Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 27/23
Tenor
Der Beschluss vom 6.12.2022 und der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 2.11.2022 werden aufgehoben.
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Gründe:
2Zur Entscheidung über die Beschwerde ist nach § 81 Abs. 6 GNotKG der Einzelrichter des Senats berufen.
3Die nach § 81 Abs. 2 GNotKG zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
4Eine Kostenhaftung der Beteiligten zu 1) für die Gerichtsgebühren nach GNotKG KV Nr.14110 für die Eigentumsumschreibung von ihr auf die B mit Sitz in A besteht nicht.
5Die Beteiligte zu 1) haftet nicht nach § 22 Abs. 1 GNotKG als Antragstellerin, da den Antrag auf Eigentumsumschreibung nach I. § 4 des notariellen Vertrages vom 26.07.2022 (UR-Nr.###/2022 der Notarin C in D) nur die Erwerberin, die B mit Sitz in A, gestellt hat.
6Die Beteiligte zu 1) haftet auch nicht nach § 27 Nr.2 GNotKG.
7Entgegen der vom Grundbuchamt und dem Beteiligten zu 2) eingenommen Rechtsansicht hat die Beteiligte zu 1) durch die unter III. § 2 des notariellen Vertrages vom 26.07.2022 gegenüber der B mit Sitz in A abgegebene Erklärung, dass sie die Kosten und Gebühren dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt, keine gegenüber dem Gericht wirksame Erklärung zur Haftung für die Gerichtskosten abgegeben.
8Eine Anwendung dieser Norm setzt voraus, dass derjenige, der in Anspruch genommen wird, die Kosten durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat. In Betracht käme vorliegend nur die zweite Alternative, nämlich eine dem Grundbuchamt mitgeteilte Erklärung. Der Bundesgerichtshof hat zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 3 Nr.2 KostO ausgeführt, dass eine Übernahme von Notarkosten in einem Vertrag für sich allein lediglich im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander Wirkung entfaltet und dass es, wenn eine solche Erklärung Wirkung auch dem Notar gegenüber, also nach außen hin, entfalten soll, einer Mitteilung der Kostenübernahme mit Wissen und Wollen des in Anspruch Genommenen bedarf (BGH, Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 278/04 – MDR 2005, 644). Entsprechendes gilt auch für eine Erklärung, die gegenüber dem die Kosten erhebenden Gericht Wirkung entfalten soll (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2019 – 8 W 312/17 – BWNotZ 2019, 89).
9Von den Vertragsparteien getroffene Regelungen, wer welche im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehende Kosten trägt, sollen in der Regel nur eine interne Regelung der Kostenlast vornehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29.03.2017 – 15 W 82/16 – FGPrax 2017, 191). Dass mit dieser Erklärung auch eine direkte Kostenhaftung gegenüber dem Gericht übernommen werden soll, lässt sich ihr nicht entnehmen. Dieses ist aber erforderlich, um eine entsprechende Kostenhaftung nach § 27 Nr. 2 GNotKG zu begründen (Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 22. Auflage, § 27 Rn.17).
10Letztlich ist der notarielle Vertrag vom 26.07.2022 beim Grundbuchamt nicht mit der Intention eingereicht worden, eine Kostenhaftung der Beteiligten zu 1) zu begründen, sondern zur Vollziehung der ausschließlich von der B mit Sitz in A beantragten Eigentumsumschreibung.
11Das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei (§ 81 Abs.8 GNotKG).
12Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 81 Abs. 4 GNotKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GNotKG § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 4x
- GNotKG § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich 1x
- GNotKG § 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung 2x
- § 3 Nr.2 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 278/04 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 2005, 644 1x (nicht zugeordnet)
- 8 W 312/17 1x (nicht zugeordnet)
- 15 W 82/16 1x (nicht zugeordnet)