15“ (Blatt 109 der in Papierform geführten erstinstanzlichen Gerichtsakte) hat und ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine diesem „Preisblatt“ möglicherweise zu entnehmende Ermächtigung des Netzbetreibers, (auch) oberhalb des Niederspannungsbereichs eine Ersatzbelieferung des Kunden zu veranlassen und zu organisieren, mit den Bestimmungen und Grundsätzen des Energiewirtschaftsgesetzes vereinbar ist.
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 109/23
7. Mai 2024
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7 U 109/23 | 7. Mai 2024 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (2. Kartellsenat) - 7 U 33/23
15. März 2024
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7 U 33/23 | 15. März 2024 |